PTA-HV: SYZYGY AG: Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

zur Gattung

27.05.2026 / 15:20 Uhr

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

SYZYGY AG: Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

Bad Homburg (pta000/27.05.2026/15:20 UTC+2)

Syzygy AG, Bad Homburg v. d. Höhe

WKN 510 480 / ISIN DE0005104806

Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE0005104806-GMET-072026

Einladung zur virtuellen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionär:innen ein zu der am

Freitag, 3. Juli 2026, 10:00 Uhr (MESZ),

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.

Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Vortragssaal der Deutschen Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main.

              Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten 
 
              Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von -- 8 Abs. (1a) der Satzung in Form einer virtuellen 
              Hauptversammlung gemäß -- 118a Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer 
              Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. 
 
              Die Hauptversammlung wird für die Aktionär:innen, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren 
              Aktienbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten über das passwortgeschützte HV-Portal 
              (nachfolgend "HV-Portal") unter der Internetadresse 
 
I.            https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen 
              und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch 
              Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine 
              physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
              benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. 
 
              Zu weiteren Einzelheiten vgl. die weiteren Angaben und Hinweise am Ende der Einladung im Anschluss an die 
              Tagesordnung unter "III. Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
              Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten". 

Inhaltsübersicht

II. Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat

1.            Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses 
2.            Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
3.            Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
4.            Beschlussfassung über die Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
5.            Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 
6.            Nachwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern 
7.            Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Änderung der 
              Satzung 

III. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

IV. Anhang Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6

II.            Tagesordnung 
              Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht und 
              Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2025, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden 
              Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß ---- 289a und 315a HGB 
 
              Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend 
              ---- 172, 173 AktG am 30. März 2026 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt 
              eine Feststellung durch die Hauptversammlung. 
 
1.            Jahresabschluss und Konzernabschluss, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht 
              des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind 
              der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind ab der Einberufung und 
              während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zugänglich. 
 
              Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 
 
2. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 
              Entlastung zu erteilen. 
 
              Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 
 
3. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 
              Entlastung zu erteilen. 
 
              Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungs 
 
              gesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
              Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen. 
 
              Gemäß -- 107 Abs. 4 Satz 2 AktG bildet der dreiköpfige Aufsichtrsrat der Syzygy AG zugleich auch den 
              Prüfungsausschuss der Gesellschaft. 
4. 
 
              In seiner Funktion als Prüfungsausschuss hat der Aufsichtsrat erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die 
              Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte 
              ist und ihm im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers keine Beschränkung im Sinne des 
              Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
              2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
 
              Die Forvis Mazars GmbH & Co. KG hat ihrerseits erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
              persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und 
              dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit 
              begründen können. 
 
              Beschlussfassung über die Billigung des nach -- 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für 
              das Geschäftsjahr 2025 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den gemäß -- 162 AktG für das Geschäftsjahr 2025 
              erstellten und von dem Abschlussprüfer Forvis Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
              Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, gemäß -- 162 Abs. 3 AktG geprüften 
              sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Syzygy AG zur Billigung vor. 
 
              Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der 
              Hauptversammlung im Internet über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
5. 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zugänglich. 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
              "Der nach -- 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Syzygy AG für das Geschäftsjahr 2025 
              wird gebilligt." 
 
              Nachwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern 
 
              Herr Johnny Hornby hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 31. Oktober 2025 niedergelegt. 
              Herr Hornby wurde in der Hauptversammlung am 10. Juli 2025 für die Zeit bis zur Beendigung der 
              Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den Aufsichtsrat der 
              Gesellschaft gewählt. 
 
              Das Amtsgericht Frankfurt hat auf Antrag des Aufsichtsrats und des Vorstands Herrn Frank-Michael Schmidt 
              am 5. März 2026 gemäß -- 104 Abs. 1 S. 1 AktG als neues Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die gerichtliche 
              Bestellung des Aufsichtsrats gilt bis zur Ergänzungswahl durch diese Hauptversammlung am 3. Juli 2026. Es 
              ist daher eine Ergänzungswahl notwendig. 
 
              Herr Shahid Sadiq hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 2026 niedergelegt. 
              Herr Sadiq wurde in der Hauptversammlung am 9. Juli 2024 für die Zeit bis zur Beendigung der 
              Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den Aufsichtsrat der 
              Gesellschaft gewählt. Zur Ergänzung des Aufsichtsrats soll daher ein neues Mitglied für die restliche 
              Amtszeit gewählt werden. 
 
              Der Aufsichtsrat setzt sich nach ---- 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Vertretern der 
              Aktionär:innen zusammen und besteht gemäß -- 6 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Die 
              Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht 
              gebunden. 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
              a) Herrn Frank-Michael Schmidt, Präsident der WPP Deutschland Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt 
              am Main und CEO der Scholz & Friends Family GmbH mit Sitz in Hamburg, wohnhaft in Hamburg, 
 
              für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Johnny Hornby, somit für die Zeit bis 
              zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, zum 
              Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen. 
 
              Angaben gemäß -- 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
 
              Herr Frank-Michael Schmidt ist nicht Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. 
              vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
              Angaben gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 
 
              Herr Frank-Michael Schmidt ist Präsident der WPP Deutschland Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt 
              am Main. Die WPP Deutschland Holding GmbH & Co. KG ist mittelbar mit 50,3% an der SYZYGY AG beteiligt. 
              Herr Frank-Michael Schmidt gilt damit nicht als im Sinne des DGCK vom kontrollierenden Aktionär 
              unabhängig. Im Übrigen gibt es keine Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats objektiv 
              urteilende Aktionär:innen für ihre Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würden. 
 
              Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex hat der vorgeschlagene Kandidat darauf zu achten, dass ihm 
              für die Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied des Aufsichtsrats genügend Zeit zur Verfügung steht; 
              außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass der vorgeschlagenen Kandidat den zu erwartenden 
              Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
              Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
              Der vorgeschlagenen Kandidat ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
              Dem Aufsichtsrat wird nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten eine nach Einschätzung des 
              Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören. 
6. 
 
              Herr Frank-Michael Schmidt erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des -- 100 Abs. 5 AktG als Mitglied 
              des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
              b) Herrn Stefan Himpe, Globaler CFO bei VML, New York, wohnhaft in New York, 
 
              für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Shahid Sadiq, somit für die Zeit bis 
              zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, zum 
              Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen. 
 
              Angaben gemäß -- 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
 
              Herr Stefan Himpe ist nicht Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. vergleichbaren in- 
              und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
              Angaben gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 
 
              Herr Stefan Himpe ist Globaler CFO bei VML, New York. Die VML, ist mittelbar mit 50,3% an der SYZYGY AG 
              beteiligt. Herr Stefan Himpe gilt damit nicht als im Sinne des DGCK vom kontrollierenden Aktionär 
              unabhängig. Im Übrigen gibt es keine Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats objektiv 
              urteilende Aktionär:innen für ihre Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würden. 
 
              Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex hat der vorgeschlagene Kandidat darauf zu achten, dass ihm 
              für die Wahrnehmung der Aufgaben als Mitglied des Aufsichtsrats genügend Zeit zur Verfügung steht; 
              außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass der vorgeschlagenen Kandidat den zu erwartenden 
              Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
              Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
              Der vorgeschlagene Kandidat ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
              Dem Aufsichtsrat wird nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten eine nach Einschätzung des 
              Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören. 
 
              Herr Stefan Himpe erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des -- 100 Abs. 5 AktG als Mitglied des 
              Aufsichtsrats mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und auf dem Gebiet der 
              Abschlussprüfung. 
 
              Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Wiederwahl der Kandidaten keine Änderung in der Position 
              des Aufsichtsratsvorsitzes vorgesehen ist. 
 
              Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere deren Lebenslauf, finden sich im 
              Anhang dieser Einladung zur Hauptversammlung unter "Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 6"; der 
              Anhang ist Bestandteil dieser Einladung. Diese Informationen sind ferner gesondert auf der Internetseite 
              der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zugänglich. 
 
              Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Änderung der 
              Satzung 
 
              Die in der Hauptversammlung vom 28. Mai 2021 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
              (Genehmigtes Kapital 2021) läuft am 27. Mai 2026 und damit vor der Hauptversammlung am 3. Juli 2026 aus. 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2026 zu schaffen und -- 4 
              Abs. 4 der Satzung dementsprechend insgesamt wie folgt neu zu fassen: 
 
              "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der 
              Zeit bis zum 2. Juli 2031 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmal oder 
              mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 6.750.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
              (Genehmigtes Kapital 2026). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
              der Aktionäre auszuschließen, 
 
              _ um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, oder 
7. 
              _ wenn der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 20 Prozent des bei 
              Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung 
              vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich 
              unterschreitet. Auf den Betrag von 20 Prozent des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf 
              Aktien entfällt, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
              unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise 
              veräußert werden. Im Sinne dieser Ermächtigung entspricht der "Ausgabepreis" bei Übernahme der neuen 
              Aktien durch einen Emissionsmittler und einer Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem 
              oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, dem Betrag, der von dem oder 
              den Dritten zu zahlen ist, im Übrigen entspricht der Ausgabepreis dem Ausgabebetrag. 
 
              Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
              Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn der Erwerb des Gegenstands der Sachleistung im 
              überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und der Wert der Sachleistung den Börsenpreis nicht 
              wesentlich unterschreitet. 
 
              Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
              Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen." 

Bericht zu Punkt 7 der Tagesordnung - Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

Zu Punkt 7 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß -- 203 Abs. 2 AktG in Verbindung mit -- 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre:

Der Vorstand und der Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der Gesellschaft unter dem Tagesordnungspunkt 7, ein neues genehmigtes Kapital über insgesamt 6.750.000,00 EUR zu schaffen (Genehmigtes Kapital 2026).

Dem Vorstand soll mit dem Genehmigten Kapital 2026 wieder ein effektives und flexibel einsetzbares Instrument an die Hand gegeben werden, um auf aktuelle Marktentwicklungen schnell reagieren und die Kapitalausstattung der Gesellschaft auch entsprechend zeitnah stärken zu können. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich jederzeit kurzfristig Chancen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition, z.B. durch größere Unternehmensakquisitionen, ergeben können, die ihrerseits die Durchführung von Kapitalmaßnahmen notwendig machen. In diesen Fällen soll die Gesellschaft in der Lage sein, schnell und flexibel zu reagieren, ohne auf die nächste ordentliche Hauptversammlung warten zu müssen.

Bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der vorgeschlagene Beschluss sieht jedoch vor, dass der Vorstand in entsprechender Anwendung von -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt wird, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien deren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss kann dann genutzt werden, um die neuen Aktien aus der genehmigten Kapitalerhöhung schnell in einem günstigen Marktumfeld zu platzieren. Im Vergleich dazu ist die Ausgabe von Aktien unter Gewährung eines Bezugsrechts unter Umständen weniger attraktiv, da zur Wahrung der Bezugsfrist der Ausgabepreis bereits zu einem vergleichsweise frühen Zeitpunkt festgesetzt werden muss. Dies kann, insbesondere wenn die Märkte eine hohe Volatilität aufweisen, dazu führen, dass erhebliche Preisabschläge gemacht werden müssen.

Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass die Aktien nicht wesentlich unter dem Börsenkurs ausgegeben werden, wodurch der Wert des Bezugsrechts praktisch gegen null geht. Diese Ermächtigung ist auf das in -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Volumen von höchstens 20 Prozent des Grundkapitals beschränkt. Auf diese 20 Prozent sind diejenigen Aktien anzurechnen, die zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals bereits unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder z.B. nach -- 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG veräußert wurden. Unabhängig davon, ob entsprechende Ermächtigungen mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses einzeln oder kumulativ ausgenutzt werden, soll insgesamt die Grenze von 10 Prozent des Grundkapitals nach -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht überschritten werden. Die vorgeschlagenen Ermächtigungen mit der jeweiligen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses im Sinne des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sollen dem Vorstand in der konkreten Situation die Möglichkeit geben, das Finanzierungsinstrument zu wählen, welches im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre am besten geeignet ist.

Ferner soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um die Aktien gegen Sacheinlagen ausgeben zu können. Dies kann insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen praktisch bedeutsam werden, wenn z.B. der oder die Verkäufer darauf bestehen, eine Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu erhalten. Die erbetene Ermächtigung schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft bei Akquisitionen.

Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sacheinlagen als auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss, sollen jedoch nur dann ausgenutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift. So wird zum Beispiel bei dem Erwerb von Sacheinlagen regelmäßig zu prüfen sein, ob anstelle eines Bezugsrechtsausschlusses zumindest den außen stehenden Aktionären auch ein paralleles Bezugsrecht gegen Barleistung gewährt werden kann. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von Sacheinlagen gegen Ausgabe neuer Aktien verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu orientieren.

              Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
              der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten 
 
III. 
              Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung 
              teilzunehmen. 
              Virtuelle Hauptversammlung / Übertragung mit Bild und Ton / Zuschaltung 
 
              Der Vorstand hat beschlossen, die Hauptversammlung gemäß -- 118a AktG i.V.m. -- 8 Abs. (1a) der Satzung 
              als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
              Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionär:innen 
              und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der 
              Hauptversammlung ist ausgeschlossen. 
 
              Für Aktionär:innen, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre 
              Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen Fragenbeantwortung und 
              der Abstimmungen, live mit Bild und Ton im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              im HV-Portal übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und 
              Passwort) erhalten die Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung 
              mit dem "Ticket" zugeschickt. Einzelheiten hierzu finden sich unten im nachfolgenden Abschnitt "2. 
              Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie 
              Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags". 
 
              Die Stimmrechtsausübung der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der 
              elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
              Stimmrechtsvertreter. Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionär:innen und ihren 
1.            Bevollmächtigten wird in der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation das Rede- und Auskunftsrecht 
              sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Ihnen steht außerdem ein Recht zum 
              Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu. Den 
              ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionär:innen und ihren Bevollmächtigten wird ferner das 
              Recht eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation 
              einzureichen. 
 
              Über das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen (und ggf. deren Bevollmächtigte) 
              gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre Aktionärsrechte ausüben. 
 
              Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die 
              entsprechenden Zugangsdaten erhält. 
 
              Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch -- 135 
              Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich des HV-Portals bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen 
              auf Wunsch einen elektronischen Zugang zur Verfügung. 
 
              Bei Nutzung des HV-Portals und Anklicken des Buttons "Hauptversammlung betreten" sind die Aktionär:innen 
              bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2026 zugeschaltet. Die 
              elektronische Zuschaltung ermöglicht jedoch weder eine Teilnahme an der Versammlung im Sinne des -- 118 
 
              Abs. 1 Satz 2 AktG noch eine Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Teilnahme im Sinne des -- 
              118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. 
 
              Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie 
              Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
              Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind 
              diejenigen Aktionär:innen berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet und der 
              Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
              nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung 
              des Stimmrechts reicht ein durch den Letztintermediär gemäß -- 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis des 
              Anteilsbesitzes aus. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bei der 
              nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse oder E-Mail-Adresse spätestens bis Freitag, 
              den 26. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: 
 
              Syzygy AG 
              c/o meet2vote AG 
              Marienplatz 1 
              84347 Pfarrkirchen 
              Deutschland 
 
              E-Mail: anmeldung@meet2vote.de 
 
              Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der 
2.            Hauptversammlung, demnach auf Donnerstag, den 11. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen 
              (Nachweisstichtag). 
 
              Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem 
              Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
              Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung 
              des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
              ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für 
              Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien in der Zeit zwischen dem Nachweisstichtag und der Hauptversammlung: Wer 
              nach dem Nachweisstichtag und noch vor der Hauptversammlung (weitere) Aktien erwirbt, ist mit diesen 
              (weiteren) Aktien weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung hat 
              der Nachweisstichtag keine Bedeutung. 
 
              Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis 
              spätestens 26. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), werden den Aktionär:innenn die Zugangsdaten für die Nutzung 
              des HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              übersandt ("HV-Ticket"). Wir bitten die Aktionär:innen, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des 
              Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
              Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung 
 
              Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch 
              einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft 
              benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall einer 
              Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
              Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt 
              III.2.) erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
              oder mehrere von diesen, nicht jedoch alle Bevollmächtigten, zurückweisen. Davon unberührt bleibt die 
              Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, 
              jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen. 
 
              Aktionär:innen, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine 
              diesen nach -- 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution durch Erklärung gegenüber dieser 
              Person oder Institution mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass 
              in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Person oder Institution möglicherweise eine besondere Form der 
              Vollmacht verlangt, weil diese gemäß -- 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten 
              daher die Aktionär:innen, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
              abzustimmen. 
 
              Wenn weder Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach -- 135 Abs. 8 AktG 
              gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf 
              und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (-- 126b BGB). In diesem 
              Fall können die Aktionär:innen das Formular verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es 
              wird zusammen mit den Unterlagen, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung 
              erhält, sowie auf Verlangen übersandt und steht auch unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zum Download zur Verfügung. 
 
              Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten 
              erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft in Textform müssen der Gesellschaft 
              aus organisatorischen Gründen bis zum 2. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder 
              E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
              Syzygy AG 
              c/o meet2vote AG 
              Marienplatz 1 
              84347 Pfarrkirchen 
3.            Deutschland 
 
              E-Mail: syzygy@meet2vote.de 
 
              Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus ab dem 12. Juni 2026 unter Nutzung des 
              HV-Portals unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren vor und während der virtuellen Hauptversammlung möglich. Am Tag 
              der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2026 ist in dem HV-Portal der Gesellschaft auch ein Widerruf 
              oder eine Änderung einer zuvor in Textform übersandten Vollmacht möglich. 
 
              Am Tag der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2026 können Vollmachten ausschließlich über das 
              HV-Portal unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
 
              Die Nutzung des HV-Portals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die 
              entsprechenden Zugangsdaten erhält. 
 
              Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur 
              Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
              gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf 
              oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten 
              Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der 
              Gesellschaft erklärt werden. 
 
              Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht 
              für die von ihnen vertretenen Aktionär:innen lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der 
              elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
              der Gesellschaft ausüben. 
 
              Verfahren für die Stimmabgabe durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
 
              Die Gesellschaft bietet ihren Aktionär:innen als Service an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
              Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch im Fall einer 
              Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und der 
              Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den 
              vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt III.2.) erforderlich. 
 
              Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
              Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen 
              erteilten Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben und sind 
              auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, wenn und soweit eine ausdrückliche 
              Weisung zu den zur Abstimmung stehenden Beschlussvorschlägen vorliegt. 
 
              Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld 
              der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt 
              insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
              Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
              Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
              entgegen. 
4. 
              Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die 
              vorstehend im Abschnitt III.3. (Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung) genannte 
              Anschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens 2. Juli 2026, 24:00 Uhr (MESZ), oder ab dem 12. Juni 2026 
              unter Nutzung des unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zugänglichen HV-Portals gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Zeitpunkt der Schließung der 
              Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2026 erteilt, 
              geändert oder widerrufen werden. 
 
              Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und 
              steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zum Download zur Verfügung. 
 
              Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl 
 
              Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen können ihr Stimmrecht auch selbst durch elektronische Briefwahl 
              ausüben. Auch im Fall einer Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl sind eine 
              fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
              Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt III.2.) erforderlich. 
 
              Briefwahlstimmen können unter Nutzung des unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
5. 
              zugänglichen HV-Portals gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren ab dem 12. Juni 2026 bis zum Zeitpunkt der 
              Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 3. Juli 2026 
              elektronisch abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
              Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld 
              der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu 
              diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der 
              Einzelabstimmung. 
 
              Auch die gemäß dem Abschnitt III.3. (Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung) 
              Bevollmächtigten können sich der elektronischen Briefwahl bedienen. 
 
              Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an Swift 
 
              Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes sowie der Stimmabgabe 
              kann die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sowie eine Vollmachts- und Weisungserteilung 
              sowie deren Änderung gemäß -- 67c Aktiengesetz auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen. Autorisierte 
              SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte 
 
              BIC: CPTGDE5WXXX 
6. 
 
              Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich. 
 
              Anmeldungen und Nachweise des Anteilsbesitzes über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag 
              (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis 26. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft 
              eingegangen sein. Änderungen oder Vollmachts- und Weisungserteilungen über SWIFT sind danach noch möglich 
              und müssen bis 
              2. Juli 2026, 12:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein. 
 
              Angaben zu den Rechten der Aktionär:innen nach ---- 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie 
              im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung 
 
              Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß -- 122 Abs. 2 AktG 
 
              Aktionär:innen, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag des Grundkapitals von 500.000,00 EUR (dies 
              entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
              bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
              Auf -- 124 Abs. 2 Satz 3 AktG wird hingewiesen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft 
              schriftlich, spätestens bis Dienstag, den 2. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse 
              zugehen: 
 
              Vorstand der Syzygy AG 
              Horexstraße 28 
              61352 Bad Homburg 
              Deutschland 
 
              Die Antragsteller haben nach -- 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit -- 122 Abs. 1 Satz 3 AktG 
              nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
              sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
              Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
              Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
              ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
              werden außerdem unter der Internetadresse 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              bekannt gemacht und den Aktionär:innen mitgeteilt. 
 
              Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß -- 126 Abs. 1, -- 127 AktG 
 
              Darüber hinaus können Aktionär:innen der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
              Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers 
              bzw. des Aufsichtsrats übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen zur 
              Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an: 
 
              Syzygy AG 
              Susan Wallenborn 
              Horexstraße 28 
              61352 Bad Homburg 
              Deutschland 
 
              E-Mail: ir@syzygy-group.net 
 
              Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu 
              einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß -- 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß -- 127 AktG nebst 
              einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den 18. Juni 2026, 24:00 Uhr 
              (MESZ), unter der oben in diesem Abschnitt genannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen 
              Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß -- 126 bzw. -- 127 AktG erfüllt sind, 
              insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge 
              und Wahlvorschläge von Aktionär:innen müssen nicht zugänglich gemacht werden. 
 
              Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in -- 
              126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
              zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
              Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß -- 126 oder -- 
              127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die 
              Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt 
              ausgeübt werden kann. Anträge von nicht ordnungsgemäß angemeldeten oder nicht ordnungsgemäß legitimierten 
              Aktionär:innen müssen in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. 
 
              Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber 
              hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen 
              ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu Abschnitt "Rederecht gemäß -- 130a Abs. 5 und 6 AktG"). 
 
              Einreichung von Stellungnahmen gemäß -- 130a Abs. 1-4 AktG 
 
              Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach -- 130a Absatz 
              1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer 
              Kommunikation einzureichen. Dafür steht ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten das HV-Portal auf der 
              Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zur Verfügung. 
 
              Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF mit 
              einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB einzureichen. 
 
              Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. 
              sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im 
              HV-Portal zugänglich gemacht wird. 
 
              Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 27. Juni 2026, 
              24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, 
              soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach -- 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden 
              darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 28. Juni 2026, 24:00 Uhr 
              (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen bzw. deren Bevollmächtigte mit den 
              entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
7.            zugänglich gemacht. 
 
              Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der 
              in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen 
              von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu unter Abschnitt "Gegenanträge und Wahlvorschläge 
              gemäß -- 126 Abs. 1, -- 127 AktG"), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Abschnitt 
              "Auskunftsrecht gemäß -- 131 Abs. 1 AktG") sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der 
              Hauptversammlung (dazu unter Abschnitt "Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung") ist 
              ausschließlich auf den in dieser Einladungsbekanntmachung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. 
 
              Rederecht gemäß -- 130a Abs. 5 und 6 AktG 
 
              Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, 
              haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. 
 
              Ab ca. 1 Stunde vor Beginn der Hauptversammlung wird über das HV-Portal auf der Internetseite der 
              Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionär:innen bzw. ihre Bevollmächtigten ihren 
              Redebeitrag anmelden können. 
 
              Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach -- 118a Abs. 1 Satz 2 
              Nr. 3 AktG zu stellen (vgl. dazu auch Abschnitt "Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß -- 126 Abs. 1, -- 
              127 AktG"), das Auskunftsverlangen nach -- 131 Abs. 1 AktG (vgl. dazu auch Abschnitt "Auskunftsrecht 
              gemäß -- 131 Abs. 1 AktG") sowie das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung Widerspruch zu 
              Protokoll des Notars einzulegen (vgl. dazu dazu auch Abschnitt "Widerspruch gegen einen Beschluss der 
              Hauptversammlung gemäß -- 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG"). 
 
              Nach -- 9 Abs. (2) S. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der 
              Aktionär:innen zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des 
              Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und 
              Redebeiträge angemessen festsetzen. 
 
              Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im HV-Portal über ein 
              von unserem Dienstleister zur Verfügung gestelltes System abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre 
              Bevollmächtigten benötigen für die Zuschaltung entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) 
              oder ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone oder Tablet) mit einem der folgenden installierten Browser in 
              der aktuellen Softwareversion: Microsoft Edge, Google Chrome, Mozilla Firefox oder Safari. Außerdem muss 
              JavaScript aktiviert sein. Die Nutzung anderer aktueller Browser mit den vom Hersteller empfohlenen 
              Sicherheitseinstellungen ist möglich, wurde jedoch nicht getestet. Für Redebeiträge müssen auf den 
              Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung 
              stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht 
              erforderlich. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie mit Ihrem Computer oder Mobilgerät eine gute und stabile 
              Internetverbindung haben und dabei eine aktuelle Version Ihres Browsers verwenden. Personen, die sich 
              über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im HV-Portal für ihren 
              Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der 
              Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor 
              dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht 
              sichergestellt ist. 
 
              Auskunftsrecht gemäß -- 131 Abs. 1 AktG 
 
              In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
              Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
              verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
              Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
              erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind 
              in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in -- 131 
              Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
              Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach -- 
              131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der 
              Ausübung des Rederechts (dazu unter Abschnitt "Rederecht gemäß -- 130a Abs. 5 und 6 AktG") ausgeübt 
              werden darf (-- 131 Abs. 1f. AktG). Der Versammlungsleiter wird hierzu während der Hauptversammlung 
              weitergehende Hinweise erteilen. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder 
              sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. 
 
              -- 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär 
              eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär 
              bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur 
              sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. 
 
              Zudem bestimmt -- 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass dann, wenn einem Aktionär eine Auskunft verweigert wird, 
              er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die 
              Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 
 
              Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionär:innen bzw. ihre 
              Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach -- 131 
              Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach -- 131 Abs. 5 Satz 1 AktG außer im Wege der 
              Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens (oben Abschnitt 
              "Rederecht gemäß -- 130a Abs. 5 und 6 AktG"), auch im Wege der elektronischen Kommunikation über das 
              HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten in der Hauptversammlung 
              übermitteln können. 
 
              Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß -- 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG 
 
              Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der 
              Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, über das auf der Internetseite der Gesellschaft 
              unter 
 
              https://www.syzygy-group.net/hauptversammlung/ 
 
              zugängliche HV-Portal gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren von Beginn der virtuellen Hauptversammlung 
              am 3. Juli 2026 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der 
              Hauptversammlung zu erklären. Darüber hinaus haben Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten auch im 
              Rahmen ihres Rederechts die Möglichkeit, Widerspruch zu Protokoll des Notars zu erklären. 
 
              Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
              keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen. 
 
              Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach -- 124a AktG zugänglich 
              sind 
 
              Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von 

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Aussender:            SYZYGY AG 
                      Horexstraße 28 
                      61352 Bad Homburg 
                      Deutschland 
Ansprechpartner:      Susan Wallenborn 
E-Mail:               susan.wallenborn@syzygy-group.net 
Website:              www.syzygy-group.net 
ISIN(s):              DE0005104806 (Aktie) 
Börse(n):             Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, 
                      Tradegate BSX 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1779888000438 ]

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