EQS-CMS: EVN AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

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22.05.2026 / 18:09 Uhr

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: EVN AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG 
EVN AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen 
2026-05-22 / 18:09 CET/CEST 
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
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Bericht des Vorstands der EVN AG mit dem Sitz in Maria Enzersdorf (FN 72000h) über die beabsichtigte Veräußerung 
eigener Aktien vom 22.05.2026 
 
 Der Vorstand der EVN AG ("Gesellschaft" oder "EVN") mit dem Sitz in Maria Enzersdorf erstattet an die Aktionäre der 
Gesellschaft den nachfolgenden Bericht über die beabsichtigte Übertragung von eigenen Aktien der Gesellschaft an 
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft. 
 
 1. Das Aktienangebot 
Die Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin der NIOGAS Niederösterreichische Gaswirtschafts-Aktiengesellschaft und 
der Niederösterreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft NEWAG sowie die Netz Niederösterreich GmbH und 
EVN Wasser GmbH als verbundenen Unternehmen der Gesellschaft sind Verpflichtete aus der am 30.5.1973 geschlossenen und 
am 31.3.1996 gekündigten Betriebsvereinbarung Nr. 3/1973 ("Betriebsvereinbarung"). Aufgrund der Betriebsvereinbarung 
haben derzeit insgesamt 412 Arbeitnehmer der EVN, der Netz Niederösterreich GmbH und der EVN Wasser GmbH ("Begünstigte 
") einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von einem Bruttomonatsgrundbezug ("Sonderzahlung IX"). Bei 
den Begünstigten handelt es sich um jene Arbeitnehmer, die vor der Kündigung der Betriebsvereinbarung in die 
Gesellschaft (bzw ihre Rechtvorgängerin) eingetreten sind. Die Sonderzahlung IX und die damit verbundene Möglichkeit 
zur Teilnahme an nachstehend beschriebenem Aktienangebot sind von keinen weiteren Voraussetzungen und insbesondere auch 
von keinem Eigeninvestment der Begünstigten abhängig. 
 
Die Sonderzahlung IX gilt jeweils für einen Zeitraum vom 1.9. eines Jahres bis zum 31.8. des Folgejahres. 
Berechnungsbasis für die Sonderzahlung IX ist der Bruttomonatsgrundbezug des jeweiligen Begünstigten im August jenes 
Zeitraums, für den die Sonderzahlung IX zusteht. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein. Im Fall des unterjährigen 
Ausscheidens eines Begünstigten steht diesem ein aliquoter Anspruch aus der Sonderzahlung IX zu, sofern dieser nicht 
durch Entlassung oder freiwillig ohne wichtigen Grund ausscheidet. 
 
Die Gesellschaft bietet Begünstigten an, einen Teil der Sonderzahlung IX in Aktien der EVN abgegolten zu bekommen (" 
Aktienangebot"). Konkret bietet die Gesellschaft den Begünstigten an, Aktien der EVN für einen Gegenwert von knapp 
EUR 3.000 zu erhalten, wobei der Gegenwert der erhaltenen Aktien zu 90% auf die Sonderzahlung IX angerechnet wird 
(erhielte ein Begünstigter demnach Aktien im Gegenwert von exakt EUR 3.000, reduzierte sich der Bruttobetrag der in bar 
zu leistenden Komponenten der Sonderzahlung IX somit um EUR 2.700). Die Differenz von 10% entspricht im Wesentlichen 
der Abgabenersparnis der Gesellschaft aufgrund der Möglichkeit der steuer- und sozialversicherungsbegünstigten 
Zuwendung von Aktien wie unten näher beschrieben. 
 
Die konkrete Zahl der Angebotsaktien berechnet sich aus dem Durchschnitt der Tagesendkurse der EVN-Aktie an 
Börsenhandelstagen in den Kalenderwochen 27 bis 30 (das ist der Zeitraum von 29.06.2026 bis 26.07.2026). Das Angebot 
kann von den Begünstigten nur im größtmöglichen Ausmaß, somit betreffend die größtmögliche Stückzahl an EVN-Aktien, 
durch die zum wie vorstehend beschrieben errechneten Kurs die EUR 3.000-Grenze noch nicht überschritten wird, 
angenommen werden. Begünstigte, deren Brutto-Sonderzahlung IX in einem Jahr unter EUR 2.700 liegt, können mit einem 
entsprechend reduzierten, dem Gesamtbetrag ihrer Sonderzahlung IX (wie im vorstehenden Absatz beschrieben) 
entsprechenden Betrag am Aktienangebot teilnehmen. 
 
Das Angebot erfolgt unter Ausnutzung der gesetzlichen Befreiung von Aktienzuwendungen bis zu EUR 3.000 pro Jahr an 
Arbeitnehmer von der Lohnsteuer, von Sozialversicherungsbeiträgen und weiteren Lohnnebenkosten (DB, DZ und 
Kommunalsteuer). Damit die vorstehenden Begünstigungen in Anspruch genommen werden können, gilt für auf Basis des 
Aktienangebots erworbene EVN-Aktien eine Behaltefrist bis zum Ende des fünften auf die Übertragung der Aktien folgenden 
Kalenderjahres. Eine vorzeitige Veräußerung ist möglich. Falls diese Veräußerung nicht anlässlich der Beendigung des 
Dienstverhältnisses erfolgt, müssen die Begünstigten Lohnsteuer sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung 
nachzahlen. Die anfallenden Arbeitgeberbeiträge trägt die Gesellschaft (bzw das verbundene Unternehmen, bei dem der 
Begünstigte beschäftigt ist). 
 
Die Annahme des Aktienangebots durch die Begünstigten kann von 15.06.2026 bis 24.07.2026 erfolgen. Die Übertragung der 
Angebotsaktien auf die Wertpapierdepots der Begünstigten erfolgt am 06.08.2026. 
 
 2. Anzahl der Angebotsaktien 
Aus der Anzahl an Begünstigten und der Begrenzung des Aktienangebots ergäbe sich anhand des Schlusskurses der EVN-Aktie 
an der Wiener Börse vom 20.05.2026 von EUR 28,800 eine maximale Anzahl an Angebotsaktien von 42.848 Stück. Dies 
entspricht rund 0,02 % der gesamten Aktien der Gesellschaft. 
 
Die Gesellschaft beabsichtigt, Ansprüche von Begünstigten aus der Annahme des Aktienangebots durch Übertragung von 
eigenen Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu bedienen. Der 
Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, einen diesbezüglichen Beschluss zu fassen und beim Aufsichtsrat um die 
Zustimmung zur Übertragung eigener Aktien an Begünstigte unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre 
anzusuchen. Nachdem es sich bei den Begünstigten ausschließlich um Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von verbundenen 
Unternehmen handelt, ist eine Zustimmung der Hauptversammlung oder eine Ermächtigung des Vorstands für eine solche 
Wiederveräußerung durch die Hauptversammlung aufgrund von § 65 Abs 1b letzter Satz AktG nicht erforderlich. 
 
 3. Zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre 
Das wichtigste Kapital eines Unternehmens sind die Arbeitnehmer. Ohne ihren Einsatz ist ein wirtschaftlicher Erfolg 
nicht möglich. Die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre ist im Interesse der 
Gesellschaft, weil damit die begünstigten Arbeitnehmer noch enger an die Gesellschaft bzw die EVN-Gruppe gebunden 
werden. Durch den Besitz von Aktien an "seinem" Unternehmen wird die Motivation des einzelnen Arbeitnehmers verstärkt. 
Die Identifikation mit dem Unternehmen nimmt zu, wenn Arbeitnehmer auch Anteilseigner sind. Sie gewinnen dadurch auch 
größeres Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. 
 
Weitere Interessen der Gesellschaft bestehen darüber hinaus aufgrund des liquiditätsschonenden Effekts und der 
attraktiven steuerlichen Incentivierung. Durch die eingangs beschriebene Befreiung von einkommensabhängigen Steuern und 
Sozialversicherungsbeiträgen erhalten nicht nur die Begünstigten aus ihrer Sonderzahlung IX einen Vorteil, sondern 
nützt auch die Gesellschaft den steuerrechtlich vorgesehenen Anreiz zur Mitarbeiterbeteiligung. Das Aktienangebot ist 
also für die Gesellschaft wie für die Begünstigten steuerlich attraktiv. 
 
Gemäß § 65 Abs 1b letzter Satz AktG (analog) ist die Veräußerung eigener Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte 
und/oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens von 
Gesetzes wegen sachlich gerechtfertigt. Der Ausschluss des Wiederkaufsrechts ist im konkreten Fall darüber hinaus 
sachlich gerechtfertigt, weil (i) die Aktienübertragung aus den oben angeführten Gründen im Interesse der Gesellschaft 
ist, (ii) der Ausschluss geeignet ist, das Ziel der Bedienung des Aktienangebots zu erreichen und keine Alternative 
besteht, durch die das genannte Ziel auch ohne Ausschluss des Wiederkaufsrechts (bzw Bezugsrechts) der Aktionäre in 
vergleichbar effizienter Weise erreicht werden kann sowie (iii) der Ausschluss des Wiederkaufsrechts (unter anderem aus 
den nachfolgend beschriebenen Gründen) auch verhältnismäßig ist. 
 
Durch die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Möglichkeit der Aktionäre, diese Aktien erwerben zu können, 
kommt es nicht zur "typischen" Verwässerung der Aktionäre. Zunächst "erhöhte" sich nämlich der Anteil der Altaktionäre 
bzw die Stimmkraft aus den Aktien der Altaktionäre nur dadurch, dass die Gesellschaft die eigenen Aktien zurückerworben 
hat und die Rechte aus diesen Aktien daher ruhen, solange sie von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten werden. 
Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die erworbenen 
eigenen Aktien unter Ausschluss der Wiederkaufsmöglichkeit der Aktionäre wieder veräußert. Nach der Veräußerung haben 
die Aktionäre wieder jenen Status, den sie bereits vor dem Erwerb der betroffenen eigenen Aktien durch die Gesellschaft 
hatten. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass aufgrund des relativ geringen Umfangs der 
Aktienübertragungen keine beherrschende Beteiligung eines Berechtigten an der Gesellschaft entstehen kann.  
 
Ein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht den Aktionären ebenfalls nicht in nennenswertem Umfang: Gegenstand der 
beabsichtigten Veräußerung sind wie gesagt voraussichtlich lediglich rund 0,02 % des Grundkapitals und die Übertragung 
von Aktien geht wie zu Beginn dieses Abschnitts erläutert mit einer entsprechenden Reduktion von ansonsten in Geld zu 
begleichender Aufwände, nämlich geringerer Barzahlungen an Begünstigte sowie einer Steuer- und Abgabenersparnis einher. 
 
Insgesamt ist somit der Ausschluss des Wiederkaufsrechts sachlich gerechtfertigt. Die Veräußerung eigener Aktien unter 
Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre zum Zweck der Übertragung an Arbeitnehmer ist ein üblicher und allgemein 
anerkannter Vorgang. Darüber hinaus sorgen die in § 65 AktG und der Veröffentlichungsverordnung 2018 (BGBl II Nr. 13/ 
2018) verankerten umfangreichen Veröffentlichungspflichten in Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Aktien für 
umfassende Transparenz im Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Aktien. Der Ausschluss des Wiederkaufsrechts bedarf 
überdies der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand der Gesellschaft kann nicht allein entscheiden. Die Interessen 
der bestehenden Aktionäre werden dadurch keiner besonderen Gefahr ausgesetzt. 
 
Der Vorstand kommt daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass die angedachte Übertragung eigener Aktien an Begünstigte 
nach Maßgabe einer entsprechenden Annahme des Aktienangebots unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre den 
gesetzlichen Vorschriften entspricht. 
 
 4.  Nächste Schritte 
Nach Ablauf einer Frist von mindestens 14 Tagen nach Veröffentlichung dieses Berichts und frühestens drei Börsetage 
nach Veröffentlichung der beabsichtigten Wiederveräußerung von eigenen Aktien können eigene Aktien der Gesellschaft zu 
den vorstehend beschriebenen Bedingungen nach Maßgabe entsprechender Annahmeerklärungen der Berechtigten veräußert 
werden. 
 
Maria Enzersdorf, am 22.05.2026 
 
Der Vorstand der EVN AG 
 
Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA 
Mag. (FH) Alexandra Wittmann 
Dipl.-Ing. Stefan Stallinger, MBA 
 
  
 
  
 
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2026-05-22 CET/CEST 
Originalinhalt anzeigen: EQS News 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  EVN AG 
              EVN Platz 
              2344 Maria Enzersdorf 
              Österreich 
Internet:     www.evn.at 
  
Ende der Mitteilung  EQS News-Service 
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2332314  2026-05-22 CET/CEST

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