PTA-HV: VERTEQ SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

15.05.2026 / 15:50 Uhr

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

VERTEQ SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

München (pta000/15.05.2026/15:50 UTC+2)

VERTEQ SE, München

International Securities Identification Number (ISIN): DE000A40Y557

Wertpapierkennnummer (WKN): A40Y55

Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE000A40Y557-GMET-202606

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

am 22. Juni 2026 um 12:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der

Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB Prinzregentenstraße 48 80538 München.

I.            Tagesordnung der Hauptversammlung 
              Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 
              2025 nebst dem Bericht des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025 
 
              Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
              www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
1. 
              zugänglich. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter o.g. Link zugänglich sein sowie 
              während der Hauptversammlung ausliegen und näher erläutert werden. 
 
              Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht erforderlich, da der Verwaltungsrat den 
              Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist der Jahresabschluss gemäß -- 47 Abs. 5 SEAG 
              festgestellt. 
 
              Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Direktors für das Geschäftsjahr 2025 
 
2. 
              Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem geschäftsführenden Direktor für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu 
              erteilen. 
 
              Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025 
 
3. 
              Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung 
              zu erteilen. 
 
              Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 sowie des Prüfers 
              für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
 
              Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Verwaltungsrat vor, die 
 
              Forvis Mazars GmbH & Co. KG 
              Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
              Steuerberatungsgesellschaft 
              Alt-Moabit 2 
              10557 Berlin 
 
4.            a) zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 und 
 
              b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
              (---- 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 und/oder des 
              Geschäftsjahres 2027 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht 
 
              zu bestellen. 
 
              Dabei weist die VERTEQ SE darauf hin, dass ihr Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern besteht, so dass der 
              Verwaltungsrat gemäß -- 34 Abs. 3 SEAG i.V.m. -- 107 Abs. 4 Satz 2 AktG gleichzeitig auch der 
              Prüfungsausschuss im Sinne des -- 107 Abs. 3 Satz 2 AktG ist. 
 
              Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die geschäftsführenden Direktoren 
 
              Gemäß -- 120a Abs. 1 Aktiengesetz soll die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft das System 
              zur Vergütung des geschäftsführenden Direktors immer dann durch Beschluss billigen, wenn es eine 
              wesentliche Änderung erfährt, mindestens aber alle vier Jahre. Diese Regelung gilt über -- 40 Abs. 8 SEAG 
              bei der SE für die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren. 
 
              Unter Berücksichtigung der Anforderungen des -- 87a Abs. 1 Aktiengesetz hat der Verwaltungsrat der VERTEQ 
              SE das im Anhang II.1 beschriebene System zur Vergütung der geschäftsführenden Direktoren beschlossen, 
              das für alle künftig neu abzuschließenden Anstellungsverträge mit geschäftsführenden Direktoren sowie für 
              die Verlängerung und Änderung bereits bestehender Anstellungsverträge mit geschäftsführenden Direktoren 
              Anwendung finden soll. Dieses Vergütungssystem ist auch im Internet unter 
 
5. 
              https://www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
 
              zugänglich. Das Vergütungssystem wird unter diesem Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung gemäß -- 120a 
              Aktiengesetz i.V.m. -- 40 Abs. 8 SEAG zur Beschlussfassung über die Billigung vorgelegt. 
 
              Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
              "Das Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren der VERTEQ SE, wie es nachstehend im Anhang 
              II.1 beschrieben ist, wird mit Wirkung für alle künftig neu abzuschließenden Anstellungsverträge mit 
              geschäftsführenden Direktoren sowie die Verlängerung und Änderung bereits bestehender Anstellungsverträge 
              mit geschäftsführenden Direktoren gebilligt." 
 
              Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Verwaltungsrat 
 
              Gemäß -- 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 Aktiengesetz soll die Hauptversammlung einer börsennotierten 
              Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder ihres Verwaltungsrats 
              beschließen. Ein Beschluss, der die Vergütung bestätigt, ist dabei zulässig. Die Regelung des -- 113 AktG 
              ist gemäß -- 38 Abs. 1 SEAG bei der SE auch für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats 
              anwendbar. 
 
              Gemäß -- 10 der Satzung der VERTEQ SE entscheidet die Hauptversammlung durch Beschluss mit einfacher 
              Mehrheit über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder. Bislang ist noch kein Beschluss der 
              Hauptversammlung über die Zahlung einer Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt, so dass aktuell 
              den Verwaltungsratsmitgliedern keine Vergütung gezahlt wird. Der Verwaltungsrat ist nach einer Prüfung zu 
              dem Ergebnis gelangt, dass bis auf weiteres keine Vergütung für die Verwaltungsratsmitglieder gezahlt 
              werden soll. Der Verwaltungsrat behält sich allerdings vor, künftig der Hauptversammlung eine 
              Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung für die Verwaltungsratsmitglieder zu unterbreiten. Für 
              den Fall, dass künftig der Hauptversammlung eine Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung 
              erfolgen sollte, hat der Verwaltungsrat allerdings bereits jetzt schon ein Vergütungssystem gemäß ---- 
              113 Abs. 3 i.V.m. -- 87a Aktiengesetz entworfen, das der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden 
              soll. 
6. 
              Der Wortlaut von -- 10 der Satzung, das darauf basierende Vergütungssystem sowie die gemäß -- 113 Abs. 3 
              Satz 3 und -- 87a Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz geforderten Angaben sind unter Ziffer II.2 zu diesem 
              Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 enthalten. Dieses Vergütungssystem ist auch im Internet unter 
 
              https://www.verteq.se unter dem Reiter "INVESTOR RELATIONS" 
 
              zugänglich. Das Vergütungssystem wird unter diesem Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung gemäß -- 120a 
              Aktiengesetz zur Beschlussfassung über die Billigung vorgelegt. 
 
              Dies vorausgeschickt, schlägt der Verwaltungsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
              "Das im Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang II.2 zu dieser Einladung wiedergegebene 
              Vergütungssystem für die Mitglieder des Verwaltungsrats wird hiermit gebilligt." 
II.           Anhang zu Tagesordnungspunkt 5 (Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren) und Anhang zu 
              Tagesordnungspunkt 6 (Vergütungssystem für die Verwaltungsratsmitglieder) 
II.1          Vergütungssystem für die geschäftsführenden Direktoren (Tagesordnungspunkt 5) 
              Grundsätze des Vergütungssystems für die geschäftsführenden Direktoren 
 
              Der Verwaltungsrat der VERTEQ SE ("Gesellschaft") hat gemäß -- 87a AktG i.V.m. -- 40 Abs. 8 SEAG die 
              nachfolgenden Grundsätze für die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft 
              beschlossen. Die in diesem Vergütungssystem vorgesehene Struktur der Vergütung ist auf eine nachhaltige 
              und langfristige Entwicklung der VERTEQ SE und etwaiger Konzerngesellschaften ("VERTEQ-Gruppe") 
              ausgerichtet. 
 
              Die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren umfasst sowohl feste (erfolgsunabhängige) Bestandteile 
              als auch variable (erfolgsabhängige) Bestandteile. Im Rahmen der variablen Vergütung definiert der 
              Verwaltungsrat Leistungskriterien und Zielvorgaben für die Erreichung dieser Leistungskriterien, von 
              deren Erfüllung die Höhe der variablen Vergütung abhängt. 
 
              Bei der Festlegung der Vergütung und Leistungskriterien orientiert sich der Verwaltungsrat insbesondere 
              an folgenden Zielen: 
 
1.            _ Die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren ist leistungsbezogen und steht in einem angemessenen 
              Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der geschäftsführenden Direktoren sowie dem Unternehmenserfolg. 
              Die Vergütung ist im Verhältnis zu vergleichbaren Unternehmen marktüblich und wettbewerbsfähig. 
 
              _ Das Vergütungssystem trägt zur Förderung der Unternehmensstrategie und zur langfristigen Entwicklung 
              der Gesellschaft bei. 
 
              _ Durch die ausgewählten Leistungskriterien wird eine Harmonisierung der Interessen der VERTEQ-Gruppe und 
              ihrer Mitarbeiter, der Aktionäre der Gesellschaft, der Kunden und sonstiger Stakeholder erreicht. Bei der 
              Auswahl der Leistungskriterien achtet der Verwaltungsrat auch auf eine Harmonisierung der Zielvorgaben 
              der geschäftsführenden Direktoren mit den Zielvorgaben der weiteren Führungskräfte in der VERTEQ-Gruppe. 
 
              _ Der Verwaltungsrat stellt dabei klar, dass das Vergütungssystem kein Präjudiz für die Frage ist, ob an 
              die geschäftsführenden Direktoren überhaupt eine Vergütung gezahlt werden soll. Der Verwaltungsrat kann 
              vielmehr von der Zahlung einer Vergütung für geschäftsführende Direktoren vollständig absehen, wenn er 
              nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dies angemessen ist, im Unternehmensinteresse liegt und 
              nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. 
 
              Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, erstmalige Anwendung 
 
              Das Vergütungssystem der geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft wird im Einklang mit ---- 87 Abs. 
              1, 87a Abs. 1 Aktiengesetz vom Verwaltungsrat festgesetzt. 
 
              Dabei kann der Verwaltungsrat durch einen vom Verwaltungsrat gebildeten Ausschuss unterstützt werden. 
              Bislang hat der Verwaltungsrat allerdings davon abgesehen, Ausschüsse zu bilden. 
 
              Der Verwaltungsrat kann ferner externe Berater (insbesondere Vergütungsberater) hinzuziehen, hat bislang 
              aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Mandatierung von externen Beratern 
              wird der Verwaltungsrat auf deren Unabhängigkeit achten. Die auf die Gesellschaft anwendbaren Regelungen 
              des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Behandlung von 
              Interessenkonflikten im Verwaltungsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur 
              Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. 
 
              Das vom Verwaltungsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
2.            Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens 
              in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung 
              vorgelegt. 
 
              Der Verwaltungsrat prüft fortlaufend, ob Änderungen des Systems erforderlich oder zweckmäßig sind. Im 
              Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der 
              Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. 
 
              Das vorliegende System zur Vergütung der geschäftsführenden Direktoren gilt für alle nach dem Zeitpunkt 
              seiner Vorlage zur Hauptversammlung neu abzuschließenden Anstellungsverträge mit geschäftsführenden 
              Direktoren und alle anstehenden Änderungen oder Verlängerungen bestehender Anstellungsverträge mit 
              geschäftsführenden Direktoren. 
 
              Der Verwaltungsrat legt nach Maßgabe des jeweils geltenden Vergütungssystems die konkrete 
              Ziel-Gesamtvergütung (wie unter Ziff. 3.2 definiert) für das kommende Geschäftsjahr und die 
              Leistungskriterien für die im Vergütungssystem vorgesehenen variablen Vergütungsbestandteile für die 
              Geschäftsführenden Direktoren fest. 
 
3.            Überblick über das Vergütungssystem 
              Vergütungskomponenten 
 
              Das Vergütungssystem setzt sich grundsätzlich aus festen (erfolgsunabhängigen) sowie variablen 
              (erfolgsabhängigen) Vergütungsbestandteilen zusammen. 
 
              _ Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung ("Grundvergütung") 
              sowie Sachbezügen und sonstigen Bezügen (den "Nebenleistungen"). 
 
              _ Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Bestandteil in Form 
              eines jährlichen Bonus sowie einem langfristigen variablen Bestandteil. Letzterer kann in Form von 
              Aktienoptionen und/oder in Form eines an langfristigen Leistungskriterien ausgerichteten Bonus gewährt 
3.1           werden. 
 
              _ Für die variablen Vergütungsbestandteile werden jeweils vor Beginn eines Geschäftsjahres durch den 
              Verwaltungsrat mit Blick auf die strategischen Ziele, die Vorgaben aus den ---- 87, 87a Aktiengesetz und 
              dem Deutschen Corporate Governance Kodex Zielkriterien festgesetzt, aufgrund deren Erreichungsgrad die 
              Höhe der tatsächlichen Auszahlung beziehungsweise der Umfang der Zuteilung der auszugebenden 
              Aktienoptionen auf Basis des Zeitwerts zum Zeitpunkt der Ausgabe bestimmt wird. Bei der Festlegung der 
              Ziele stellt der Verwaltungsrat sicher, dass diese anspruchsvoll und ambitioniert sind sowie auf 
              Nachhaltigkeit ausgerichtet sind. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter, 
              die für die variable Vergütung vom Verwaltungsrat festgelegt worden sind, ist nicht zulässig. 
 
              Die Summe der vorstehend genannten Vergütungen bildet die Gesamtvergütung ("Gesamtvergütung") eines 
              geschäftsführenden Direktors. 
 
              Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Verwaltungsrat, Angemessenheit der Vergütung der 
              geschäftsführenden Direktoren 
 
              Der Verwaltungsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr 
              die Leistungskriterien und Ziele für das Erreichen der Ziel-Gesamtvergütung ("Ziel-Gesamtvergütung") für 
              jeden geschäftsführenden Direktor fest. Die Ziel-Gesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung (wie 
              zuvor unter Ziff. 3.1 definiert), die bei einer unterstellten 100 %-Zielerreichung der 
              Leistungskriterien, für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung gezahlt wird. Der 
              Anstellungsvertrag kann auch vorsehen, dass der Verwaltungsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr die 
              Höhe der Ziel-Gesamtvergütung durch Anpassung der variablen Vergütungsbestandteile neu festsetzt. Ziel 
              dabei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen 
              des geschäftsführenden Direktors sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und 
              nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft und der VERTEQ-Gruppe ausgerichtet ist und die übliche Vergütung 
              nicht ohne besondere Gründe übersteigt. 
 
              Für die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vergütung werden sowohl externe (horizontale) als 
              auch interne (vertikale) Vergleichsbetrachtungen angestellt: 
 
              Externer (horizontaler) Vergleich 
 
              Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Ziel-Gesamtvergütung der 
              geschäftsführenden Direktoren im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Verwaltungsrat eine geeignete 
3.2           Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich ist die Marktstellung 
              der Unternehmen im Vergleich zur Gesellschaft entscheidend. 
 
              Bei den Unternehmen der Vergleichsgruppe handelt es sich um Unternehmen, die nach Einschätzung des 
              Verwaltungsrats im Hinblick auf die Größe und ihre Branchenzugehörigkeit mit der Gesellschaft 
              vergleichbar sind. 
 
              Dabei betrachtet der Verwaltungsrat die Struktur der Vergütung, die Ziel-Gesamtvergütung und die 
              Einzelbestandteile sowie die Maximal-Gesamtvergütung (wie nachfolgend unter Abschnitt 3.4 näher 
              erläutert) bei den Vergleichsunternehmen. 
 
              Interner (vertikaler) Vergleich 
 
              Der interne (vertikale) Vergleich bezieht sich auf die Relation der Vergütung der geschäftsführenden 
              Direktoren mit dem oberen Management unterhalb der Ebene der geschäftsführenden Direktoren und den 
              weiteren Mitarbeitern der VERTEQ-Gruppe. 
 
              Der Verwaltungsrat berücksichtigt die Entwicklung der Vergütung der beschriebenen Gruppen und wie sich 
              das Verhältnis im Zeitablauf entwickelt. 
 
              Relation der einzelnen Vergütungskomponenten 
 
              Der Anteil der verschiedenen Vergütungskomponenten ist nachstehend aufgeführt. Dabei bezieht sich der 
              jeweils angegebene Prozentsatz auf eine unterstellte 100 %-Zielerreichung zur Ermittlung der 
              kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung. Die für die Zielerreichung maßgeblichen Zielwerte 
              werden dabei vom Verwaltungsrat für das jeweilige Geschäftsjahr vorgegeben. 
 
              Der Anteil der Vergütungsbestandteile ist jeweils in einer Bandbreite angegeben, damit dem Verwaltungsrat 
              die Möglichkeit verbleibt, eine funktionale Differenzierung der Vergütung der geschäftsführenden 
              Direktoren vorzunehmen und/oder im Rahmen einer jährlichen Überprüfung der Vergütung, insbesondere im 
              Hinblick auf die Marktüblichkeit, die Relationen gegebenenfalls künftig innerhalb dieser Bandbreiten zu 
              variieren. 
 
              _ Die Grundvergütung trägt zwischen 50 % und 95 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. 
 
3.3           _ Die kurzfristige variable Vergütung trägt zwischen 0 % und 20 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. 
 
              _ Die langfristige variable Vergütung trägt zwischen 0 % und 25 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. 
 
              _ Die Nebenleistungen tragen insgesamt bis zu maximal 5 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. 
 
              Für von der Gesellschaft etwaig gewährte Versorgungsbezüge in Form der Entgeltfortzahlung an 
              Hinterbliebene (vgl. Ziff. 4.1.3) ist kein Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung angegeben, da diese nur für 
              den Todesfall des Geschäftsführenden Direktors gezahlt werden und somit während der Amtszeit nicht zur 
              Ziel-Gesamtvergütung beitragen. 
 
              Bei der Zielvergütungsstruktur achtet der Verwaltungsrat darauf, dass die langfristig variablen 
              Bestandteile der Vergütung die kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile übersteigen, damit die 
              Vergütungsstruktur auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. 
 
              Höchstgrenze für die Gesamtvergütung ("Maximal-Gesamtvergütung") 
 
              Der Verwaltungsrat hat in Übereinstimmung mit -- 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Aktiengesetz eine betragsmäßige 
              Höchstgrenze für die Gesamtvergütung der geschäftsführenden Direktoren (d. h. die Summe der 
              Grundvergütung, Nebenleistungen und kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile) 
              festgelegt ("Maximal-Gesamtvergütung"). Diese Maximal-Gesamtvergütung beträgt 
 
3.4           -- für den Chief Executive Officer (d.h. einen Vorsitzenden der Geschäftsführung, sofern ein solcher in 
              einer Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren vorgesehen wird, "CEO") EUR 240.000,00 und 
 
              -- für die übrigen der geschäftsführenden Direktoren jeweils EUR 120.000,00. 
 
              Dabei bezieht sich die Maximal-Gesamtvergütung auf die Summe aller Werte, die aus den 
              Vergütungsregelungen in einem Geschäftsjahr resultieren. 
4.            Erläuterungen der einzelnen Vergütungsbestandteile 
4.1           Feste Vergütungsbestandteile 
              Grundvergütung 
 
              Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf monatlichen 
              Teilbeträgen jeweils am Monatsende unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge ausgezahlt wird. Bei der 
              Festlegung der Höhe der Grundvergütung berücksichtigt der Verwaltungsrat den Verantwortungsbereich und 
4.1.1         die Aufgaben des jeweiligen Geschäftsführenden Direktors. 
 
              Im Rahmen der Grundvergütung besteht die Möglichkeit, von einer Gehaltsumwandlung zur Beitragsleistung in 
              eine Direktversicherung Gebrauch zu machen. 
 
              Nebenleistungen 
 
              Jeder geschäftsführende Direktor kann darüber hinaus die folgenden Nebenleistungen erhalten: 
 
              _ eine monatliche Zahlung als Ersatz für die Bereitstellung eines Dienstwagens, 
 
              _ den Abschluss bzw. die Einbeziehung in eine Gruppen-Unfallversicherung, 
 
              _ die Übernahme etwaiger Beiträge für die Mitgliedschaft in Berufsgenossenschaften, 
4.1.2 
              _ die etwaige Übernahme oder Erstattung von Telekommunikationskosten, Umzugskosten und Aufwendungen für 
              eine betrieblich bedingte doppelte Haushaltsführung, 
 
              _ die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einem festgelegten Betrag, 
              sofern diese nicht bereits aufgrund Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführenden Direktors besteht, 
 
              _ die Zahlung der vom Arbeitgeber gesetzlich zu zahlenden Anteile der Sozialversicherung, 
 
              _ den Abschluss einer D&O-Versicherung mit Selbstbehalt gemäß -- 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz. 
 
              Sonstige Bezüge 
 
              Die Geschäftsführenden Direktoren sind berechtigt, an allen etwaigen freiwilligen und zusätzlichen 
              Sozialleistungsplänen der Gesellschaft teilzunehmen, wie z.B. Kranken-, Zahn-, Gruppenlebens-, 
              Invaliditäts-, Pflege- und Unfalltod- und Invalidenversicherung. 
4.1.3 
              In den Anstellungsverträgen kann ferner vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Todesfall an die 
              Hinterbliebenen des Geschäftsführenden Direktors das Festgehalt für den Sterbemonat und bis zu drei 
              folgende Monate, längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags, zahlt. Ferner zahlt die 
              Gesellschaft den anteiligen Betrag der kurz- und langfristigen variablen Vergütung an die Hinterbliebenen 
              aus. 
              Variable Vergütungsbestandteile 
 
              Die variablen Vergütungsbestandteile umfassen sowohl kurzfristige als auch langfristige Komponenten. Die 
              kurzfristige variable Vergütungskomponente in Form des jährlichen Bonus und die langfristige variable 
4.2           Vergütungskomponente in Form von Aktienoptionen und/oder einem an langfristigen Leistungskriterien 
              ausgerichteten Bonus unterscheiden sich in ihrem zugrunde gelegten Leistungszeitraum und der für die 
              Bemessung der Auszahlung herangezogenen finanziellen Leistungskriterien und nicht-finanziellen 
              Leistungskriterien. Die Auswahl der Leistungskriterien orientiert sich dabei an der Unternehmensstrategie 
              der Gesellschaft und ist an dem Wachstum, der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit orientiert. 
              Kurzfristige variable Vergütung ("STI") 
 
              Die kurzfristige variable Vergütung (oder auch Short-Term-Incentive, "STI") in Form des Bonus soll den 
              Beitrag der geschäftsführenden Direktoren zum Unternehmenserfolg in einem konkreten Geschäftsjahr 
              honorieren. 
 
              Dabei können neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Leistungskriterien zugrunde 
              gelegt werden, welche die kollektive und/oder individuelle Leistung der geschäftsführenden Direktoren 
              berücksichtigen. 
 
              Die Höhe der kurzfristigen variablen Vergütung wird wie folgt ermittelt: 
 
              Im jeweiligen Anstellungsvertrag mit dem geschäftsführenden Direktor vereinbart der Verwaltungsrat für 
              den geschäftsführenden Direktor einen Zielbetrag für den Bonus (nachfolgend "STI-Zielbetrag"), der bei 
              100 % der Zielerreichung für das konkrete Geschäftsjahr gewährt wird. Der Anstellungsvertrag kann 
              vorsehen, dass der STI-Zielbetrag jedes Jahr vom Verwaltungsrat neu angepasst wird. Die Zielerreichung 
              für die finanziellen Leistungskriterien sowie die jährlichen Ziele der nicht-finanziellen 
              Leistungskriterien für das jeweilige Geschäftsjahr werden vom Verwaltungsrat im Voraus für das jeweilige 
              Geschäftsjahr festgelegt, dem geschäftsführenden Direktor mitgeteilt und nach Ablauf des Geschäftsjahres 
              unter Angabe der Zielerreichung für das jeweilige Geschäftsjahr und dem daraus resultierenden 
              Auszahlungsbetrag im Vergütungsbericht gemäß -- 162 Aktiengesetz für das betreffende Geschäftsjahr für 
              jeden geschäftsführenden Direktor veröffentlicht. 
 
              Der Betrag des Bonus wird in Abhängigkeit der Zielerreichung festgelegt, wobei bei einer Überschreitung 
              der festgelegten Ziele der Maximalbetrag des Bonus auf 100 % des STI-Zielbetrags begrenzt ist ("STI-Cap 
              "). 
 
              a) Finanzielle Leistungskriterien 
 
              Die Höhe des auszuzahlenden Bonus hängt davon ab, inwieweit ein geschäftsführender Direktor die Ziele 
              erreicht, die der Verwaltungsrat für diesen geschäftsführenden Direktor für eine oder mehrere der 
              folgenden finanziellen Kennzahlen als Leistungskriterien im Sinne des -- 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 
              Aktiengesetz festlegt: 
 
              _ Umsatzerlöse sowie damit zusammenhängende Umsatzratios, EBIT (Earnings Before Interest and Taxes), 
              EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation), Free-Cashflow und andere 
              Cashflow-Größen, Eigenkapital- und Fremdkapitalkennzahlen (wie z.B. Debt-to-Equity-Ratio), 
 
              _ Aktienkursentwicklung der Aktie der Gesellschaft und/oder Ergebnis je Aktie und Total Shareholder 
              Return. 
 
              Die finanziellen Leistungskriterien können für die Geschäftsführenden Direktoren im pflichtgemäßen 
              Ermessen des Verwaltungsrats auch teilweise oder vollständig identisch festgelegt werden. 
 
              Die vorgenannten Leistungskriterien tragen zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
              Entwicklung der Gesellschaft bei: 
 
              Umsatzerlöse, EBIT, EBITDA, Free-Cashflow und Debt-to-Equity-Ratio sind bedeutsame finanzielle 
              Leistungsindikatoren. Durch die Verwendung des EBIT und EBITDA der VERTEQ-Gruppe wird die Rentabilität 
              und Profitabilität des Unternehmens bei der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren berücksichtigt 
              und somit eines der wichtigsten unternehmensstrategischen Ziele unterstützt. Der Free Cash-Flow ist der 
              frei verfügbare Cash-Flow und zeigt, welche Mittel verbleiben, um eine Dividende auszuschütten, 
              Akquisitionen zu tätigen und die Verschuldung zurückzuführen. Er wird berechnet, indem man die 
              Investitionen, den Saldo aus gezahlten und erhaltenen Zinsen sowie die Tilgung von 
              Leasingverbindlichkeiten vom Cash-Flow aus operativer Geschäftstätigkeit abzieht. Die 
              Debt-to-Equity-Ratio stellt das Verhältnis zwischen dem finanziellen Fremdkapital und Eigenkapital dar. 
              Die Debt-to-Equity-Ratio gibt somit Auskunft über die Finanzierungsstruktur bzw. den Verschuldungsgrad 
              des Unternehmens. Diese Kennziffer ist wichtig für die Sicherstellung der laufenden und künftigen 
              Finanzierung des Unternehmens durch Kreditgeber. Indem der Verwaltungsrat den geschäftsführenden 
              Direktoren die Erreichung einer bestimmten Debt-to-Equity-Ratio vorgibt, wird die langfristige Versorgung 
              des Unternehmens mit Krediten sichergestellt. 
 
              Die Berücksichtigung der Aktienkursentwicklung der Aktie der Gesellschaft betont den Fokus auf die 
              langfristige und nachhaltige Wertschöpfung des Unternehmens, zum einen, weil die Aktienkursentwicklung 
              ein wesentlicher Indikator für den Unternehmenserfolg darstellt, zum anderen aber auch, weil ein höherer 
              Aktienkurs der Gesellschaft wirtschaftliche Vorteile verschafft, insbesondere eine Möglichkeit der 
              Aufnahme von Eigenkapital durch Ausgabe neuer Aktien zu für die Gesellschaft vorteilhafteren Bedingungen. 
              Der Total Shareholder Return (oder auch Aktienrendite genannt) bezeichnet die Aktienkursentwicklung 
              zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden. Durch die Bezugnahme auf den Total Shareholder Return 
              wird somit ein Bezug auf den langfristigen und nachhaltigen Wertzuwachs des Unternehmens aus 
              Aktionärssicht hergestellt. 
 
4.2.1 
              Die konkreten Zielwerte für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor Beginn des entsprechenden 
              Geschäftsjahres durch den Verwaltungsrat festgelegt. 
 
              Ermittlung des Erreichens der finanziellen Leistungskriterien 
 
              Für die vorgenannten finanziellen Leistungskriterien wird vom Verwaltungsrat jeweils nach Ablauf des 
              betreffenden Geschäftsjahres der Grad der Zielerreichung, ausgedrückt in Prozent, ermittelt. 
 
              Der Zielwert für eine Zielerreichung von 100 % entspricht für jedes finanzielle Leistungskriterium dem 
              Wert, der jeweils für dieses finanzielle Leistungskriterium vom Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 
              vorgegeben wurde. Der Grad der Zielerreichung wird durch den Vergleich mit dem jeweiligen Ist-Wert für 
              das Geschäftsjahr berechnet. Dabei kann der Verwaltungsrat vorsehen, dass bei der Unterschreitung einer 
              bestimmten Schwelle das entsprechende Kriterium als vollständig nicht erreicht gilt (Knock-out Criteria). 
              Einzelne Ziele können mit einer Zielerreichung von bis zu 150 % übererreicht werden und so die 
              Untererreichung anderer Ziele kompensieren. 
 
              b) Nicht-finanzielle Leistungskriterien 
 
              Neben den finanziellen Leistungskriterien kann der Verwaltungsrat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres 
              für einzelne oder alle Geschäftsführenden Direktoren auch nicht-finanzielle Leistungskriterien, 
              insbesondere auch persönliche Leistungskriterien, aus den nachfolgenden Bereichen festlegen: 
 
              _ Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger strategischer Vorhaben (einschließlich 
              Mergers & Acquisitions, strategische Partnerschaften), die Erschließung neuer Märkte, die Zusammenarbeit 
              mit dem Verwaltungsrat oder die nachhaltige strategische, technische oder strukturelle 
              Unternehmensentwicklung, die Umsetzung etwaiger Transformationsvorhaben, Meilensteine im Bereich 
              Marktzugang, 
 
              _ Erreichung anderer operativer Meilensteine, z. B. im Bereich Supply Chain, 
 
              _ ESG-Ziele (Environment, Social, Governance) wie Arbeitssicherheit und Gesundheit, Compliance, Energie 
              und Umwelt (wie etwa Entwicklung einer Nachhaltigkeits-Roadmap für das Unternehmen und die Gruppe, 
              Optimierung des Ressourceneinsatzes, Reduzierung von Abfällen/Emissionen), Kundenzufriedenheit, 
              Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur (wie etwa Maßnahmen zur Steigerung der 
              Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur 
              Diversität und Chancengleichheit), 
 
              _ Organisations- und Kulturentwicklung (z.B. Förderung der Unternehmenswerte, Stärkung interner 
              Kooperation und Kommunikation, Nachfolgeplanung). 
 
              Mit der Berücksichtigung auch nicht-finanzieller Leistungskriterien soll dem Verwaltungsrat die 
              Möglichkeit gegeben werden, auch die individuelle oder kollektive Leistung der geschäftsführenden 
              Direktoren zu berücksichtigen, auch im Hinblick auf die sogenannten ESG-Ziele. Diese Leistungskriterien 
              dienen der Sicherstellung der operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie und Berücksichtigung der 
              Interessen aller Stakeholder und tragen somit zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen 
              Entwicklung der Gesellschaft bei. 
 
              Die konkreten Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres 
              durch den Verwaltungsrat festgelegt. 
 
              Für die nicht-finanziellen Leistungskriterien kann der Verwaltungsrat zunächst messbare Zielvorgaben 
              vorgeben, sofern das betreffende Leistungskriterium eine solche messbare Zielerreichung zulässt. 
              Alternativ dazu kann der Verwaltungsrat aber auch Zielvorgaben machen, deren Erreichung zwar nicht exakt 
              messbar, aber zumindest verifizierbar ist. Erforderlich, aber auch ausreichend, hierfür ist, dass die 
              Zielerreichung für Dritte nachvollziehbar ist, d.h. dass das Erreichen der nicht exakt messbaren 
              Zielvorgaben zumindest an objektiven Tatsachen festgemacht und der Grad der Zielerreichung zumindest 
              argumentativ plausibilisiert werden kann. 
 
              Die vom Verwaltungsrat festgelegten Ziele können im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsrats auch 
              teilweise oder vollständig für die Geschäftsführenden Direktoren identisch festgelegt werden. 
 
              Ermittlung des Erreichens der nicht-finanziellen Leistungskriterien 
 
              Für die vorgenannten nicht-finanziellen Leistungskriterien wird vom Verwaltungsrat jeweils nach Ablauf 
              des betreffenden Geschäftsjahres der Grad der Zielerreichung, ausgedrückt in Prozent, ermittelt. Dabei 
              gelten für die Ermittlung des Grads der Zielerreichung bei nicht exakt messbaren Zielvorgaben die 
              vorstehenden Ausführungen zur Verifizierbarkeit und der Plausibilisierung der Zielerreichung. 
 
              Langfristige variable Vergütung ("LTI") 
 
              Die langfristige variable Vergütung (Long-Term-Incentive, oder auch "LTI") soll das langfristige 
              Engagement der geschäftsführenden Direktoren für das Unternehmen und sein nachhaltiges Wachstum fördern. 
              Die langfristige variable Vergütungskomponente besteht aus einem an langfristigen Leistungskriterien 
              ausgerichteten Bonus (dazu unter lit. a)) und/oder der Teilnahme an einem Aktienoptionsplan (dazu unter 
              lit. b)). 
 
              a) LTI Cash-Bonus 
 
              Für den LTI Cash-Bonus gelten die vorstehenden Ausführungen zur Vorgabe der finanziellen und 
              nicht-finanziellen Leistungskriterien, die Ermittlung des Erreichens der Zielvorgaben sowie zur 
              Errechnung des STI entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zielvorgaben nicht auf die Zielerreichung in 
              einem, sondern mehreren, jedenfalls nicht weniger als drei Geschäftsjahren, abstellen. 
 
              Bei der Auszahlung des LTI Cash-Bonus beachtet der Verwaltungsrat die Empfehlung in G.10, S. 2 des 
              Deutschen Corporate Governance Kodex, nach der über die variablen langfristigen Vergütungsbestandteile 
              erst nach vier Jahren verfügt werden soll. Eine Auszahlung des LTI Cash-Bonus erfolgt daher frühestens 
              nach vier Jahren. 
 
              Endet das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführenden Direktors ohne wichtigen Grund vor Ablauf des 
              ersten Geschäftsjahres der Bemessungsperiode für den LTI Cash-Bonus, hat der geschäftsführende Direktor 
              Anspruch auf einen pro rata temporis reduzierten LTI Cash-Bonus. Endet das Anstellungsverhältnis eines 
              Geschäftsführenden Direktors ohne wichtigen Grund nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres, aber vor Ende 
              der Bemessungsperiode für den LTI Cash-Bonus, behält der geschäftsführende Direktor seinen Anspruch auf 
              den vollen LTI Cash-Bonus. Die übrigen Bedingungen des LTI Cash-Bonus ändern sich nicht, insbesondere 
              bleibt der Zeitpunkt der Berechnung und der Fälligkeit der Auszahlung unverändert. Kein Anspruch auf 
              Zahlung eines LTI Cash-Bonus, auch nicht auf Zahlung eines ratierlichen LTI Cash-Bonus, besteht bei einer 
              vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund. 
 
              b) Aktienoptionsplan 
 
              Die Aktienoptionen werden die geschäftsführenden Direktoren auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen der 
              Gesellschaft gewährt. 
 
              Grundlage für die Aktienoptionspläne sind entsprechende Ermächtigungen der Hauptversammlung. Derzeit 
              besteht keine Ermächtigung der Hauptversammlung für die Ausgabe von Aktienoptionen. Die künftigen 
              Ermächtigungen der Hauptversammlung für die Ausgabe von Aktienoptionen sollen angemessene Erfolgsziele 
4.2.2         als Voraussetzung für die Ausübung der Optionen vorsehen. Zu diesen Erfolgszielen können insbesondere 
              Bezugnahmen auf den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft und dessen Entwicklung im Zeitraum vom 
              Zeitpunkt der Ausgabe der Aktienoptionen bis zur Ausübung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionen aber 
              auch andere Erfolgsparameter, die den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft und der VERTEQ-Gruppe 
              widerspiegeln, gehören. Die weiteren Einzelheiten zu den Aktienoptionen und deren Ausübbarkeit (z.B. 
              Wartezeiten für die erstmalige Ausübung, Höchstlaufzeiten, Verfall- und Unverfallbarkeit, Ausübungs- und 
              Sperrfristen oder Aktienhaltefristen) werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats in entsprechenden 
              Ermächtigungen von der Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen. 
 
              Einbindung ins Vergütungssystem 
 
              Die Geschäftsführenden Direktoren erhalten nach Ablauf eines Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der 
              einschlägigen Ausgabezeiträume Aktienoptionen zugeteilt. Die Anzahl der möglichen Aktienoptionen bestimmt 
              der Verwaltungsrat für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der 
              Ziel-Gesamtvergütung und des vorgesehenen Verhältnisses der einzelnen Vergütungsbestandteile. Für den 
              Umfang der nach Ablauf des Geschäftsjahres zuzuteilenden Aktienoptionen gelten die vorstehenden 
              Ausführungen zur Vorgabe der finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien, die Ermittlung des 
              Erreichens der Zielvorgaben sowie zur Errechnung des STI entsprechend. 
 
              Die Aktienoptionen stellen mit ihrer vierjährigen Wartezeit eine langfristig variable aktienbasierte 
              Vergütung mit einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage dar. Sie leisten damit einen Beitrag zur 
              langfristigen Unternehmensentwicklung und verknüpfen die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren mit 
              den Aktionärsinteressen. Aufgrund der gesetzlich zwingend vorgegebenen Wartezeit von mindestens vier 
              Jahren und des Erfordernisses der Erreichung des Erfolgsziels wird die langfristig positive 
              Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft honoriert. 
 
              Durch die Einbeziehung der geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft in den Aktienoptionsplan sollen 
              diese möglichst langfristig an die Gesellschaft gebunden werden. Die hohe persönliche Leistungs- und 
              Einsatzbereitschaft der geschäftsführenden Direktoren soll hierdurch weiter erhalten und gestärkt werden, 
              um die positive Unternehmensentwicklung auch für die Zukunft zu sichern. Mit Einbeziehung der 
              geschäftsführenden Direktoren in den Aktienoptionsplan soll zudem eine langfristig ausgerichtete 
              Anreizwirkung in Einklang mit den Interessen der Aktionäre gewährleistet werden. 
 
              Sofern die Aktienoptionen auf der Grundlage künftiger Ermächtigungen der Hauptversammlung ausgegeben 
              werden, werden die Optionsbedingungen entsprechende Regelungen zu den Fristen (Warte-, Ausübungs- und 
              Sperrfristen) vorsehen, einschließlich der gemäß -- 193 Abs. 2 Nr. 4 des Aktiengesetzes vorgesehenen 
              Wartefrist von mindestens vier Jahren. 
 
              Aktienhaltebestimmungen für die durch Ausübung der Aktienoptionen bezogenen Aktien sind derzeit nicht 
              vorgesehen. Der Verwaltungsrat behält sich allerdings vor, künftig Aktienhaltebestimmungen für die durch 
              Ausübung der Aktienoptionen bezogenen Aktien vorzusehen, wobei er eine Haltefrist von einem Jahr anpeilt. 
              Laufende Prüfung und Anpassung der Leistungskriterien 
 
              Der Verwaltungsrat überprüft jedes Jahr die Angemessenheit der variablen Vergütungsbestandteile unter 
              besonderer Berücksichtigung ihrer angestrebten Anreizwirkung. Insbesondere werden die Werte für die 
              relevanten finanziellen Leistungskriterien sowie die nicht-finanziellen Leistungskriterien daraufhin 
4.3           überprüft, ob sie die tatsächlichen Unternehmensziele und die vom Verwaltungsrat angestrebte 
              Anreizwirkung noch hinreichend und angemessen abbilden. Ist dies nach Auffassung des Verwaltungsrats 
              nicht der Fall, ist er berechtigt, die finanziellen Leistungskriterien sowie die nicht-finanziellen 
              Leistungskriterien und das Verhältnis der variablen Vergütungsbestandteile zueinander für zukünftige 
              Geschäftsjahre angemessen anzupassen, soweit dadurch die Ziel-Gesamtvergütung bei 100 %-iger 
              Zielerreichung nicht unterschritten wird. 
 
              Anpassung im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen 
 
              Der Verwaltungsrat ist bei Vorliegen außergewöhnlicher Entwicklungen berechtigt, auch nach Beginn des 
              jeweiligen Bemessungszeitraums die Höhe der einzelnen Vergütungsbestandteile (einschließlich der 
              Ziel-Gesamtvergütung variabler Vergütungselemente bei 100 % Zielerreichung), deren Verhältnis zueinander, 
              die Kriterien für die Zielerreichung, die jeweiligen Auszahlungsbeträge sowie die Auszahlungszeitpunkte 
              anzupassen, vorausgesetzt, die Jahres-Maximalvergütung sowie die vor Beginn des Geschäftsjahres für die 
              variablen Vergütungskomponenten festgelegten Obergrenzen werden nicht überschritten. 
 
              Außergewöhnliche Entwicklungen liegen vor, wenn Umstände eingetreten sind oder mit überwiegender 
              Wahrscheinlichkeit eintreten werden, die bei Festlegung der Zielvorgaben für variable 
              Vergütungsbestandteile nicht vorhergesehen werden konnten und die sich erheblich auf die Gesamtvergütung 
              des Geschäftsführenden Direktors auswirken. Als außergewöhnliche Entwicklungen in Betracht kommen 
              insbesondere wesentliche Akquisitionen, der Verkauf wesentlicher Unternehmensteile, substanzielle 
              Veränderungen in den zugrunde liegenden Rechnungslegungs-Standards oder Steuervorschriften, 
4.4           Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien oder vergleichbare Tatbestände, außergewöhnlich weitreichende 
              Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. durch eine schwere Wirtschafts- oder 
              Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen oder disruptive Marktentscheidungen 
              von Kunden, sofern diese oder ihre konkreten Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. Allgemeine ungünstige 
              Marktentwicklungen gelten nicht als außergewöhnliche Entwicklungen im vorstehenden Sinne. Bei seiner 
              Entscheidung berücksichtigt der Verwaltungsrat mit, inwieweit die Gesellschaft, die Aktionäre und die 
              Mitarbeiter von den außergewöhnlichen Entwicklungen betroffen sind oder betroffen sein werden. 
 
              Sofern eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreichen sollte, um die 
              Anreizwirkung der Vergütung des Geschäftsführenden Direktors wiederherzustellen, hat der Verwaltungsrat 
              bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen Voraussetzungen auch das Recht, vorübergehend 
              zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren. 
 
              Sofern es zu durch außergewöhnliche Entwicklungen bedingten Anpassungen kommt, wird dies im 
              Vergütungsbericht offengelegt und begründet. 
              Malus/Claw-Back 
 
              Der Verwaltungsrat kann sich vorbehalten, in bestimmten Fällen noch nicht ausgezahlte variable 
              Vergütungsbestandteile zu reduzieren oder bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile 
              zurückzufordern. 
 
              Bei einem erheblichen Pflicht- oder Compliance-Verstoß eines Geschäftsführenden Direktors kann der 
              Verwaltungsrat die variablen Vergütungsbestandteile (Bonus bzw. Aktienoptionen) nach pflichtgemäßem 
              Ermessen teilweise oder vollständig reduzieren ("Malus"). 
 
              Wurden variable Vergütungsbestandteile bereits ausgezahlt, kann der Verwaltungsrat unter den vorstehend 
              genannten Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen auch ausgezahlte Beträge der variablen Vergütung 
              teilweise oder vollständig zurückfordern ("Claw-Back"). 
5. 
 
              Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Geschäftsführenden Direktors gegenüber der Gesellschaft bleibt 
              durch die Malus- und Claw-Back-Regelungen unberührt. 
 
              Die Reduzierung oder Rückforderung erfolgt bei Pflicht- oder Compliance-Verstößen im vorgenannten Sinn 
              grundsätzlich für das Jahr, in dem der erhebliche Pflicht- oder Compliance-Verstoß begangen wurde. Der 
              Rückforderungszeitraum endet zwei Jahre nach Auszahlung des variablen Vergütungsbestandteils. Die 
              Rückforderung kann auch dann noch erfolgen, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem 
              geschäftsführenden Direktor bereits beendet ist. 
 
              Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile auf der Basis fehlerhafter 
              Daten, z. B. eines fehlerhaften Jahres- oder Konzernabschlusses, kann der Verwaltungsrat die Festsetzung 
              korrigieren bzw. bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile zurückfordern. 
 
              Anrechnung einer Vergütung aus Mandaten und Nebentätigkeiten 
 
              Sofern ein geschäftsführender Direktor Bezüge aus Mandaten erhält, die er im Interesse der Gesellschaft 
              wahrnimmt, muss er die Bezüge an die Gesellschaft abführen. 
 
6.            Soweit ein geschäftsführender Direktor Bezüge und Leistungen von einer Gesellschaft erhält, an der die 
              VERTEQ SE Beteiligungen hält, muss er sich diese auf die von der VERTEQ SE geschuldeten Bezüge und 
              Leistungen anrechnen lassen. 
 
              Bei der Übernahme konzernfremder Verwaltungsratsmandate entscheidet der Verwaltungsrat nach freiem 
              Ermessen, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. 
 
              Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten, Vergütung bei Beendigung der Tätigkeit als 
              geschäftsführender Direktor, Unterjähriger Ein- bzw. Austritt 
 
              Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten 
 
              In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, 
              Empfehlung B.3, erfolgt die erstmalige Bestellung von Geschäftsführenden Direktoren in der Regel für 
              längstens drei Jahre. 
 
              Die Anstellungsverträge werden befristet auf die Dauer der jeweiligen Bestellung geschlossen. Ein 
              Anstellungsvertrag kann eine Verlängerungsklausel vorsehen, nach der sich der Anstellungsvertrag 
              automatisch um den Zeitraum verlängert, für den der jeweilige geschäftsführende Direktor erneut zum 
              geschäftsführenden Direktor bestellt wird. 
 
              Bei Aufnahme der Tätigkeit als geschäftsführender Direktor entscheidet der Verwaltungsrat nach 
              pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit dem neuen geschäftsführenden Direktor zusätzliche 
              Vergütungsleistungen gewährt werden (insbesondere eine Umzugsbeihilfe oder ein Sign-On-Bonus). Der 
              Verwaltungsrat kann anlässlich des Antritts der Tätigkeit als geschäftsführender Direktor insbesondere 
              einen Ausgleich für den Verfall von Leistungen des vorherigen Arbeitgebers des Geschäftsführenden 
              Direktors gewähren (z. B. Versorgungszusagen) oder sich an den Kosten für einen Umzug des 
              Geschäftsführenden Direktors beteiligen. Die Höhe des Ausgleichs und der Umzugskosten sind 
              individualvertraglich festzulegen. Die Umzugskosten sollen einen angemessenen Maximalbetrag nicht 
              überschreiten. 
 
              Wird ein geschäftsführender Direktor neu angestellt, kann der Verwaltungsrat im pflichtgemäßen Ermessen 
              die Auszahlung der variablen kurzfristigen Vergütung in angemessenem Umfang für einen begrenzten Zeitraum 
              auch garantieren. 
 
              Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführenden Direktors enthält keine Regelung zur ordentlichen 
              Kündigung des Vertrags. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags 
              bleibt unberührt. 
7. 
              Die Anstellungsverträge mit geschäftsführenden Direktoren können vorsehen, dass, sollte die Bestellung 
              zum geschäftsführenden Direktor vorzeitig widerrufen werden, der Gesellschaft und dem jeweiligen 
              geschäftsführenden Direktor das Recht zusteht, den Anstellungsvertrag zu kündigen. Das beiderseitige 
              Recht zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags bleibt im Übrigen unberührt. 
 
              Vergütung bei Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführender Direktor 
 
              Die Anstellungsverträge mit Geschäftsführenden Direktoren können auch Regelungen für die Vergütung im 
              Falle der vorzeitigen Beendigung des Amts als geschäftsführender Direktor bzw. vorzeitige Beendigung des 
              Anstellungsvertrags vorsehen. 
 
              Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags (ohne dass ein wichtiger Grund für die 
              Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft vorliegt) kann eine Abfindungszahlung gewährt 
              werden, deren Höhe jedoch auf zwei Jahres-Gesamtvergütungen begrenzt ist und die Vergütung der 
              Restlaufzeit des Anstellungsvertrags nicht übersteigen darf ("Abfindungs-Cap"). Auch in sonstigen Fällen 
              vorzeitiger Beendigung sind etwaige Zahlungen auf eine maximale Höhe von zwei Jahresgesamtvergütungen 
              bzw. die Vergütung der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags als Abfindungs-Cap begrenzt. Bei der 
              Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung für das letzte Geschäftsjahr vor der 
              vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als geschäftsführender Direktor und ggf. auf die voraussichtliche 
              Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Die Auszahlung noch offener variabler 
              Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zum Ende der Vertragslaufzeit entfallen, erfolgen nach den 
              ursprünglich vereinbarten Zielen und Leistungskriterien und nach den im Vertrag festgelegten 
              Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen 
              Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft oder im Falle einer vorzeitigen Beendigung der 
              Tätigkeit als geschäftsführender Direktor auf Wunsch des Geschäftsführenden Direktors wird keine 
              Abfindung gezahlt. 
 
              Unterjähriger Ein- bzw. Austritt 
 
              Im Falle eines Ein- oder Austritts während eines laufenden Geschäftsjahres wird die Gesamtvergütung 
              einschließlich der variablen Vergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer des Anstellungsvertrags 
              im relevanten Geschäftsjahr reduziert. 
 
              Nachvertragliches Wettbewerbsverbot 
 
              In den Anstellungsverträgen können nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Rahmen des gesetzlich 
              Zulässigen vereinbart werden. Für diesen Zeitraum kann eine angemessene Entschädigung in Höhe von 
              jährlich 50 % der von dem geschäftsführenden Direktor zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen 
8.            gewährt werden. Die variablen Vergütungsbestandteile sind bei der Berechnung der Entschädigung nach dem 
              Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nach diesem Vergütungssystem in Ansatz zu 

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