PTA-HV: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 20. Mai 2026
24.04.2026 / 15:30 Uhr
Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 20. Mai 2026
Ettlingen (pta000/24.04.2026/15:30 UTC+2)
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen
Aktie: Wertpapier-Kenn-Nummer 760 010, ISIN DE0007600108
Ergänzung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung am 20. Mai 2026
Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Mittwoch, den 20. Mai 2026 um 10.00 Uhr in das "Radisson Blu Hotel", Am Hardtwald 10, 76275 Ettlingen, (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 08.04.2026) hat die Beteiligungen im Baltikum AG, Heidenheim, gem. -- 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die Bekanntmachung dieser Ergänzung unter Angabe der nachfolgend wiedergegebenen Begründung verlangt.
Die Tagesordnung wird deshalb um folgenden Punkt erweitert:
7. Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung, Bestellung eines Sonderprüfers gemäß -- 142 Absatz 1 AktG betreffend die Ermittlung der Aufwandspositionen und Verantwortlichkeiten für das Führen von Prozessen und Prüfung der bisherigen Aufwandspositionen und Ermittlung der Verantwortlichkeiten für das Führen dieser Prozesse
Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:
Es soll eine Sonderprüfung gemäß -- 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:
Vor dem BGH sind zwei Anfechtungsklagen für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 anhängig.
Der BGH hat dem EuGH eine Rechtsfrage zur Beantwortung zu -- 34 WpHG vorgelegt. Der EuGH hat --34 WpHG zu Teilen für europarechtswidrig erklärt.
In diesem Verfahren vor dem EuGH besteht kein Anwaltszwang. Trotzdem hat die Valora Effekten Handel AG einen ca. 20-seitigen Schriftsatz an den EuGH übermittelt, wodurch Kosten in unbekannter Höhe entstanden sind.
Weshalb erteilen Vorstand und Aufsichtsrat oder nur der Vorstand einen Auftrag, einen Schriftsatz an den EuGH zu fertigen, obwohl diesbezüglich keinerlei Veranlassung besteht?
Es wird hier Aktionärsvermögen voraussichtlich in 6-stelliger Höhe verprozessiert, ohne dass hierfür überhaupt eine Veranlassung besteht.
Unsere Meinung nach geht es hier lediglich um Wichtigtuerei von Herrn Dr. Lochner aus der Anwaltskanzlei Meilicke und Partner.
Es besteht der dringende Verdacht, dass bezüglich der Führung dieses kostenintensiven Prozesses das Aktionärsvermögen veruntreut wird.
Es sind daher die Hintergründe dieser Vorgänge durch den Sonderprüfer aufzuklären wie folgt:
Welche Kosten sind der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Führen des Prozesses vor dem EuGH entstanden?
Wer hat den Auftrag hierfür erteilt?
Weshalb wurde der Auftrag erteilt?
Wer trägt die Verantwortung für die Erteilung dieses Auftrags?
Haben sich die Verantwortlichen im Vorstand und im Aufsichtsrat vor der Erteilung rechtlichen Rat eingeholt?
Wurden Vorstand und Aufsichtsrat von der Kanzlei Meilicke und Partner darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung zur Erstellung eines Schriftsatzes besteht?
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH besteht seitens der Valora Effekten Handel AG keine Verpflichtung, die Kanzlei Meilicke und Partner vor dem BGH anwesend sein zu lassen.
Vor dem BGH dürfen nur zugelassene BGH-Rechtsanwälte tätig sein; die Kanzlei Meilecke und Partner zählt nicht dazu.
Trotzdem hat die Valora Effekten Handel AG die Kanzlei Meilicke und Partner beauftragt, mit zwei Anwälten vor dem BGH zu erscheinen, die dort lediglich Kosten verursacht haben.
Welche Kosten sind hierfür der Valora Effekten Handel AG entstanden?
Wer hat den Auftrag erteilt?
Wurde die Valora Effekten Handel AG im Vorfeld von der Kanzlei Meilicke und Partner darauf hingewiesen, dass vor dem BGH keine Vertretung durch die Kanzlei Meilicke und Partner notwendig ist?
Es werden hier Unsummen an Aktionärsvermögen durch Vorstand und Aufsichtsrat verprozessiert.
Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.
Begründung:
Der Vorstand, ggfls. Aufsichtsrat erteilt der Anwaltskanzlei Meilicke Aufträge, die überhaupt nicht notwendig sind und keinerlei Nutzen für die Valora Effekten Handel AG haben.
Es handelt sich im Grunde genommen um Untreue.
Diese Verantwortlichkeiten müssen aufgeklärt und aufgedeckt werden und die Verantwortlichen benannt werden.
Anschließend müssen entsprechend gegen die Verantwortlichen die Schäden durchgesetzt werden, die durch ihr rechtswidriges Handeln entstanden sind.
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats zu dem Ergänzungsverlangen der Beteiligungen im Baltikum AG:
Die Verwaltung hat das Tagesordnungsergänzungsverlangen der Aktionärin Beteiligungen im Baltikum AG eingehend geprüft und hält die von ihr zur Begründung des Verlangens vorgetragenen Einschätzungen für falsch:
Dieses Tagesordnungsergänzungsverlangen ist ein weiterer Baustein in der Kampagne zur Schädigung der Valora Effekten Handel AG durch die sog. Reich-Gruppe, der die Beteiligungen im Baltikum AG zuzurechnen ist. Die Reich-Gruppe überzieht die Gesellschaft seit 2017 mit einer Vielzahl von Rechtsbehelfen, von denen keiner erfolgreich war. Die Valora Effekten Handel AG hat in allen von der Reich-Gruppe initiierten Verfahren vor dem LG Mannheim obsiegt, soweit diese bereits entschieden sind. Das LG Mannheim stellte dabei in den Verfahren 24 O 36/19 (Anfechtungsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2018), 24 O 92/19 (Anfechtungsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2019), 24 O 58/20 (Anfechtungsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2020), 23 O 39/18 (Auskunftserzwingungsverfahren zu Hauptversammlung 2018) und 24 O 95/19 (Auskunftserzwingungsverfahren zu Hauptversammlung 2019) fest, dass die Reich-Gruppe aufgrund von Verstößen gegen Meldepflichten nach dem WpHG einem Rechtsverlust unterliegt und darüber hinaus jeweils rechtsmissbräuchlich ihre Aktionärsrechte ausgeübt hat (Im Urteil zur Nichtigkeitsklage bzgl. der Hauptversammlungsbeschlüsse 2020 ist dies mangels Relevanz offen gelassen worden). In dem Verfahren 23 O 29/21 (Nichtigkeitsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2021) stellte das LG Mannheim erneut Verstöße gegen Meldepflichten nach dem WpHG und einen daraus resultierenden Rechtsverlust fest.
Auch das OLG Karlsruhe hat in mehreren Verfahren 1 U 59/21 (Anfechtungsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2018) und 1 U 60/21 (Anfechtungsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2019) festgestellt, dass die Gesellschaften der Reich-Gruppe aufgrund eines Verstoßes gegen die Meldepflichten einem Rechtsverlust unterliegen. In den Beschwerdeverfahren zu den Auskunftsverlangen in den Hauptversammlungen 2018 (1 W 34/21) und 2019 (1 W 62/21) hat das OLG Karlsruhe festgestellt, dass die Auskunftsverlangen der Reich-Gruppe rechtsmissbräuchlich waren. In dem Verfahren 1 U 54/23 hat das OLG Karlsruhe durch Beschluss vom 03.06.2026 die Berufung der Reich-Gruppe zurückgewiesen (Anfechtungsklage bzgl. Hauptversammlungsbeschlüsse 2020).
Der vorstehende Tagesordnungspunkt beruht u.a. auf den Falschbehauptungen, der EuGH habe -- 34 WpHG im Vorlageverfahren zur Anfechtungsklage 2018 teilweise für europarechtswidrig erklärt und in diesem Verfahren vor dem EuGH gelte kein Anwaltszwang. Die im Interesse der Gesellschaft gebotene Vorgehensweise sowohl vor dem BGH als auch dem EuGH ist eingehend zwischen der Verwaltung und den beratenden Kanzleien erörtert worden. Die beantragte Sonderprüfung dient erkennbar allein dem Zweck einer weiteren wirtschaftlichen Schädigung der Gesellschaft.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 7 vor, zu beschließen, den von der Beteiligungen im Baltikum AG gestellten Beschlussvorschlag abzulehnen.
VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Der Vorstand
(Ende)
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Aussender: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Am Hardtwald 7
76275 Ettlingen
Deutschland
Ansprechpartner: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
E-Mail: info@valora.de
Website: veh.de
ISIN(s): DE0007600108 (Aktie)
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