EQS-CMS: Fabasoft AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
21.04.2026 / 17:06 Uhr
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Fabasoft AG / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 - Aktienrückkaufpro-gramm
Fabasoft AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
2026-04-21 / 17:06 CET/CEST
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Fabasoft AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 2016/1052 - Aktienrückkaufprogramm
Linz, am 21. April 2026 - Der vom Vorstand der Fabasoft AG mit Zustimmung des Aufsichtsrates am 20. April 2026
beschlossene und mit Ad-hoc-Mitteilung vom gleichen Tage angekündigte Aktienrückkauf beginnt voraussichtlich am 22.
April 2026. Im Zeitraum vom 22. April 2026 bis längstens 31. Januar 2027 sollen dabei eigene Aktien der Fabasoft AG
(AT0000785407) bis zu einem Gesamterwerbspreis (ohne Nebenkosten) von maximal EUR 2 Mio. über die Börse zurückgekauft
werden ("Aktienrückkaufprogramm").
Der Vorstand macht dabei von der am 9. Juli 2025 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1
Ziff. 4 und 8 AktG (Österreich) Gebrauch. Danach ist die Fabasoft AG ermächtigt, für die Dauer von 30 Monaten eigene
Aktien in einem Umfang von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dies entspricht bei einem
Grundkapital der Fabasoft AG von EUR 11.000.000, eingeteilt in 11.000.000 Stückaktien, höchstens 1.100.000 Aktien.
Derzeit hält die Fabasoft AG 412.692 eigene Aktien, so dass unter der Ermächtigung noch höchstens 687.308 Aktien
erworben werden können.
Die Ermächtigung vom 9. Juli 2025 kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Fabasoft AG ausgeübt werden. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte
Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20%
unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der durchschnittliche Börsenschlusskurs im Xetra-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse der letzten 5 Börsenhandelstage vor Festlegung des jeweiligen Kaufpreises. Auf Basis des
derzeitigen Kursniveaus (EUR 11,50, XETRA-Schlusskurs vom 20. April 2026) entspricht dies bei EUR 2 Mio. bis zu 173.913
Aktien und etwa 1,6% des Grundkapitals.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (nachfolgend: "EU-VO 2016/1052") mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 a) EU-VO 2016
/1052. Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 9. Juli 2025 genehmigten Zwecken verwendet
werden.
Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Fabasoft AG durch Einschaltung eines unabhängigen
Kreditinstituts erfolgen, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Fabasoft AG
entsprechend Art. 4 Abs. 2 b) EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Fabasoft AG trifft.
Das von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms beauftragte Kreditinstitut ist weiter verpflichtet, die
Handelsbedingungen des Art. 3 EU-VO 2016/1052 und die Bestimmungen der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 9. Juli
2025 einzuhalten. Insbesondere werden die Aktien der Fabasoft AG nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten
unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots
auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird das Kreditinstitut für die Fabasoft AG
an einem Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem
der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 b) EU-VO 2016/
1052 berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen
Kauftermin.
Der Vorstand der Fabasoft AG kann das Aktienrückkaufprogramm im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben
jederzeit beenden, aussetzen und wieder aufnehmen. Das Aktienrückkaufprogramm wird vorübergehend im Zeitraum vom 15.
Juni 2026 bis 13. Juli 2026 - jeweils einschließlich - zur rechtssicheren Festsetzung des Bestands an eigenen Aktien
ausgesetzt.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Fabasoft
AG die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (https://www.fabasoft.com) unter der Rubrik "Investoren /
Kapitalmaßnahmen / Aktienrückkaufprogramm 2026" veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der
Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Über Fabasoft:
Als Softwareproduktunternehmen sowie DACH-Marktführer im Bereich elektronischer Akten setzt Fabasoft Maßstäbe für
digitale Exzellenz und Innovation. In einem Cloud-nativen Ökosystem - der Fabasphere - vereint Fabasoft hoch
performante, KI-gestützte Software Solutions für dokumentenintensive Business-Prozesse. Die integrierte Mindbreeze AI
verarbeitet Informationen kontextbasiert, steuert Workflows automatisiert und sorgt für eine reibungslose
Zusammenarbeit. Zudem stellen Entwicklung, Betrieb und Datenhaltung in der EU und der Schweiz volle digitale
Souveränität sicher.
Fabasoft AG (ISIN AT0000785407; WKN 922985; Bloomberg Code FAA GY; Reuters Code FAAS.DE)
Linz, 21. April 2026
Mag. Klaus Fahrnberger, Investor Relations Manager
E-Mail: ir@fabasoft.com, Telefon: +43 732 60 61 62 0
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Fabasoft AG
Honauerstraße 4
4020 Linz
Österreich
Internet: www.fabasoft.com
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