PTA-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: Einladung zur Hauptversammlung

zur Gattung

07.01.2026 / 15:45 Uhr

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

Bertrandt Aktiengesellschaft: Einladung zur Hauptversammlung

Ehningen (pta000/07.01.2026/15:45 UTC+1)

Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen

Wertpapierkennnummer 523 280 / ISIN DE0005232805

Einladung zur Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft

am Mittwoch, dem 18. Februar 2026, um 10:30 Uhr (MEZ) (Einlass: 09:30 Uhr (MEZ))

in der Stadthalle Sindelfingen, Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen.

              I. TAGESORDNUNG 
              Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2025 und des Lageberichts der Bertrandt 
              Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30. September 2025 und des 
1.            Konzern-Lageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach ---- 
              289a bzw. 315a HGB, des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach ---- 289b Abs. 3 
              und 315b Abs. 3 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025 
              Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2024/2025 
 
2. 
              Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
              2024/2025 für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
              Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024/2025 
 
3. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
              2024/2025 für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
              Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024/2025 
 
              Nach -- 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen 
              Vergütungsbericht zu erstellen. 
 
              Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 wurde erstellt, vom Abschlussprüfer geprüft und mit 
              einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 der Bertrandt 
              Aktiengesellschaft einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist auf der Internetseite der 
              Gesellschaft unter 
 
4.            www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
              abrufbar. 
 
              -- 120a Abs. 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die 
              Billigung des nach -- 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene 
              Geschäftsjahr beschließt. 
 
              Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den nach -- 162 AktG erstellten und geprüften 
              Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024/2025 zu billigen. 
 
              Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in -- 18 Abs.1 (erforderliche Mehrheiten Beschlüsse der 
              Hauptversammlung) 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
5. 
              -- 18 Abs.1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
              "Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz etwas Abweichendes 
              bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit außerdem eine Kapitalmehrheit 
              erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst." 
 
              Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals mit der Möglichkeit 
              des Bezugsrechtsausschlusses (genehmigtes Kapital 2026) und die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
              Änderung der Fassung der Satzung sowie entsprechende Satzungsänderungen 
 
              Die von der Hauptversammlung am 26. Februar 2021 erteilte und bisher nicht ausgenutzte Ermächtigung zur 
              Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 4.000.000,00 EUR läuft am 31. Januar 2026 aus. Daher soll ein neues 
              genehmigtes Kapital in gleicher Höhe geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch in den kommenden 
              Jahren hierdurch bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken kann. 
 
              Der Bericht des Vorstands nach ---- 203, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist im Anschluss an die Tagesordnung 
              unter Abschnitt II. abgedruckt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
              abrufbar. 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
              a) Der Vorstand wird ermächtigt das Grundkapital der Bertrandt Aktiengesellschaft bis zum 31. Januar 2031 
              mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- 
              und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrfach, jedoch 
              insgesamt höchstens um bis zu 4.000.000,00 EUR zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2026). Den Aktionären 
              steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gemäß -- 186 
              Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
              b) Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
              folgenden Fällen auszuschließen: 
 
              _ bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
 
              _ bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
              bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
              wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
              noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
              anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
              Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
 
              _ zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
              Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei 
              Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) 
              ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
              Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
 
6.            Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
              Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. 
 
              Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des -- 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
              des genehmigten Kapitals 2026 abzuändern und, falls das genehmigte Kapital 2026 bis zum 31. Januar 2031 
              nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen und neu 
              zu fassen. 
 
              c) -- 5 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst: 
 
              "Der Vorstand ist ermächtigt das Grundkapital der Bertrandt Aktiengesellschaft bis zum 31. Januar 2031 
              mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- 
              und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrfach, jedoch 
              insgesamt höchstens um bis zu 4.000.000,00 EUR zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2026). Den Aktionären 
              steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar gemäß -- 186 
              Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
              Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
              folgenden Fällen auszuschließen: 
 
              _ bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
 
              _ bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
              bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
              wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
              noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
              anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter 
              Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, 
 
              _ zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
              Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei 
              Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) 
              ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des vorhandenen Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
              Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
 
              Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
              Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie den Inhalt der Aktienrechte festzulegen." 
 
              d) -- 5 Abs. 9 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst: 
 
              "Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des -- 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
              des genehmigten Kapitals 2026 abzuändern und, falls das genehmigte Kapital 2026 bis zum 31. Januar 2031 
              nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen und neu 
              zu fassen." 
 
              Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
              Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß ---- 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und -- 22 des Gesetzes über die 
              Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) i.V.m. -- 2 Abs. 1 
              der Mitbestimmungsvereinbarung vom 9. Mai 2008 sowie -- 8 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft zu 
              zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer 
              zusammen. Gemäß -- 8 Abs.1 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus 
              sechs Personen zusammen, von denen vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählen 
              sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
              Mit Beschluss vom 23.07.2025 hat das Amtsgericht Stuttgart gemäß -- 104 Abs. 1 AktG Herrn Martin Roth, 
              Leiter Finanzmanagement und M&A in der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, wohnhaft in Stuttgart, zum Mitglied 
              des Aufsichtsrats der Bertrandt Aktiengesellschaft bestellt. Die Bestellung erfolgte mit Wirkung bis zur 
              Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024/2025 beschließt. 
 
              Die gerichtliche Bestellung erfolgte, nachdem ein Sitz im Aufsichtsrat aufgrund des Ausscheidens von 
              Herrn Dietmar Bichler vakant geworden war. 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des Personalausschusses, der gemäß -- 7 Abs. 4 der 
              Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Bertrandt Aktiengesellschaft auch Nominierungsausschuss ist, vor 
              zu beschließen: 
 
              Gemäß -- 8 Abs. 2 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft wird mit Wirkung ab Beendigung der 
              Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
              2027/2028 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt: 
 
              Herr Martin Roth, wohnhaft in Stuttgart, Leiter Finanzmanagement und M&A bei der Dr. Ing. h.c. F. Porsche 
              AG, mit Wirkung ab dem heutigen Tag, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
              das Geschäftsjahr 2027/2028 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Bertrandt 
              Aktiengesellschaft gewählt. 
 
              Herr Martin Roth gehört folgendem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat bei folgender Gesellschaft 
              an: 
 
              -- VARTA AG, Ellwangen 
7. 
              Herr Martin Roth gehört folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
              Wirtschaftsunternehmen an: 
 
              -- Cellforce Group GmbH, Kirchentellinsfurt 
 
              -- Cetitec GmbH, Pforzheim 
 
              -- V4Smart GmbH & Co. KG, Nördlingen 
 
              -- Porsche Investments Management S.A., Luxemburg, Luxemburg 
 
              -- Rimac Group d.o.o., Zagreb, Kroatien 
 
              -- Bugatti Rimac d.o.o., Zagreb, Kroatien 
 
              -- Porsche eBike Performance GmbH, Ottobrunn 
 
              -- Smart Press Shop GmbH & Co. KG, Halle / Saale 
 
              Der Vorgeschlagene erfüllt die Anforderungen des -- 100 Abs. 5 AktG zur Vertrautheit mit dem Sektor, in 
              dem die Gesellschaft tätig ist. Herr Roth verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung. 
 
              Weitere Angaben über den zur Wahl vorgeschlagene Aufsichtsratskandidat sind im Anschluss an die 
              Tagesordnung unter III. abgedruckt. 
 
              Es ist beabsichtigt, die Nachwahl zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Der 
              Aufsichtsratskandidat hat angekündigt, dass er für den Fall seiner Wahl das Amt annehme. 
 
              Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025/2026 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
              Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer der Bertrandt 
              Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025/2026 zu wählen. 
 
              Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme 
              durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
              (EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art auferlegt wurde. 
 
              II. Zu Tagesordnungspunkt 6: 
 
              BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
              Zu Tagesordnungspunkt 6 erstatten wir zu dem vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß ---- 203, 186 Abs. 
              4 Satz 2 AktG folgenden 
 
              Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Erhöhung des Grundkapitals: 
 
              Die bislang in -- 5 Abs. 8 der Satzung enthaltene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung über 4.000.000,00 EUR 
              endet am 31. Januar 2026. 
 
              Im Unternehmensinteresse soll daher durch den Beschluss zu Punkt 6 der Tagesordnung ein neues genehmigtes 
              Kapital in Höhe von 4.000.000,00 EUR geschaffen werden. Um dem Vorstand der Gesellschaft auch in 
              zeitlicher Hinsicht die volle Flexibilität zur Nutzung der Ermächtigungsgrundlage einzuräumen, schlagen 
              Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung in -- 5 Abs. 8 der Satzung 
              aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum 31. Januar 2031 zu ersetzen. Der 
              Vorstand der Gesellschaft soll hierdurch ermächtigt werden, das Grundkapital mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 4.000.000,00 EUR durch Ausgabe neuer, auf den 
              Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter 
              Sacheinlagen) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2026). 
 
              Hierdurch bleibt der Vorstand in einem angemessenen Rahmen in der Lage, auch über den 31. Januar 2026 
              hinaus die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen 
              anzupassen und kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung 
              von strategischen Entscheidungen zu reagieren. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
              Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Gängige 
              Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis, die 
              Finanzierung von Beteiligungserwerben sowie auch die Durchführung einer sogenannten Aktiendividende zu 
              flexiblen Bedingungen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig 
              zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen 
              Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem 
              Erfordernis Rechnung getragen. 
 
              Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2026 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die 
              Aktien können im Rahmen eines gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären auch mittelbar gewährt werden 
              gemäß -- 186 Abs. 5 AktG. Bei dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen genehmigten Kapital 2026 ist 
              jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in den nachfolgend 
              erläuterten Fällen möglich: 
 
              _ Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen 
              Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der 
              Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
              Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen. In Verhandlungen kann sich die Notwendigkeit 
              ergeben, als Gegenleistung für solche Geschäfte nicht Geld, sondern auch Aktien anzubieten. Durch das 
              genehmigte Kapital gekoppelt mit einem entsprechenden Bezugsrechtsausschluss soll die Bertrandt 
              Aktiengesellschaft in die Lage versetzt werden, ohne Beanspruchung der Fremdkapitallinien und 
              liquiditätsschonend in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an anderen 
              Unternehmen oder andere Wirtschaftsgüter von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben, wodurch der 
              Handlungsspielraum des Vorstands im internationalen Wettbewerb deutlich erhöht wird. Gerade bei den immer 
              größer werdenden Unternehmenseinheiten, die bei derartigen Geschäften betroffen sind, können die 
              Gegenleistungen oft nicht in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu strapazieren 
              oder den Grad der Verschuldung in nicht wünschenswertem Maße zu erhöhen. 
 
              Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und 
              des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber 
              der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
              Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die 
              Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Im Einzelfall wird der Vorstand sorgfältig prüfen, 
              ob er von dem genehmigten Kapital 2026 Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der 
              betroffene Erwerb im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Die Emission von Aktien gegen 
              Sacheinlagen setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
              Aktien steht. 
 
              Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der 
              Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag erzielt 
              wird. 
 
              Weiter soll der Bertrandt Aktiengesellschaft durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei 
              Sachkapitalerhöhungen insbesondere auch die Möglichkeit gegeben werden, eine sogenannte Aktiendividende 
              zu flexiblen Bedingungen durchzuführen. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit 
              dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende 
              ganz oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der 
              Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission 
              insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in -- 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) 
              und -- 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) 
              erfolgen. Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig sein, die Durchführung 
              einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die 
              dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (-- 53a AktG) neue 
              Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären 
              ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt 
              ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende ohne 
              die vorgenannten Beschränkungen des -- 186 Abs. 1 und 2 AktG und damit zu flexibleren Bedingungen. 
              Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende 
              Dividendenbeträge durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss 
              in einem solchen Fall als gerechtfertigt und angemessen. 
 
              _ Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das Bezugsrecht zudem ausgeschlossen werden können, wenn die 
              neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, 
              der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll 
              die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
              die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung 
              der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
              Handlungsmöglichkeit grundsätzlich zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung 
              mit Bezugsrecht der Aktionäre, weil es in der Regel zu einem geringeren Abschlag als bei einer 
              Bezugsrechtsemission kommt. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer 
              derartigen Kapitalerhöhung auch die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. 
 
              Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen 
              insgesamt 10 % des vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die 
              Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts gemäß ---- 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner 
              sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern 
              die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
              entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch diese Vorgaben wird dem 
              Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
 
              Bei der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand mit der Zustimmung des 
              Aufsichtsrats den Ausgabebetrag der neuen Aktien so nahe am aktuellen Börsenkurs festlegen wie unter 
              Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich. Aufgrund der Anbindung an den 
              Börsenkurs wird ein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
              Aktionäre verhindert. Die Aktionäre haben aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien 
              und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
              Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
              Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme der 
              Ermächtigung um eine den Kapitalmarkt schonende Ausgabe der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung bemühen. 
              Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben bei einer Ausnutzung des 
              genehmigten Kapitals 2026 unter Ausschluss des Bezugsrechts damit angemessen gewahrt, während der 
              Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
              _ Falls der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch 
              macht, soll der Vorstand auch im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen, die aufgrund der 
              Festlegung des Bezugsverhältnisses entstehen. Dies ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer 
              Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen 
              Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
              ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
              für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
              Spitzenbeträge gering und daher sachlich gerechtfertigt. 
 
              Mit Blick auf Erwartungen internationaler Investoren ist eine ausdrückliche Begrenzung für 
              Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsauschlüssen vorgesehen. Sie beträgt vorliegend 20 % des vorhandenen 
              Grundkapitals. 
 
              Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2026 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in 
              jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des 
              Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Die 
              vorgeschlagene Laufzeit des genehmigten Kapitals 2026 entspricht dem gesetzlich zulässigen Rahmen. Im 
              Falle der konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der auf die 
              Ausnutzung folgenden ordentlichen Hauptversammlung darüber berichten. 
 
              III. Weitere Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten (zu Tagesordnungspunkt 7) 
 
              Herr Martin Roth 
 
              aa) Herr Martin Roth 
 
              Alter: 58 Jahre 
 
              Nationalität: deutsch 
 
              bb) Werdegang: 
 
              Bis 1994 Studium Wirtschaftswissenschaften an der TH Darmstadt; Abschluss Diplom-Wirtschaftsingenieur 
              (Dipl.-Wirt.-Ing.) 
 
              1994 - 1998 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Unternehmensplanung und -entwicklung 
 
              1998 - 2003 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Einkaufsentwicklung 
 
              2004 - 2011 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Finanzplanung und Informationsmanagement 
 
              2011 - 2019 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Strategie Finanzen und Risikomanagement 
 
              2020 - 2021 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Finanz-, Risikomanagement und M&A 
 
              2021 - 2024 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Finanz-, Risikomanagement und M&A sowie 
              kommissarischer Leiter Finanzen Strategie und Organisation 
 
              Seit 2025 Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart), Leiter Finanzmanagement und M&A 
 
              cc) Bestellung: 
 
              Zeitpunkt der Erstbestellung: 23.07.2025 (gerichtliche Bestellung) 
 
              Dauer und Ende der aktuellen Bestellung: Bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
              für das Geschäftsjahr 2024 / 2025 beschließt. 
 
              dd) Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
              -- VARTA AG, Ellwangen 
 
              ee) Angaben zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
              Wirtschaftsunternehmen: 
 
              -- Cellforce Group GmbH, Kirchentellinsfurt 
 
              -- Cetitec GmbH, Pforzheim 
 
              -- V4Smart GmbH & Co. KG, Nördlingen 
 
              -- Porsche Investments Management S.A., Luxemburg, Luxemburg 
 
              -- Rimac Group d.o.o., Zagreb, Kroatien 
 
              -- Bugatti Rimac d.o.o., Zagreb, Kroatien 
 
              -- Porsche eBike Performance GmbH, Ottobrunn 
 
              -- Press Shop GmbH&Co. KG, Halle/Saale 
 
              IV. WEITERE HINWEISE ZU DEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN 1 BIS 8: 
 
              Der Jahresabschluss der Bertrandt Aktiengesellschaft zum 30. September 2025 und der Lagebericht, der 
              Konzern-Abschluss zum 30. September 2025 und der Konzern-Lagebericht, der in den Lageberichten enthaltene 
              erläuternde Bericht zu den Angaben nach ---- 289a bzw. 315a HGB, der vom Aufsichtsrat beschlossene und 
              vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2024/2025 
              sowie der zusammengefasste gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach ---- 289b Abs. 3 und 315b Abs. 3 HGB 
              für das Geschäftsjahr 2024/2025 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
              der Bertrandt Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
              Abschrift dieser Unterlagen. Sie sind zudem gemäß -- 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft 
              unter 
 
              www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
              zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung am 18. Februar 2026 ausliegen. 
 
              V. HINWEISE ZUR TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
              Anmeldung zur Hauptversammlung 
 
              Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind 
              gemäß -- 15 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
              anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens 11. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter der 
              nachstehenden Adresse zugehen: 
 
              Bertrandt AG 
              c/o C-HV AG 
              Gewerbepark 10 
              92289 Ursensollen 
              Telefax: +49 9628 9249001 
              E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
              Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von 
              Anträgen ist nach -- 15 Abs. 2 der Satzung nachzuweisen. Dazu reicht nach -- 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 
              ein Nachweis gemäß -- 67c Abs. 3 AktG aus. 
 
              -- 67c Abs. 3 AktG lautet im vollen Wortlaut: "Der Letztintermediär hat dem Aktionär für die Ausübung 
              seiner Rechte in der Hauptversammlung auf Verlangen über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis 
              in Textform gemäß den Anforderungen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 
              auszustellen oder diesen nach Absatz 1 der Gesellschaft zu übermitteln." 
 
              Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 27. Januar 2026 (Nachweisstichtag) beziehen und der 
              Gesellschaft bis spätestens 11. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachstehenden Adresse zugehen: 
 
              Bertrandt AG 
              c/o C-HV AG 
              Gewerbepark 10 
              92289 Ursensollen 
              Telefax: +49 9628 9249001 
              E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
              Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (-- 126b BGB) und müssen 
              der Gesellschaft jeweils rechtzeitig zugehen. Geschieht dies nicht (zum Beispiel wird ein Nachweis 
              übersandt, der nicht den maßgebenden rechtlichen Anforderungen von Gesetz und Satzung entspricht), wird 
              die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
              Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der 
              Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
              rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
              dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies bedeutet, dass 
              Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung 
              teilnehmen noch ihre Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, ausüben können. Der Nachweisstichtag 
              hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 
              Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des 
              Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
              Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere ihres Stimmrechts, berechtigt. 
 
              Um den rechtzeitigen Erhalt der Unterlagen für die Hauptversammlung sicherzustellen, werden die Aktionäre 
              gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft 
              Sorge zu tragen. 
 
              Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
              Nach frist- und formgerechter Anmeldung erhalten Aktionäre am Tag der Hauptversammlung ab 9:30 Uhr (MEZ) 
              Zugang zum Versammlungsort (Stadthalle Sindelfingen, Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen). Bitte 
              bringen Sie hierfür die Ihnen übermittelte Eintrittskarte mit. 
 
              Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
              Gesellschaft 
 
              Wir bieten unseren Aktionären, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, an, von der 
              Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der 
8.            Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der 
              Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. Soweit von der Gesellschaft benannte 
              Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall 
              Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
              Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen 
              werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
              Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung sowie der Widerruf der 
              Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (-- 126b BGB). 
 
              Im Vorfeld der Hauptversammlung ist die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die 
              Stimmrechtsvertreter mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre zusammen 
              mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular kann unter der Adresse 
 
              Bertrandt AG 
              c/o C-HV AG 
              Gewerbepark 10 
              92289 Ursensollen 
              Telefax: +49 9628 9249001 
              E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
              angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
              zum Download bereit. 
 
              Die mittels Vollmachts- und Weisungsformular vorgenommene Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und 
              Erteilung von Weisungen an sie bereits im Vorfeld der Hauptversammlung müssen zusammen mit der 
              Eintrittskarte zu der Hauptversammlung aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis spätestens 17. 
              Februar 2026, 18:00 Uhr (MEZ), (Datum des Eingangs) zugehen. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung 
              an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mittels Vollmachts- und Weisungsformular sind 
              ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
              Bertrandt AG 
              c/o C-HV AG 
              Gewerbepark 10 
              92289 Ursensollen 
              Telefax: +49 9628 9249001 
              E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
              Nach dem 17. Februar 2026, 18:00 Uhr, können erteilte Vollmachten und Weisungen durch postalische 
              Übersendung an die vorstehend genannte Adresse nicht mehr geändert werden. Ein Widerruf bei Teilnahme an 
              der Hauptversammlung bleibt unberührt. Auch bei einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft 
              beauftragten Stimmrechtsvertreters müssen die Anmeldung des Aktionärs und die Bescheinigung des 
              depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen form- und fristgerecht 
              zugehen. 
 
              Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung 
              verlassen müssen, die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter 
              mittels eines anderen, von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Formulars Vollmacht und bestimmte 
              Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. 
 
              Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrere Vollmachten und Weisungen 
              oder erhalten sie diese auf verschiedenen Übermittlungswegen, wird die zuletzt erteilte formgültige 
              Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. 
 
              Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht 
              erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 
 
              1. per E-Mail, 2. per Telefax und 3. in Papierform. 
 
              Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der 
              Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
              benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand der Aktionär oder dessen Vertreter 
              persönlich an der Hauptversammlung teilnimmt, werden die Stimmrechtsvertreter insoweit von einer ihnen 
              erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. 
 
              Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
              Stimmrechtsvertreter erhalten die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. 
              Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter 
 
              https://www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
              einsehbar. 
 
              Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte 
 
              Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
              Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder 
              einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine 
              fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich. 
 
              Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß -- 134 Abs. 3 Satz 2 AktG 
              eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
              Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
              der Gesellschaft bedürfen der Textform (-- 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach -- 135 AktG erteilt wird. 
 
              Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach -- 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, 
              Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige geschäftsmäßig Handelnde) sind in der Regel 
              Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach -- 135 AktG 
              erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu 
              Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen. 
 
              Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
              Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein gesonderter Nachweis der 
              Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch 
              Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung (z.B. die 
              Vollmacht im Original oder in Kopie) gegenüber der Gesellschaft, soweit sich nicht aus -- 135 AktG etwas 
              anderes ergibt. 
 
              Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung 
              gegenüber der Gesellschaft ist der Gesellschaft an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
              Bertrandt AG 
              c/o C-HV AG 
              Gewerbepark 10 
              92289 Ursensollen 
              Telefax: +49 9628 9249001 
              E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
              Auch die Änderung oder der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
              Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. 
 
              Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
              Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß 
              angemeldeten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und kann unter der Adresse 
 
              Bertrandt AG 
              c/o C-HV AG 
              Gewerbepark 10 
              92289 Ursensollen 
              Telefax: +49 9628 9249001 
              E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com 
 
              angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der 
              Gesellschaft unter 
 
              https://www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
              heruntergeladen werden. 
 
              Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die 
              Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und der 
              Widerruf von Vollmachten auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen. 
 
              VI. RECHTE VON AKTIONÄREN 
 
              Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach ---- 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
              Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der 
              Tagesordnung stellen. Aktionäre, die Anträge zur Hauptversammlung ankündigen wollen, haben diese 
              ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
              Bertrandt Aktiengesellschaft 
              Herr Björn Voss 
              Birkensee 1 
              71139 Ehningen 
              Telefax: +49 7034 656 10003 
              E-Mail: bjoern.voss@bertrandt.com 
 
              Die Gesellschaft macht gemäß -- 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen der Verwaltung zu den 
              Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen 
              Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft über 
 
              https://www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
              zugänglich, wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens 
              zum 03. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen ist. 
 
              Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen 
              Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall, 
 
              _ soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
 
              _ wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
              würde, 
 
              _ wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder 
              Beleidigungen enthält, 
 
              _ wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer 
              Hauptversammlung der Gesellschaft nach -- 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe 
              Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu 
              mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach -- 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in 
              der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
              _ wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht 
              vertreten lassen wird oder 
 
              _ wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten 
              Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
              Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
              insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und 
              ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung 
              Gegenanträge stellen. 
 
              Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl eines Abschlussprüfers oder zur Wahl von Mitgliedern des 
              Aufsichtsrats gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Wahlvorschlag nicht 
              begründet werden muss (-- 127 Satz 1 und 2 AktG). Die Gesellschaft ist über die vorgenannten Gründe 
              hinaus auch dann nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben 
              nach -- 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und -- 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten. 
 
              Anträge auf Tagesordnungsergänzungen nach -- 122 Abs. 2 AktG 
 
              Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
              500.000 Euro des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
              und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und 
              muss der Gesellschaft bis spätestens 18. Januar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Jedem neuen Gegenstand 
              der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß -- 
              122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
              des Verlangens Inhaber der Aktien sind (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie 
              die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Fristberechnung ist -- 121 
              Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. 
 
              Auskunftsrecht nach -- 131 Abs.1 AktG 
 
              Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von dem Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
              der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
              Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
              geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des 
              Konzerns und der in den Konzern-Abschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
              VII. HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT 
 
              Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung (u.a. die in -- 124a AktG genannten Informationen) und 
              weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach ---- 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 Abs. 
              1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
              www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung 
 
              VIII. ANGABEN ZUM GESELLSCHAFTSKAPITAL 
 
              Das Grundkapital der Gesellschaft von 10.143.240 Euro ist im Zeitpunkt der Einberufung der 
              Hauptversammlung eingeteilt in 10.143.240 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass im 
              Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 10.143.240 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien 
              stehen der Gesellschaft nach -- 71b AktG keine Rechte zu, insbesondere kein Stimmrecht; sie hält im 
              Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 37.580 eigene Stückaktien. 
 
              IX. INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ 
 
              Die Bertrandt Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten: Kontaktdaten (z.B. Anschrift, 
              E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten 
              Aktionärsvertreters), persönliche Daten (z.B. Name, Geburtsdatum), Informationen über die Aktien (z.B. 
              Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. Nummer der Eintrittskarte) 
              auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
              Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft zu ermöglichen. 
 
              Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Bertrandt 
              Aktiengesellschaft zwingend erforderlich. Personenbezogene Daten der Aktionäre werden zum Zwecke der 
              Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Erstellung der Eintrittskarte, zur Erstellung des 
              Teilnehmerverzeichnisses und der Stimmrechtsbögen, zur Erstellung der Niederschrift über den Verlauf der 
              Hauptversammlung sowie der Erfüllung aktiengesetzlicher Pflichten der Gesellschaft nach Durchführung der 
              Hauptversammlung verarbeitet. Ferner werden die personenbezogenen Daten zu statistischen Zwecken, z.B. 
              zur Darstellung der Entwicklung der Aktionärsstruktur oder der Handelsvolumina verarbeitet. Außerdem 
              erfolgt eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von 
              Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen. Für die 
              Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist die Bertrandt Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle; 
              Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung. 
 
              Dienstleister der Bertrandt Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
              beauftragt wurden, erhalten von der Bertrandt Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, 
              welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich sind und verarbeiten die Daten 
              ausschließlich nach Weisung der Bertrandt Aktiengesellschaft. Die Verarbeitung der Daten im Auftrag von 
              Bertrandt findet ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union statt. 
 
              Die Bertrandt Aktiengesellschaft speichert, vorbehaltlich nach der Hauptversammlung in Kraft tretender 
              gesetzlicher Vorschriften, die personenbezogenen Daten aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher 
              Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die 
              Hauptversammlung stattfand. Im Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen 
              Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen 
              oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist. 
 
              Es besteht ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und 
              Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf 
              Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können gegenüber der 
              Bertrandt Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse "datenschutz@bertrandt.com" oder über 
              die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden: 
 
              Bertrandt AG 
              Birkensee 1 
              71139 Ehningen 
              Telefon: +49 7034 656 0 
              Telefax: +49 7034 656 10003 
 
              Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, namentlich Herrn Dr. Andreas Fink, Herrn 
              Michael Lücke, Herrn Markus Ruf. 
 
              Zudem besteht ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 
              Datenschutz-Grundverordnung. 
 
              Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist wie folgt zu erreichen: 
 
              Bertrandt AG 
              Datenschutzbeauftragter 
              Birkensee 1 
              71139 Ehningen 
              E-Mail: datenschutz@bertrandt.com 
 
              Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Bertrandt Aktiengesellschaft unter 
              "www.bertrandt.com/datenschutzhinweis" zu finden. 

Ehningen, im Dezember 2025

Bertrandt Aktiengesellschaft

Der Vorstand

(Ende)

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Aussender:            Bertrandt Aktiengesellschaft 
                      Birkensee 1 
                      71139 Ehningen 
                      Deutschland 
Ansprechpartner:      Bertrandt Aktiengesellschaft 
E-Mail:               goetz.gussmann@bertrandt.com 
Website:              www.bertrandt.com 
ISIN(s):              DE0005232805 (Aktie) 
Börse(n):             Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, 
                      Tradegate 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1767797100009 ]

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(END) Dow Jones Newswires

January 07, 2026 09:45 ET (14:45 GMT)

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