PTA-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

17.07.2026 / 15:41 Uhr

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Kahl am Main (pta000/17.07.2026/15:40 UTC+2)

Singulus Technologies Aktiengesellschaft, Kahl am Main

WKN A1681X / ISIN DE000A1681X5

Eindeutige Kennung der Veranstaltung: 1b50e60eb005f111b552ec75f1f2e92d

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Singulus Technologies Aktiengesellschaft, die am

Donnerstag, den 27. August 2026 um 10:00 Uhr (MESZ)

stattfindet.

Die Hauptversammlung findet auf Grundlage des -- 118a Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit -- 12 Abs. 3 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt. Eine Teilnahme ist nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

möglich. Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Versammlungsleiter, der die Niederschrift der Versammlung beurkundende Notar, der Vorstand, der Aufsichtsrat sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft befinden, ist:

Hilton Frankfurt City Centre, Hochstraße 4, 60313 Frankfurt am Main.

Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen.

I. Tagesordnung

              Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Singulus Technologies Aktiengesellschaft und des 
              gebilligten Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards ("IFRS") zum 31. Dezember 
              2025 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Singulus Technologies Aktiengesellschaft und den 
              Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß ---- 289 Abs. 4, 289a, 315 Abs. 4, 
              315a Handelsgesetzbuch ("HGB") sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 
 
              Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des 
              zusammengefassten Lageberichts für Singulus Technologies Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") und den 
              Konzern zum 31. Dezember 2025 wurden von der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
              Düsseldorf, geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. 
 
              Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der 
1.            Jahresabschluss ist damit gemäß -- 172 Satz 1 Hs. 1 Aktiengesetz ("AktG") festgestellt. Aus diesem Grund 
              entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt. 
 
              Der Geschäftsbericht 2025 der Gesellschaft bzw. des Singulus Technologies Konzerns kann zudem im Internet 
              unter 
 
              https://www.singulus.com/de/finanzberichte/ 
 
              eingesehen werden. 
 
              Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 
 
2. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2025 amtiert 
              haben, für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. 
 
              Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 
 
3. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2025 
              amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. 
 
              Beschluss über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
              -- 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder 
              wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat 
              vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Es steht dem Aufsichtsrat frei, vor 
              Ablauf des Vierjahreszeitraums ein Votum der Hauptversammlung zum Vorstandsvergütungssystem 
              herbeizuführen. 
 
              Zuletzt hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Juli 2023 über das System zur Vergütung der 
              Vorstandsmitglieder Beschluss gefasst. 
 
              Der Aufsichtsrat hat dieses Vergütungssystem im Hinblick auf das Marktumfeld unter Berücksichtigung der 
              Marktstellung der Gesellschaft einer Überprüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das 
              Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, wie es durch die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. 
              Juli 2023 gebilligt wurde, weiterhin angemessen ist und daher auch in seiner derzeitigen Form zukünftig 
              Grundlage der Vergütung für den Vorstand der Gesellschaft bleiben soll. 
4. 
              Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist unter der Internetadresse 
 
              https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ 
 
              zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
              Unverzüglich nach einem Beschluss der Hauptversammlung zur Billigung des Vergütungssystems wird der 
              Beschluss der Hauptversammlung gemäß -- 120a Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft 
              kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten. Auch das Vergütungssystem wird dort weiterhin und mindestens 
              für die Dauer seiner Gültigkeit kostenfrei öffentlich abrufbar sein. 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 8. Mai 2026 beschlossene Vergütungssystem für die 
              Vorstandsmitglieder zu billigen. 
 
              Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
 
              -- 113 Abs. 3 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle 
              vier Jahre einen Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen hat. Eine 
              Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf der 
              gesetzlichen Mindestfrist von vier Jahren ist zulässig. 
 
              Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 19. Juli 2023 über das Vergütungssystem des Aufsichtsrats 
              Beschluss gefasst. Am 21. Mai 2025 hat die Hauptversammlung der Gesellschaft -- 11 Abs. 1 der Satzung 
              betreffend das Vergütungssystem des Aufsichtsrats hinsichtlich der Modalitäten der Zahlung geändert, 
              sodass die Vergütung seitdem nicht mehr jährlich, sondern quartalsweise gezahlt wird. 
 
              Der Aufsichtsrat hat die derzeit geltenden, in -- 11 der Satzung der Gesellschaft niedergelegten 
              Regelungen sowie das von der Hauptversammlung am 19. Juli 2023 beschlossene System zur Vergütung der 
              Aufsichtsratsmitglieder in der durch Hauptversammlungsbeschluss vom 21. Mai 2025 geänderten Fassung 
              überprüft. Vor dem Hintergrund von -- 124 Abs. 3 Satz 1 AktG, wonach Vorstand und Aufsichtsrat 
              verpflichtet sind, der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten, hat der Aufsichtsrat 
              die gewonnenen Erkenntnisse und Schlüsse mit dem Vorstand der Gesellschaft geteilt. 
 
              Die eingehende Prüfung hat keinen strukturellen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System hat sich 
              vielmehr bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind daher zu der Einschätzung gelangt, dass die aktuellen in 
              -- 11 der Satzung verankerten Vergütungsregelungen für die Aufsichtsratsmitglieder auch zukünftig 
              beibehalten werden sollen. 
 
              Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist als reine Festvergütung ausgestaltet. 
              Auch weiterhin sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00 für 
              jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit erhalten. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des 
              Aufsichtsrats sieht eine funktionsbezogene höhere Vergütung vor: So soll die Vergütung des Vorsitzenden 
              des Aufsichtsrats, wie bisher, EUR 80.000,00 und die Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden des 
              Aufsichtsrats soll EUR 60.000,00 betragen. Die jeweiligen Vergütungen werden für Aufsichtsratsmitglieder 
              sowie für Vorsitz- und stellvertretende Vorsitzfunktion bei unterjährigem Eintritt, Ausscheiden oder 
              Funktionswechsel zeitanteilig gewährt. Derzeit entfällt keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf die 
              Bezüge des Aufsichtsrates auf Basis der gültigen gesetzlichen Regelungen. Sollte der Gesetzgeber dies 
              wieder ändern und eine entsprechende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf die Bezüge entfallen, würden die 
              Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich eine Erstattung der auf ihre Bezüge entfallenden Umsatzsteuer 
              (Mehrwertsteuer) durch die Gesellschaft erhalten. 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das in -- 11 der Satzung verankerte Vergütungssystem der 
              Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen. 
5. 
 
              Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ 
 
              zugänglich. Sie wird auch dort während der Hauptversammlung am 27. August 2026 zugänglich sein. 
 
              Unverzüglich nach einem Beschluss der Hauptversammlung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
              wird der Beschluss der Hauptversammlung gemäß -- 113 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. -- 120a Abs. 2 AktG auf der 
              Internetseite der Gesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten. Auch das System zur Vergütung 
              der Aufsichtsratsmitglieder wird dort weiterhin und mindestens für die Dauer seiner Gültigkeit kostenfrei 
              öffentlich abrufbar sein. 
 
              Das von der Hauptversammlung am 19. Juli 2023 beschlossene System zur Vergütung der 
              Aufsichtsratsmitglieder in der Fassung vom 21. Mai 2025 wird nachfolgend noch einmal wiedergegeben: 
 
              -- 11 Vergütung des Aufsichtsrates 
 
              11.1 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr 
              seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Die Vergütung ist 
              fällig und zahlbar in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das ablaufende Quartal. 
 
              11.2 Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der festen 
              Vergütung. 
 
              11.3 Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören 
              oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat führen, erhalten eine im Verhältnis 
              der Zeit geringere feste Vergütung. 
 
              11.4 Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer 
              (Mehrwertsteuer). 
 
              Billigung des Vergütungsberichts für das am 31. Dezember 2025 abgelaufene Geschäftsjahr 
 
              Die Hauptversammlung hat am 19. Juli 2023 ein Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen. Der 
              Vergütungsbericht der Gesellschaft erläutert die wesentlichen Elemente der im letzten Geschäftsjahr 
              aufgrund dieses Vergütungssystems gewährten Vergütung der einzelnen gegenwärtigen oder früheren 
              Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns. 
              Er beschreibt die Höhe und Struktur der Vergütung. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht 
              entsprechend den Anforderungen des -- 162 AktG erstellt. Der Vergütungsbericht wurde von der Baker Tilly 
              GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, gemäß den Anforderungen des -- 162 Abs. 3 AktG 
              geprüft. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. 
 
              Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 einschließlich des Vermerks über seine Prüfung sowie das 
              aktuelle Vergütungssystem des Vorstands und des Aufsichtsrats sind im Internet unter 
6. 
 
              https://www.singulus.com/de/corporate-governance/ 
 
              veröffentlicht. 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
              Der Vergütungsbericht der Singulus Technologies Aktiengesellschaft für das am 31. Dezember 2025 
              abgelaufene Geschäftsjahr wird gebilligt. 
 
              Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026, des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
              unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
              Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
 
              7.1) zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2026, 
 
              7.2) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
              Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026, wenn und soweit 
              diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, 
 
              7.3) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und 
7.            Zwischenlageberichte für den Konzern für Quartale, die vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung im 
              Geschäftsjahr 2026 enden, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, sowie 
 
              7.4) zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich 
              der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive) für 
              das Geschäftsjahr 2026 
 
              zu bestellen. 
 
              Die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass 
              das deutsche Umsetzungsgesetz zu Art. 37 der Abschlussprüferrichtlinie in der Fassung der Corporate 
              Sustainability Reporting Directive (CSRD) - wie in der derzeit bekannten Entwurfsfassung vorgesehen - 
              eine ausdrückliche Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung 
              für das Geschäftsjahr 2026 verlangt. 
 
              Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen vom 
              25. Juli 2024 und des Bedingten Kapitals 2024/I, über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
              von Options- und/oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung 
              eines Bedingten Kapitals 2026/I und über die Änderung von -- 5 Abs. 3 der Satzung 
 
              Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 25. Juli 2024 unter Tagesordnungspunkt 7 über eine 
              Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen und über eine Ermächtigung zum Ausschluss 
              des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beschlossen. 
 
              Das zur Bedienung dieser Ermächtigung geschaffene Bedingte Kapital 2024/I wurde teilweise ausgenutzt: Die 
              Gesellschaft hat auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 am 27. März 2026 
              eine Wandelanleihe mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 3.558.000,00 ausgegeben, aufgeteilt in bis 
              zu 3.558 auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 
              1.000,00, die untereinander gleichrangig sind. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre und der Zinssatz liegt bei 
              5 %. Das Wandlungsrecht kann für alle oder für einen Teil der Wandelschuldverschreibungen ausgeübt 
              werden. Ein Zwang zur Wandlung am Ende der Laufzeit besteht nicht. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auf 
              Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 ausgeschlossen worden. 
 
              Soweit Wandlungs- oder Optionsrechte bereits ausgeübt oder Wandlungspflichten erfüllt wurden, ist das 
              Bedingte Kapital 2024/I in entsprechender Höhe verbraucht und steht für zukünftige Maßnahmen nicht mehr 
              zur Verfügung. 
 
              Um für die Gesellschaft vor dem Hintergrund des erwarteten Wachstums auch künftig eine größtmögliche 
              Flexibilität bei der Unternehmensfinanzierung und beim Zugang zu Fremdkapital sicherzustellen, halten 
              Vorstand und Aufsichtsrat es für sachgerecht, die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/ 
              oder Wandelanleihen sowie das Bedingte Kapital 2024/I aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung sowie 
              ein neues Bedingtes Kapital 2026/I zu ersetzen. 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
              a) Aufhebung der von der Hauptversammlung am 25. Juli 2024 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen 
              Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen und des Bedingten Kapitals 2024/I 
 
              Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juli 2024 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene 
              Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen wird mit Eintragung der unter diesem 
              Tagesordnungspunkt beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben, soweit sie nach 
              ihrer Ausnutzung fortbestanden hat. 
 
              Zum selben Zeitpunkt wird das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 geschaffene Bedingte 
              Kapital 2024/I aufgehoben, soweit es nach seiner Ausnutzung noch fortbestanden hat. 
 
              b) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
              Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
 
              (i) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl, Laufzeit und weitere Ausgestaltungen der 
              Schuldverschreibungen 
 
              Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 12. Juni 2031 einmalig oder 
              mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen " 
              Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. 
              Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern bzw. 
              Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende 
              Aktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
              Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch (i) 
              eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder (ii) das 
              Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen (insbesondere bei Endfälligkeit 
              oder bei Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
              Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten 
              Gesellschaft zu gewähren ("Aktienlieferungsrecht"). 
 
              Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in 
              einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können 
              auch durch eine Konzerngesellschaft der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Sinne von -- 18 AktG 
              ausgegeben werden, an der die Singulus Technologies Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
              mindestens 90 % beteiligt ist. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrates für die Singulus Technologies Aktiengesellschaft (i) die Garantie für diese 
              Schuldverschreibungen zu übernehmen, (ii) deren Inhabern oder Gläubigern ein Aktienlieferungsrecht zu 
              gewähren, und (iii) weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und 
              Handlungen vorzunehmen. 
 
              Die Schuldverschreibungen können auch gegen Erbringen einer Sachleistung ausgegeben werden. 
 
              Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
              (ii) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
              Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären 
              auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß -- 186 Abs. 5 Satz 1 AktG eingeräumt werden. Werden 
              Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Sinne 
              von -- 18 AktG ausgegeben, an der die Singulus Technologies Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
              zu mindestens 90 % beteiligt ist, hat die Singulus Technologies Aktiengesellschaft die Gewährung des 
              gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Singulus Technologies Aktiengesellschaft nach Maßgabe des 
              vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
 
              Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
              des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
              insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit denjenigen, denen bereits zuvor gewährte Options- 
              bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten zustehen oder auferlegt sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang 
              eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung 
              der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
              Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
              gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder 
              -pflicht ausgegeben werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung 
              zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
              insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
              unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit 
              Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht auf Inhaberaktien mit einem Gesamtnennbetrag, der insgesamt 20 
              % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
              dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
              20%-Grenze ist der Gesamtnennbetrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser 
              Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach -- 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. -- 186 Abs. 3 
              Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht und 
              /oder -pflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum 
              Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 20%-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die im 
              Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden 
              Schuldverschreibungen im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß -- 203 Abs. 1 i.V.m. -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
              Soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, ist der Vorstand mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrates berechtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistung in einem 
              angemessenen Verhältnis zu dem gemäß Ziffer b) (bb) Abs. 3 dieses Tagesordnungspunktes zu ermittelnden 
              Marktwertes der Schuldverschreibungen steht. 
 
              (iii) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
              Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger bzw. bei auf den 
              Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen die Inhaber, ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der 
              Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der Gesamtnennbetrag der bei Wandlung 
              auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das 
              Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den 
              festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft, der gemäß nachfolgender lit. ee) zu 
              bestimmen ist. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden 
              Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
              Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
              kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
              Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch ein 
              variables Umtauschverhältnis vorsehen. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht vorsehen. 
              In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz 
              zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und dem Produkt aus dem Umtauschverhältnis und 
              einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des 
              Pflichtumtauschs ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Als Börsenpreis ist bei der Berechnung im 
              Sinne des vorstehenden Satzes mindestens 80 % des für die Untergrenze des Wandlungspreises gemäß lit. ee) 
              relevanten Börsenkurses der Aktie anzusetzen. 
 
              ---- 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
              (iv) Optionsrecht 
 
              Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere 
              Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
              Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft gegen Zahlung des Optionspreises berechtigen. 
 
              Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen können die 
8.            Optionsbedingungen auch vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise durch Übertragung von 
              Teilschuldverschreibungen oder die Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch aus der 
              Teilschuldverschreibung und gegebenenfalls durch eine bare Zuzahlung bzw. eine bare Optionsprämie erfüllt 
              werden kann. In diesem Fall darf der Gesamtnennbetrag, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
              beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich 
              Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- 
              bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
              können. 
 
              ---- 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
              (v) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
              Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Inhaberaktie muss, mit Ausnahme der 
              Fälle, in denen eine Options- bzw. Wandlungspflicht oder ein auf Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
              Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, entweder mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen 
              Schlusskurses der Aktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft gleicher Ausstattung im 
              Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
              Schuldverschreibung betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
              volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Singulus Technologies 
              Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, 
              mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis 
              gemäß -- 186 Abs. 2 Satz 2 fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen. 
 
              In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines auf Aktien der Gesellschaft gerichteten 
              Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
              festgelegt werden, wobei die vorstehenden Mindestpreisvorgaben zu beachten sind. 
 
              Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag 
              der Schuldverschreibungen zuzüglich, falls vorgesehen, einer baren Zuzahlung oder einer baren Options- 
              oder Wandlungsprämie nicht übersteigen. ---- 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
              (vi) Verwässerungsschutz 
 
              Unbeschadet des -- 9 Abs. 1 AktG können die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 
              Verwässerungsschutzklauseln (d.h. insbesondere eine Ermäßigung des Options- und/oder Wandlungspreises) 
              für den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist das Grundkapital 
              erhöht oder weitere Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert 
              und den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie 
              es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht 
              zustünde. Die Ermäßigung des Options- und/oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
              Ausübung des Options- und/oder Wandlungsrechts und/oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt 
              werden. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des 
              Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung 
              des Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen. 
 
              Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder 
              anderer außerordentlicher Maßnahmen oder Ereignisse (z. B. ungewöhnlich hohe Dividenden oder eine 
              Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
              vorsehen. 
 
              In jedem Fall darf der Gesamtnennbetrag der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag 
              der Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
              ---- 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind stets zu beachten. 
 
              (vii) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
              Ferner können die Bedingungen der Schuldverschreibungen vorsehen, dass das Umtauschverhältnis und/oder 
              der Options- oder Wandlungspreis variabel sind und der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer 
              festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit 
              festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag nach den Regelungen unter lit. ee) darf auch insoweit nicht 
              unterschritten werden. 
 
              Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Singulus Technologies Aktiengesellschaft 
              vorsehen, im Fall der Wandlung oder Optionsausübung statt der Gewährung von Aktien einen Geldbetrag zu 
              zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten Durchschnittskurs 
              der Aktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
              Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während eines vom Vorstand zu bestimmenden, angemessenen 
              Zeitraums von Tagen vor oder nach Erklärung der Wandlung oder der Optionsausübung entspricht. 
 
              Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass nach Wahl der Singulus Technologies 
              Aktiengesellschaft das Optionsrecht oder die Optionspflicht statt durch Lieferung von neuen Aktien aus 
              bedingtem Kapital, auch durch neue Aktien aus genehmigtem Kapital und/oder in bereits existierende 
              Inhaberaktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft oder Aktien einer anderen börsennotierten 
              Gesellschaft erfüllt werden kann. 
 
              Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können weiter das Recht der Singulus Technologies 
              Aktiengesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
              Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem 
              Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten 
              arithmetischen Mittelwert der Schlussaktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder 
              einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem 
              Fälligkeitstag entspricht. 
 
              (viii) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen 
 
              Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
              Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
              Verwässerungsschutzbestimmungen sowie im vorgenannten Rahmen Options- oder Wandlungszeitraum zu bestimmen 
              oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft der 
              Singulus Technologies Aktiengesellschaft festzulegen. 
 
              (ix) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2026/I 
 
              Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.448.263,00 durch Ausgabe von bis zu 4.448.263 neuen, auf den Inhaber 
              lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht 
              ("Bedingtes Kapital 2026/I"). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber 
              von Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung (Ziffer b) dieses Tagesordnungspunktes) 
              begeben werden. 
 
              Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung (Ziffer b) dieses 
              Tagesordnungspunktes) jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
              ist nur insoweit durchzuführen, wie, jeweils ganz oder teilweise, von Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
              Schuldverschreibungen gemäß der vorstehenden Ermächtigung (Ziffer b) dieses Tagesordnungspunktes) 
              Gebrauch gemacht wird und/oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und 
              soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten jeweils nicht durch eigene Aktien, durch 
              Aktien aus genehmigtem Kapital und/oder durch andere Leistungen bedient werden. Der Vorstand wird 
              ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
              (x) Satzungsänderung 
 
              In -- 5 der Satzung wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst: 
 
              "5.3 Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.448.263,00 durch Ausgabe von bis zu 4.448.263 auf den Inhaber 
              lautenden Stückaktien bedingt erhöht ("Bedingtes Kapital 2026/I"). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
              insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder 
              Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Singulus 
              Technologies Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Singulus Technologies 
              Aktiengesellschaft im Sinne von -- 18 AktG, an der die Singulus Technologies Aktiengesellschaft 
              unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 
              12. Juni 2026 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden, 
              von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder 
              Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder 
              soweit die Singulus Technologies Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle 
              der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stammaktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft zu 
              gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder 
              eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
              Bedienung eingesetzt werden. 
 
              Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- 
              oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
              Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
              der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
              entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
              Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes 
              gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
              Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des 
              Bedingten Kapitals 2026/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten 
              oder für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten." 
 
              Der Vorstand wird ermächtigt, das Bedingte Kapital 2026/I (Änderung der Satzung in -- 5 Abs. 3) 
              unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister 
              anzumelden. Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2024/I vor der Eintragung 
              des Bedingten Kapitals 2026/I eintragen zu lassen. 

II. Weitere Informationen (zu Tagesordnungspunkt 8): Bericht des Vorstands

              Der Vorstand ist derzeit durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 unter Tagesordnungspunkt 
              7 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juli 2029 einmalig oder mehrmals auf den 
              Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
              50.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte 
              bzw. -pflichten und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. 
              -pflichten auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder aufzuerlegen. 
              Von dieser Ermächtigung wurde teilweise Gebrauch gemacht: Die Gesellschaft hat auf Grundlage der 
              Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 am 27. März 2026 eine Wandelanleihe mit einem 
              Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 3.558.000,00 ausgegeben, aufgeteilt in bis zu 3.558 auf den Inhaber 
              lautende Wandelschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00, die untereinander 
              gleichrangig sind. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre und der Zinssatz liegt bei 5 %. Das Wandlungsrecht 
              kann für alle oder für einen Teil der Wandelschuldverschreibungen ausgeübt werden. Ein Zwang zur Wandlung 
              am Ende der Laufzeit besteht nicht. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auf Grundlage der Ermächtigung der 
              Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 ausgeschlossen worden. 
              Soweit Wandlungs- oder Optionsrechte bereits ausgeübt oder Wandlungspflichten erfüllt wurden, ist das 
              Bedingte Kapital 2024/I in entsprechender Höhe verbraucht und steht für zukünftige Maßnahmen nicht mehr 
              zur Verfügung. Im Übrigen besteht das Bedingte Kapital 2024/I fort, soweit es noch zur Bedienung etwaiger 
              bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte erforderlich ist. 
              Anlass und Ziel der neuen Ermächtigung 
 
              Die bestehende Ermächtigung sowie das bestehende Bedingte Kapital 2024/I sollen aufgehoben und durch eine 
              neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie ein neues Bedingtes 
              Kapital 2026/I ersetzt werden. 
1. 
              Die Ermächtigung soll vor dem Hintergrund des erwarteten Wachstums erfolgen; auf dieser Grundlage soll 
              auch künftig eine größtmögliche Flexibilität bei der Unternehmensfinanzierung und beim Zugang zu 
              Fremdkapital sichergestellt werden. Ziel der neuen Ermächtigung ist es insoweit, der Gesellschaft 
              weiterhin die erforderliche Flexibilität zu erhalten, um sich schnell und effizient 
              Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen und günstige Kapitalmarktfenster nutzen zu können. 
 
              Bezugsrecht der Aktionäre und Bezugsrechtsausschluss 
 
              Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Ausgabe kann 
              auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts erfolgen. 
 
              Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
              Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen. 
 
              a) Bezugsrechtsausschluss gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (20%-Grenze) 
 
              Das Bezugsrecht kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
              ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
              ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
 
              Diese Möglichkeit dient dazu, günstige Marktbedingungen kurzfristig nutzen und die Schuldverschreibungen 
              schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen platzieren zu können. Durch die marktnahe 
              Preisfestsetzung wird sichergestellt, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der bestehenden 
              Aktien nicht eintritt. 
 
              Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist auf insgesamt 20 % des Grundkapitals beschränkt, und zwar 
              weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch, falls dieser Wert geringer ist, im Zeitpunkt der Ausübung der 
              Ermächtigung. 
 
              Auf diese 20%-Grenze sind anzurechnen: 
 
              Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs. 
              3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; 
 
              Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
              ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung und 
              während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG ausgegeben werden. 
 
              Die vorstehenden Beschränkungen tragen nach Auffassung des Vorstands den Schutzinteressen der Aktionäre 
              Rechnung und stellen sicher, dass der Umfang einer möglichen Verwässerung ihrer Beteiligung angemessen 
              begrenzt bleibt. 
2. 
 
              b) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
              Das Bezugsrecht kann ferner für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die Abwicklung der 
              Emission und führt zu einem praktikablen Bezugsverhältnis. 
 
              c) Bezugsrechtsausschluss zugunsten von Inhabern bestehender Instrumente 
 
              Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit dies erforderlich ist, 
              um Inhabern von bereits ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem 
              Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Rechte oder Erfüllung von Pflichten als Aktionär 
              zustehen würde. 
 
              Dies entspricht der Marktpraxis und dient dem Verwässerungsschutz dieser Investoren. 
 
              d) Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe gegen Sachleistung 
 
              Das Bezugsrecht kann außerdem ausgeschlossen werden, soweit die Schuldverschreibungen gegen 
              Sachleistungen ausgegeben werden. 
 
              Dies ermöglicht es der Gesellschaft insbesondere, Schuldverschreibungen als Akquisitionswährung 
              einzusetzen und dadurch flexibel auf Marktchancen reagieren zu können. 
 
              e) Interessenabwägung 
 
              Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses ist die Gesellschaft in der Lage, kurzfristig günstige 
              Marktbedingungen zu nutzen und Finanzierungsmaßnahmen flexibel und zeitnah umzusetzen. Demgegenüber würde 
              die Durchführung einer Emission unter Wahrung des Bezugsrechts aufgrund der längeren Vorbereitungs- und 
              Bezugsfrist zu einer geringeren Flexibilität führen und die Gesellschaft dem Risiko aussetzen, dass sich 
              die Marktbedingungen währenddessen verschlechtern. 
 
              Der Vorstand hält daher - auch unter Berücksichtigung der Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sowie der 
              Verpflichtung zur marktgerechten Preisfestsetzung - den Bezugsrechtsausschluss in den genannten Fällen 
              für sachlich gerechtfertigt und im überwiegenden Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
              Angemessenheit des Ausgabepreises 
 
              In allen Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses wird der Vorstand den Ausgabepreis der 
              Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktsituation festsetzen und dabei den 
3.            theoretischen Marktwert möglichst genau bestimmen. 
 
              Hierdurch wird sichergestellt, dass der wirtschaftliche Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen null geht 
              und den Aktionären kein wesentlicher Nachteil entsteht. 
 
              Begrenzung der Verwässerung 
 
4.            Die Kombination aus marktgerechter Preisfestsetzung und Anrechnung der Ausgabe von Aktien ohne 
              Bezugsrecht unter dem bestehenden genehmigten Kapital auf die 20%-Grenze gewährleistet, dass die 
              Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und eine übermäßige Verwässerung verhindert wird. 
 
              Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
 
              Zur Bedienung der aus der neuen Ermächtigung auszugebenden Schuldverschreibungen soll ein neues Bedingtes 
              Kapital 2026/I geschaffen werden. 
5. 
 
              Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich dazu, die bei Ausübung von Options- oder 
              Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von Wandlungspflichten entstehenden Ansprüche bedienen zu können. 
 
              Keine konkreten Ausnutzungspläne 
 
              Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
6.            Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang von der Ermächtigung 
              Gebrauch gemacht wird, und hierbei ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
              handeln. 
 
              Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils folgenden Hauptversammlung 
              berichten. 

III. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

              Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
1.            Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
              8.896.527,00 und ist eingeteilt in 8.896.527 auf den Inhaber lautende Aktien, die jeweils eine Stimme 
              gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
              Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten 
              (virtuelle Hauptversammlung) 
 
              Der Vorstand hat am 8. Mai 2026 in Ausübung der in -- 12 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthaltenen 
              Ermächtigung, die am 24. Juni 2025 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist, 
              beschlossen, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gem. -- 118a AktG ohne physische Präsenz 
              der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Eine Teilnahme ist nach 
              ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link 
 
              https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ 
 
              möglich. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist 
              (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen. 
 
              Der Versammlungsleiter, der gesamte Vorstand, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, der Aufsichtsrat 
              und der protokollierende Notar werden sich physisch bei der Versammlung in Frankfurt am Main befinden. 
 
              Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gem. -- 118a AktG führt zu einigen 
              Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte im Vergleich mit einer 
              physischen Hauptversammlung. Daher bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, 
              insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte. Ordnungsgemäß 
              zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, an der 
              gesamten Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und Ton über eine zur Verfügung 
              gestellte und unter 
2. 
 
              https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ 
 
              abrufbare Plattform ("HV-Portal") teilzunehmen. Bitte beachten Sie auch die "Technischen Hinweise zur 
              virtuellen Hauptversammlung" unter Abschnitt III. 10. dieser Einberufung. 
 
              Zugang zum HV-Portal erhalten die Aktionäre mit den Zugangsdaten, die sie nach Erfüllung der im Abschnitt 
              "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des StimmrechtsâEUR genannten 
              Voraussetzungen mit ihrer Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten haben. 
 
              Angemeldete Aktionäre und deren Vertreter können sich über das HV-Portal, welches unter 
 
              https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ 
 
              zugänglich ist, elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung 
              teilnehmen und ihre Aktionärsrechte ausüben sowie die Bild- und Tonübertragung der gesamten 
              Hauptversammlung im HV-Portal verfolgen. Aktionäre und deren Bevollmächtigte sind nur dann elektronisch 
              zur Hauptversammlung zugeschaltet und werden in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen, wenn sie sich zur 
              Hauptversammlung am 27. August 2026 über ihren Zugang zum HV-Portal zuschalten. Eine bloße Anmeldung 
              genügt hierfür nicht. Das Teilnehmerverzeichnis wird vor der ersten Abstimmung im Aktionärsportal 
              zugänglich sein. 
 
              Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß -- 124a AktG 
 
              Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
              weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung 
              über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ 
3. 
              zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
              Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte 
              Internetseite zugänglich gemacht. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die 
              Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
              Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß -- 129 Abs. 5 AktG können Abstimmende innerhalb eines 
              Monats nach dem Tag der Hauptversammlung unter der E-Mail-Adresse HV2026@singulus.de anfordern. 
 
              Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung 
 
              Die Anmeldungsunterlagen werden über die Depotbanken an die Aktionäre verteilt. Nach seiner 
              fristgerechten Anmeldung gemäß dem nachfolgenden Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
              Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" erhält der Aktionär oder der von ihm in der Anmeldung 
              Bevollmächtigte eine Anmeldebestätigung mit einem individuellen Zugangscode, der ihm die Teilnahme an der 
              virtuellen Hauptversammlung ermöglicht. Mit diesem Zugangscode kann sich der Aktionär oder der von ihm 
              Bevollmächtigte in das HV-Portal, das über den Link 
4. 
 
              https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/ 
 
              erreichbar ist, vor oder während der Hauptversammlung einloggen, sein Rede-, Frage-, Stimm- und 
              Widerspruchsrecht ausüben und der Übertragung der Hauptversammlung live folgen. 
 
              Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
              Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
              berechtigt, die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 5. August 2026, 24:00 
              Uhr (MESZ), ("Nachweisstichtag" = "Record Date") Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht 

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