PTA-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
17.07.2026 / 15:41 Uhr
Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG
Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Kahl am Main (pta000/17.07.2026/15:40 UTC+2)
Singulus Technologies Aktiengesellschaft, Kahl am Main
WKN A1681X / ISIN DE000A1681X5
Eindeutige Kennung der Veranstaltung: 1b50e60eb005f111b552ec75f1f2e92d
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Singulus Technologies Aktiengesellschaft, die am
Donnerstag, den 27. August 2026 um 10:00 Uhr (MESZ)
stattfindet.
Die Hauptversammlung findet auf Grundlage des -- 118a Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit -- 12 Abs. 3 der Satzung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt. Eine Teilnahme ist nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
möglich. Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Versammlungsleiter, der die Niederschrift der Versammlung beurkundende Notar, der Vorstand, der Aufsichtsrat sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft befinden, ist:
Hilton Frankfurt City Centre, Hochstraße 4, 60313 Frankfurt am Main.
Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen.
I. Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Singulus Technologies Aktiengesellschaft und des
gebilligten Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards ("IFRS") zum 31. Dezember
2025 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Singulus Technologies Aktiengesellschaft und den
Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß ---- 289 Abs. 4, 289a, 315 Abs. 4,
315a Handelsgesetzbuch ("HGB") sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des
zusammengefassten Lageberichts für Singulus Technologies Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") und den
Konzern zum 31. Dezember 2025 wurden von der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der
1. Jahresabschluss ist damit gemäß -- 172 Satz 1 Hs. 1 Aktiengesetz ("AktG") festgestellt. Aus diesem Grund
entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt.
Der Geschäftsbericht 2025 der Gesellschaft bzw. des Singulus Technologies Konzerns kann zudem im Internet
unter
https://www.singulus.com/de/finanzberichte/
eingesehen werden.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025
2.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2025 amtiert
haben, für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
3.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2025
amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
Beschluss über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
-- 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder
wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Es steht dem Aufsichtsrat frei, vor
Ablauf des Vierjahreszeitraums ein Votum der Hauptversammlung zum Vorstandsvergütungssystem
herbeizuführen.
Zuletzt hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Juli 2023 über das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder Beschluss gefasst.
Der Aufsichtsrat hat dieses Vergütungssystem im Hinblick auf das Marktumfeld unter Berücksichtigung der
Marktstellung der Gesellschaft einer Überprüfung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, wie es durch die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19.
Juli 2023 gebilligt wurde, weiterhin angemessen ist und daher auch in seiner derzeitigen Form zukünftig
Grundlage der Vergütung für den Vorstand der Gesellschaft bleiben soll.
4.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist unter der Internetadresse
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Unverzüglich nach einem Beschluss der Hauptversammlung zur Billigung des Vergütungssystems wird der
Beschluss der Hauptversammlung gemäß -- 120a Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten. Auch das Vergütungssystem wird dort weiterhin und mindestens
für die Dauer seiner Gültigkeit kostenfrei öffentlich abrufbar sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 8. Mai 2026 beschlossene Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder zu billigen.
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
-- 113 Abs. 3 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle
vier Jahre einen Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen hat. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf der
gesetzlichen Mindestfrist von vier Jahren ist zulässig.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 19. Juli 2023 über das Vergütungssystem des Aufsichtsrats
Beschluss gefasst. Am 21. Mai 2025 hat die Hauptversammlung der Gesellschaft -- 11 Abs. 1 der Satzung
betreffend das Vergütungssystem des Aufsichtsrats hinsichtlich der Modalitäten der Zahlung geändert,
sodass die Vergütung seitdem nicht mehr jährlich, sondern quartalsweise gezahlt wird.
Der Aufsichtsrat hat die derzeit geltenden, in -- 11 der Satzung der Gesellschaft niedergelegten
Regelungen sowie das von der Hauptversammlung am 19. Juli 2023 beschlossene System zur Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder in der durch Hauptversammlungsbeschluss vom 21. Mai 2025 geänderten Fassung
überprüft. Vor dem Hintergrund von -- 124 Abs. 3 Satz 1 AktG, wonach Vorstand und Aufsichtsrat
verpflichtet sind, der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten, hat der Aufsichtsrat
die gewonnenen Erkenntnisse und Schlüsse mit dem Vorstand der Gesellschaft geteilt.
Die eingehende Prüfung hat keinen strukturellen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System hat sich
vielmehr bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind daher zu der Einschätzung gelangt, dass die aktuellen in
-- 11 der Satzung verankerten Vergütungsregelungen für die Aufsichtsratsmitglieder auch zukünftig
beibehalten werden sollen.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist als reine Festvergütung ausgestaltet.
Auch weiterhin sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00 für
jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit erhalten. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des
Aufsichtsrats sieht eine funktionsbezogene höhere Vergütung vor: So soll die Vergütung des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats, wie bisher, EUR 80.000,00 und die Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats soll EUR 60.000,00 betragen. Die jeweiligen Vergütungen werden für Aufsichtsratsmitglieder
sowie für Vorsitz- und stellvertretende Vorsitzfunktion bei unterjährigem Eintritt, Ausscheiden oder
Funktionswechsel zeitanteilig gewährt. Derzeit entfällt keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf die
Bezüge des Aufsichtsrates auf Basis der gültigen gesetzlichen Regelungen. Sollte der Gesetzgeber dies
wieder ändern und eine entsprechende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf die Bezüge entfallen, würden die
Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich eine Erstattung der auf ihre Bezüge entfallenden Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) durch die Gesellschaft erhalten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das in -- 11 der Satzung verankerte Vergütungssystem der
Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen.
5.
Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
zugänglich. Sie wird auch dort während der Hauptversammlung am 27. August 2026 zugänglich sein.
Unverzüglich nach einem Beschluss der Hauptversammlung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
wird der Beschluss der Hauptversammlung gemäß -- 113 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. -- 120a Abs. 2 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten. Auch das System zur Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder wird dort weiterhin und mindestens für die Dauer seiner Gültigkeit kostenfrei
öffentlich abrufbar sein.
Das von der Hauptversammlung am 19. Juli 2023 beschlossene System zur Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder in der Fassung vom 21. Mai 2025 wird nachfolgend noch einmal wiedergegeben:
-- 11 Vergütung des Aufsichtsrates
11.1 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr
seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Die Vergütung ist
fällig und zahlbar in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das ablaufende Quartal.
11.2 Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der festen
Vergütung.
11.3 Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören
oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat führen, erhalten eine im Verhältnis
der Zeit geringere feste Vergütung.
11.4 Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer).
Billigung des Vergütungsberichts für das am 31. Dezember 2025 abgelaufene Geschäftsjahr
Die Hauptversammlung hat am 19. Juli 2023 ein Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen. Der
Vergütungsbericht der Gesellschaft erläutert die wesentlichen Elemente der im letzten Geschäftsjahr
aufgrund dieses Vergütungssystems gewährten Vergütung der einzelnen gegenwärtigen oder früheren
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns.
Er beschreibt die Höhe und Struktur der Vergütung. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht
entsprechend den Anforderungen des -- 162 AktG erstellt. Der Vergütungsbericht wurde von der Baker Tilly
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, gemäß den Anforderungen des -- 162 Abs. 3 AktG
geprüft. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 einschließlich des Vermerks über seine Prüfung sowie das
aktuelle Vergütungssystem des Vorstands und des Aufsichtsrats sind im Internet unter
6.
https://www.singulus.com/de/corporate-governance/
veröffentlicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Vergütungsbericht der Singulus Technologies Aktiengesellschaft für das am 31. Dezember 2025
abgelaufene Geschäftsjahr wird gebilligt.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026, des Prüfers für die prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
7.1) zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2026,
7.2) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026, wenn und soweit
diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden,
7.3) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und
7. Zwischenlageberichte für den Konzern für Quartale, die vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung im
Geschäftsjahr 2026 enden, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, sowie
7.4) zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich
der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive) für
das Geschäftsjahr 2026
zu bestellen.
Die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass
das deutsche Umsetzungsgesetz zu Art. 37 der Abschlussprüferrichtlinie in der Fassung der Corporate
Sustainability Reporting Directive (CSRD) - wie in der derzeit bekannten Entwurfsfassung vorgesehen -
eine ausdrückliche Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr 2026 verlangt.
Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen vom
25. Juli 2024 und des Bedingten Kapitals 2024/I, über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
von Options- und/oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung
eines Bedingten Kapitals 2026/I und über die Änderung von -- 5 Abs. 3 der Satzung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 25. Juli 2024 unter Tagesordnungspunkt 7 über eine
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen und über eine Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beschlossen.
Das zur Bedienung dieser Ermächtigung geschaffene Bedingte Kapital 2024/I wurde teilweise ausgenutzt: Die
Gesellschaft hat auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 am 27. März 2026
eine Wandelanleihe mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 3.558.000,00 ausgegeben, aufgeteilt in bis
zu 3.558 auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR
1.000,00, die untereinander gleichrangig sind. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre und der Zinssatz liegt bei
5 %. Das Wandlungsrecht kann für alle oder für einen Teil der Wandelschuldverschreibungen ausgeübt
werden. Ein Zwang zur Wandlung am Ende der Laufzeit besteht nicht. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auf
Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 ausgeschlossen worden.
Soweit Wandlungs- oder Optionsrechte bereits ausgeübt oder Wandlungspflichten erfüllt wurden, ist das
Bedingte Kapital 2024/I in entsprechender Höhe verbraucht und steht für zukünftige Maßnahmen nicht mehr
zur Verfügung.
Um für die Gesellschaft vor dem Hintergrund des erwarteten Wachstums auch künftig eine größtmögliche
Flexibilität bei der Unternehmensfinanzierung und beim Zugang zu Fremdkapital sicherzustellen, halten
Vorstand und Aufsichtsrat es für sachgerecht, die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/
oder Wandelanleihen sowie das Bedingte Kapital 2024/I aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung sowie
ein neues Bedingtes Kapital 2026/I zu ersetzen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Aufhebung der von der Hauptversammlung am 25. Juli 2024 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen und des Bedingten Kapitals 2024/I
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juli 2024 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen wird mit Eintragung der unter diesem
Tagesordnungspunkt beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister aufgehoben, soweit sie nach
ihrer Ausnutzung fortbestanden hat.
Zum selben Zeitpunkt wird das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 geschaffene Bedingte
Kapital 2024/I aufgehoben, soweit es nach seiner Ausnutzung noch fortbestanden hat.
b) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des
Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
(i) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl, Laufzeit und weitere Ausgestaltungen der
Schuldverschreibungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 12. Juni 2031 einmalig oder
mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen "
Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw.
Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern bzw.
Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende
Aktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft nach näherer Maßgabe der Bedingungen der
Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungsbedingungen können auch (i)
eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder (ii) das
Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen (insbesondere bei Endfälligkeit
oder bei Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zu gewähren ("Aktienlieferungsrecht").
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in
einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können
auch durch eine Konzerngesellschaft der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Sinne von -- 18 AktG
ausgegeben werden, an der die Singulus Technologies Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 90 % beteiligt ist. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates für die Singulus Technologies Aktiengesellschaft (i) die Garantie für diese
Schuldverschreibungen zu übernehmen, (ii) deren Inhabern oder Gläubigern ein Aktienlieferungsrecht zu
gewähren, und (iii) weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und
Handlungen vorzunehmen.
Die Schuldverschreibungen können auch gegen Erbringen einer Sachleistung ausgegeben werden.
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
(ii) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären
auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß -- 186 Abs. 5 Satz 1 AktG eingeräumt werden. Werden
Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Sinne
von -- 18 AktG ausgegeben, an der die Singulus Technologies Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar
zu mindestens 90 % beteiligt ist, hat die Singulus Technologies Aktiengesellschaft die Gewährung des
gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Singulus Technologies Aktiengesellschaft nach Maßgabe des
vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch
insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit denjenigen, denen bereits zuvor gewährte Options-
bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten zustehen oder auferlegt sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang
eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung
der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf
gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder
-pflicht ausgegeben werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung
zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten,
insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht auf Inhaberaktien mit einem Gesamtnennbetrag, der insgesamt 20
% des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte
20%-Grenze ist der Gesamtnennbetrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser
Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach -- 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. -- 186 Abs. 3
Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht und
/oder -pflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum
Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 20%-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die im
Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe der betreffenden
Schuldverschreibungen im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186
Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß -- 203 Abs. 1 i.V.m. -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, ist der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrates berechtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistung in einem
angemessenen Verhältnis zu dem gemäß Ziffer b) (bb) Abs. 3 dieses Tagesordnungspunktes zu ermittelnden
Marktwertes der Schuldverschreibungen steht.
(iii) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger bzw. bei auf den
Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen die Inhaber, ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der
Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der Gesamtnennbetrag der bei Wandlung
auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das
Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft, der gemäß nachfolgender lit. ee) zu
bestimmen ist. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der
Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner
kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass
Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch ein
variables Umtauschverhältnis vorsehen. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht vorsehen.
In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz
zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und dem Produkt aus dem Umtauschverhältnis und
einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des
Pflichtumtauschs ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Als Börsenpreis ist bei der Berechnung im
Sinne des vorstehenden Satzes mindestens 80 % des für die Untergrenze des Wandlungspreises gemäß lit. ee)
relevanten Börsenkurses der Aktie anzusetzen.
---- 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
(iv) Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft gegen Zahlung des Optionspreises berechtigen.
Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen können die
8. Optionsbedingungen auch vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise durch Übertragung von
Teilschuldverschreibungen oder die Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch aus der
Teilschuldverschreibung und gegebenenfalls durch eine bare Zuzahlung bzw. eine bare Optionsprämie erfüllt
werden kann. In diesem Fall darf der Gesamtnennbetrag, der auf die je Teilschuldverschreibung zu
beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich
Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options-
bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden
können.
---- 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
(v) Wandlungs- bzw. Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Inhaberaktie muss, mit Ausnahme der
Fälle, in denen eine Options- bzw. Wandlungspflicht oder ein auf Aktien der Gesellschaft gerichtetes
Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, entweder mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurses der Aktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft gleicher Ausstattung im
Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen an der
Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der
Schuldverschreibung betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des
volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist,
mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis
gemäß -- 186 Abs. 2 Satz 2 fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen.
In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines auf Aktien der Gesellschaft gerichteten
Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
festgelegt werden, wobei die vorstehenden Mindestpreisvorgaben zu beachten sind.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag
der Schuldverschreibungen zuzüglich, falls vorgesehen, einer baren Zuzahlung oder einer baren Options-
oder Wandlungsprämie nicht übersteigen. ---- 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
(vi) Verwässerungsschutz
Unbeschadet des -- 9 Abs. 1 AktG können die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen
Verwässerungsschutzklauseln (d.h. insbesondere eine Ermäßigung des Options- und/oder Wandlungspreises)
für den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist das Grundkapital
erhöht oder weitere Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert
und den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie
es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht
zustünde. Die Ermäßigung des Options- und/oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei
Ausübung des Options- und/oder Wandlungsrechts und/oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt
werden. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des
Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung
des Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder
anderer außerordentlicher Maßnahmen oder Ereignisse (z. B. ungewöhnlich hohe Dividenden oder eine
Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten
vorsehen.
In jedem Fall darf der Gesamtnennbetrag der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag
der Schuldverschreibung nicht übersteigen.
---- 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind stets zu beachten.
(vii) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Ferner können die Bedingungen der Schuldverschreibungen vorsehen, dass das Umtauschverhältnis und/oder
der Options- oder Wandlungspreis variabel sind und der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer
festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit
festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag nach den Regelungen unter lit. ee) darf auch insoweit nicht
unterschritten werden.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Singulus Technologies Aktiengesellschaft
vorsehen, im Fall der Wandlung oder Optionsausübung statt der Gewährung von Aktien einen Geldbetrag zu
zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten Durchschnittskurs
der Aktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während eines vom Vorstand zu bestimmenden, angemessenen
Zeitraums von Tagen vor oder nach Erklärung der Wandlung oder der Optionsausübung entspricht.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass nach Wahl der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft das Optionsrecht oder die Optionspflicht statt durch Lieferung von neuen Aktien aus
bedingtem Kapital, auch durch neue Aktien aus genehmigtem Kapital und/oder in bereits existierende
Inhaberaktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft erfüllt werden kann.
Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können weiter das Recht der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem
Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten
arithmetischen Mittelwert der Schlussaktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder
einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem
Fälligkeitstag entspricht.
(viii) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen sowie im vorgenannten Rahmen Options- oder Wandlungszeitraum zu bestimmen
oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft der
Singulus Technologies Aktiengesellschaft festzulegen.
(ix) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2026/I
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.448.263,00 durch Ausgabe von bis zu 4.448.263 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht
("Bedingtes Kapital 2026/I"). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber
von Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung (Ziffer b) dieses Tagesordnungspunktes)
begeben werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung (Ziffer b) dieses
Tagesordnungspunktes) jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung
ist nur insoweit durchzuführen, wie, jeweils ganz oder teilweise, von Wandlungs- oder Optionsrechten aus
Schuldverschreibungen gemäß der vorstehenden Ermächtigung (Ziffer b) dieses Tagesordnungspunktes)
Gebrauch gemacht wird und/oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und
soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten jeweils nicht durch eigene Aktien, durch
Aktien aus genehmigtem Kapital und/oder durch andere Leistungen bedient werden. Der Vorstand wird
ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
(x) Satzungsänderung
In -- 5 der Satzung wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
"5.3 Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.448.263,00 durch Ausgabe von bis zu 4.448.263 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht ("Bedingtes Kapital 2026/I"). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder
Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Singulus
Technologies Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Singulus Technologies
Aktiengesellschaft im Sinne von -- 18 AktG, an der die Singulus Technologies Aktiengesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom
12. Juni 2026 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden,
von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder
Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder
soweit die Singulus Technologies Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stammaktien der Singulus Technologies Aktiengesellschaft zu
gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder
eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur
Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options-
oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in
Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des
Bedingten Kapitals 2026/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten
oder für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten."
Der Vorstand wird ermächtigt, das Bedingte Kapital 2026/I (Änderung der Satzung in -- 5 Abs. 3)
unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2024/I vor der Eintragung
des Bedingten Kapitals 2026/I eintragen zu lassen. II. Weitere Informationen (zu Tagesordnungspunkt 8): Bericht des Vorstands
Der Vorstand ist derzeit durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 unter Tagesordnungspunkt
7 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juli 2029 einmalig oder mehrmals auf den
Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
50.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte
bzw. -pflichten und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw.
-pflichten auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder aufzuerlegen.
Von dieser Ermächtigung wurde teilweise Gebrauch gemacht: Die Gesellschaft hat auf Grundlage der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 am 27. März 2026 eine Wandelanleihe mit einem
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 3.558.000,00 ausgegeben, aufgeteilt in bis zu 3.558 auf den Inhaber
lautende Wandelschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00, die untereinander
gleichrangig sind. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre und der Zinssatz liegt bei 5 %. Das Wandlungsrecht
kann für alle oder für einen Teil der Wandelschuldverschreibungen ausgeübt werden. Ein Zwang zur Wandlung
am Ende der Laufzeit besteht nicht. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auf Grundlage der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 25. Juli 2024 ausgeschlossen worden.
Soweit Wandlungs- oder Optionsrechte bereits ausgeübt oder Wandlungspflichten erfüllt wurden, ist das
Bedingte Kapital 2024/I in entsprechender Höhe verbraucht und steht für zukünftige Maßnahmen nicht mehr
zur Verfügung. Im Übrigen besteht das Bedingte Kapital 2024/I fort, soweit es noch zur Bedienung etwaiger
bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte erforderlich ist.
Anlass und Ziel der neuen Ermächtigung
Die bestehende Ermächtigung sowie das bestehende Bedingte Kapital 2024/I sollen aufgehoben und durch eine
neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie ein neues Bedingtes
Kapital 2026/I ersetzt werden.
1.
Die Ermächtigung soll vor dem Hintergrund des erwarteten Wachstums erfolgen; auf dieser Grundlage soll
auch künftig eine größtmögliche Flexibilität bei der Unternehmensfinanzierung und beim Zugang zu
Fremdkapital sichergestellt werden. Ziel der neuen Ermächtigung ist es insoweit, der Gesellschaft
weiterhin die erforderliche Flexibilität zu erhalten, um sich schnell und effizient
Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen und günstige Kapitalmarktfenster nutzen zu können.
Bezugsrecht der Aktionäre und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Ausgabe kann
auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts erfolgen.
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen.
a) Bezugsrechtsausschluss gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (20%-Grenze)
Das Bezugsrecht kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung
ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Möglichkeit dient dazu, günstige Marktbedingungen kurzfristig nutzen und die Schuldverschreibungen
schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen platzieren zu können. Durch die marktnahe
Preisfestsetzung wird sichergestellt, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der bestehenden
Aktien nicht eintritt.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist auf insgesamt 20 % des Grundkapitals beschränkt, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch, falls dieser Wert geringer ist, im Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung.
Auf diese 20%-Grenze sind anzurechnen:
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;
Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung und
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben werden.
Die vorstehenden Beschränkungen tragen nach Auffassung des Vorstands den Schutzinteressen der Aktionäre
Rechnung und stellen sicher, dass der Umfang einer möglichen Verwässerung ihrer Beteiligung angemessen
begrenzt bleibt.
2.
b) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Das Bezugsrecht kann ferner für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die Abwicklung der
Emission und führt zu einem praktikablen Bezugsverhältnis.
c) Bezugsrechtsausschluss zugunsten von Inhabern bestehender Instrumente
Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit dies erforderlich ist,
um Inhabern von bereits ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Rechte oder Erfüllung von Pflichten als Aktionär
zustehen würde.
Dies entspricht der Marktpraxis und dient dem Verwässerungsschutz dieser Investoren.
d) Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe gegen Sachleistung
Das Bezugsrecht kann außerdem ausgeschlossen werden, soweit die Schuldverschreibungen gegen
Sachleistungen ausgegeben werden.
Dies ermöglicht es der Gesellschaft insbesondere, Schuldverschreibungen als Akquisitionswährung
einzusetzen und dadurch flexibel auf Marktchancen reagieren zu können.
e) Interessenabwägung
Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses ist die Gesellschaft in der Lage, kurzfristig günstige
Marktbedingungen zu nutzen und Finanzierungsmaßnahmen flexibel und zeitnah umzusetzen. Demgegenüber würde
die Durchführung einer Emission unter Wahrung des Bezugsrechts aufgrund der längeren Vorbereitungs- und
Bezugsfrist zu einer geringeren Flexibilität führen und die Gesellschaft dem Risiko aussetzen, dass sich
die Marktbedingungen währenddessen verschlechtern.
Der Vorstand hält daher - auch unter Berücksichtigung der Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sowie der
Verpflichtung zur marktgerechten Preisfestsetzung - den Bezugsrechtsausschluss in den genannten Fällen
für sachlich gerechtfertigt und im überwiegenden Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Angemessenheit des Ausgabepreises
In allen Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses wird der Vorstand den Ausgabepreis der
Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktsituation festsetzen und dabei den
3. theoretischen Marktwert möglichst genau bestimmen.
Hierdurch wird sichergestellt, dass der wirtschaftliche Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen null geht
und den Aktionären kein wesentlicher Nachteil entsteht.
Begrenzung der Verwässerung
4. Die Kombination aus marktgerechter Preisfestsetzung und Anrechnung der Ausgabe von Aktien ohne
Bezugsrecht unter dem bestehenden genehmigten Kapital auf die 20%-Grenze gewährleistet, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und eine übermäßige Verwässerung verhindert wird.
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals
Zur Bedienung der aus der neuen Ermächtigung auszugebenden Schuldverschreibungen soll ein neues Bedingtes
Kapital 2026/I geschaffen werden.
5.
Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich dazu, die bei Ausübung von Options- oder
Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von Wandlungspflichten entstehenden Ansprüche bedienen zu können.
Keine konkreten Ausnutzungspläne
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
6. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang von der Ermächtigung
Gebrauch gemacht wird, und hierbei ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
handeln.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils folgenden Hauptversammlung
berichten. III. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
1. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
8.896.527,00 und ist eingeteilt in 8.896.527 auf den Inhaber lautende Aktien, die jeweils eine Stimme
gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(virtuelle Hauptversammlung)
Der Vorstand hat am 8. Mai 2026 in Ausübung der in -- 12 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthaltenen
Ermächtigung, die am 24. Juni 2025 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist,
beschlossen, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gem. -- 118a AktG ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Eine Teilnahme ist nach
ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
möglich. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen.
Der Versammlungsleiter, der gesamte Vorstand, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, der Aufsichtsrat
und der protokollierende Notar werden sich physisch bei der Versammlung in Frankfurt am Main befinden.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gem. -- 118a AktG führt zu einigen
Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte im Vergleich mit einer
physischen Hauptversammlung. Daher bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise,
insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte. Ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, an der
gesamten Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und Ton über eine zur Verfügung
gestellte und unter
2.
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
abrufbare Plattform ("HV-Portal") teilzunehmen. Bitte beachten Sie auch die "Technischen Hinweise zur
virtuellen Hauptversammlung" unter Abschnitt III. 10. dieser Einberufung.
Zugang zum HV-Portal erhalten die Aktionäre mit den Zugangsdaten, die sie nach Erfüllung der im Abschnitt
"Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des StimmrechtsâEUR genannten
Voraussetzungen mit ihrer Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten haben.
Angemeldete Aktionäre und deren Vertreter können sich über das HV-Portal, welches unter
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
zugänglich ist, elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung
teilnehmen und ihre Aktionärsrechte ausüben sowie die Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung im HV-Portal verfolgen. Aktionäre und deren Bevollmächtigte sind nur dann elektronisch
zur Hauptversammlung zugeschaltet und werden in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen, wenn sie sich zur
Hauptversammlung am 27. August 2026 über ihren Zugang zum HV-Portal zuschalten. Eine bloße Anmeldung
genügt hierfür nicht. Das Teilnehmerverzeichnis wird vor der ersten Abstimmung im Aktionärsportal
zugänglich sein.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß -- 124a AktG
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
3.
zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte
Internetseite zugänglich gemacht. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß -- 129 Abs. 5 AktG können Abstimmende innerhalb eines
Monats nach dem Tag der Hauptversammlung unter der E-Mail-Adresse HV2026@singulus.de anfordern.
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
Die Anmeldungsunterlagen werden über die Depotbanken an die Aktionäre verteilt. Nach seiner
fristgerechten Anmeldung gemäß dem nachfolgenden Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" erhält der Aktionär oder der von ihm in der Anmeldung
Bevollmächtigte eine Anmeldebestätigung mit einem individuellen Zugangscode, der ihm die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung ermöglicht. Mit diesem Zugangscode kann sich der Aktionär oder der von ihm
Bevollmächtigte in das HV-Portal, das über den Link
4.
https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/
erreichbar ist, vor oder während der Hauptversammlung einloggen, sein Rede-, Frage-, Stimm- und
Widerspruchsrecht ausüben und der Übertragung der Hauptversammlung live folgen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die zu Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 5. August 2026, 24:00
Uhr (MESZ), ("Nachweisstichtag" = "Record Date") Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht
Bitte beachten Sie das Regelwerk
DAX®, MDAX®, TecDAX® und SDAX® sind eingetragene Markenzeichen der ISS STOXX Index GmbH
EURO STOXX®-Werte bezeichnet Werte der Marke „EURO STOXX“ der STOXX Limited und/oder ihrer Lizenzgeber
TRADEGATE® ist eine eingetragene Marke der Tradegate AG
Kurse in EUR; Fremdwährungsanleihen in der jeweiligen Währung
Zeitangaben in CEST (UTC+2)
Titel des Tages
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Letzte Aktualisierung:
17.07.2026 @ 22:00:00
