PTA-HV: Epigenomics AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

20.04.2026 / 15:46 Uhr

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

Epigenomics AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Heidelberg (pta000/20.04.2026/15:45 UTC+2)

Epigenomics AG, Heidelberg

Wertpapier-Kenn-Nr.: A37FT4 / ISIN: DE000A37FT41

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Mittwoch, den 27. Mai 2026, um 09:00 Uhr

in den in den Räumen von

Design Offices GmbH, Langer Anger 7-9, 69115 Heidelberg,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG

ein.

I.             Tagesordnung 
              Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Epigenomics AG für das Geschäftsjahr 2025, des 
              Lageberichts der Epigenomics AG für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
              Geschäftsjahr 2025 
 
              Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
              https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/finanzberichte/ 
1. 
              veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die Unterlagen werden unter der 
              angegebenen Adresse auch während der Hauptversammlung zugänglich sein, während der Hauptversammlung zur 
              Einsicht ausliegen und dort vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
              Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
 
              Der geprüfte Jahresabschluss wurde durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
              festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß -- 172 AktG nicht vorgesehen. 
 
              Vorlage und Erörterung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2025 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß -- 162 AktG einen Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 
              erstellt. Der Vergütungsbericht wurde im Rahmen der Abschlussprüfung vom Abschlussprüfer geprüft. 
              Vergütungsbericht und Prüfvermerk sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
2.            https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/corporate-governance/verguetung/ 
 
              veröffentlicht. 
 
              Eine Beschlussfassung über den Vergütungsbericht ist gem. -- 120a Abs. 5 AktG nicht erforderlich. 
 
              Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 
              Entlastung zu erteilen. 
3. 
 
              Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Geschäftsjahr 2025 Frau Dr. Helge Lubenow, Herr Alexander Link und 
              Herr Jochen Hummel. 
 
              Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 
 
4. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Vorstands, 
              Herr Hansjörg Plaggemars, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
              Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 
 
              Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 
5.            Berlin, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2026 und des Konzernabschlusses 
              für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen, sofern die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den 
              gesetzlichen Vorschriften erforderlich sein sollte. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht 
              unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen sollte. 
 
              Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren 
              Bezugsrechts 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
              a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 219.244,00 durch Ausgabe von 
              bis zu 219.244 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien erhöht (nachfolgend "Neue Aktien"). Die Neuen 
              Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben, der Gesamtausgabebetrag der Neuen 
              Aktien beträgt mithin bis zu EUR 219.244,00. Die Neuen Aktien sind ab Beginn des letzten Geschäftsjahrs, 
              für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, gewinnberechtigt. 
 
              b) Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsverhältnis beträgt 4:1 (d. h. 4 
              alte Aktien gewähren das Recht zum Bezug von 1 Neuen Aktie). Die Bezugsberechtigten haben keinen Anspruch 
              auf Neue Aktien oder Barabfindungen, wenn und soweit das Bezugsverhältnis dazu führt, dass rechnerische 
              Ansprüche der Aktionäre auf Bruchteile von Aktien entstehen; in diesen Fällen sind die Bezugsrechte 
              ausgeschlossen. Demnach können Aktionäre ihr Bezugsrecht ausschließlich für eine Neue Aktie oder ein 
              ganzzahliges Vielfaches einer Neuen Aktie ausüben. Die Bezugsrechte sind übertragbar. 
 
              Die sachliche Rechtfertigung für den Bezugsrechtsausschluss ergibt sich aus den folgenden 
              Gesichtspunkten: 
 
              Das Bezugsrecht der Bezugsberechtigten wird für Spitzenbeträge ausgeschlossen. Damit wird die Abwicklung 
              der Aktienausgabe erleichtert. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist gering, der Aufwand für die 
              Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich höher. Durch 
              die Möglichkeit Bezugsrechte zu übertragen, wird der Effekt des Ausschlusses des Bezugsrechts für 
              Spitzenbeträge reduziert. Der Ausschluss dient der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung der 
              Aktienausgabe. 
 
              Der Bezugsrechtsausschluss ist somit zulässig. Er liegt im Gesellschaftsinteresse, ist geeignet diesem zu 
              dienen, des Weiteren ist er erforderlich und schließlich, insbesondere im Hinblick auf den geringen Grad 
              des Eingriffs in die Mitgliedschaftsrechte der Bezugsberechtigten auch verhältnismäßig. 
6. 
              c) Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären als mittelbares Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, 
              dass ein Kreditinstitut, ein Wertpapierinstitut bzw. ein nach -- 53 Abs. 1 Satz 1 oder -- 53b Abs. 1 Satz 
              1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen die Neuen Aktien mit der 
              Verpflichtung zeichnet und übernimmt, sie den Aktionären zu einem Bezugspreis von EUR 1,00 je Aktie 
              anzubieten. 
 
              d) Die Bezugsrechte sind übertragbar. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen 
              Bezugsrechtshandel einzurichten. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen, ein Ausgleich für nicht 
              ausgeübte Bezugsrechte findet nicht statt. Das Bezugsrecht kann nur binnen einer vom Vorstand mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Bezugsfrist, die mindestens zwei Wochen ab Bekanntgabe des 
              Bezugsangebots läuft, angenommen werden. Der Gesellschaft steht es frei, den Aktionären ein 
              Überbezugsrecht einzuräumen. 
 
              e) Aktien, die nicht den Aktionären aufgrund des Bezugsrechts oder Überbezugsrechts zuzuteilen sind, 
              können vom Vorstand frei verwertet werden, wobei ein Platzierungspreis je Aktie von EUR 1,00 angestrebt 
              wird. 
 
              f) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
              Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, 
              festzulegen. 
 
              g) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in Bezug auf die Kapitalverhältnisse und die 
              Zahl der Aktien mit Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 
 
              h) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs 
              Monaten nach dem Tag dieser Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen den 
              Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, innerhalb von sechs Monaten nachdem die entsprechenden 
              Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss nach -- 246a AktG 
              ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss 100.000 neue auf den Namen lautende Stückaktien 
              aufgrund dieses Kapitalerhöhungsbeschlusses gezeichnet sind und die Kapitalerhöhung insoweit durchgeführt 
              wurde. Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach dem in dem vorangehenden Satz bezeichneten Zeitraum ist 
              nicht zulässig. 
 
              Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 zur Bar- und/oder 
              Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende 
              Satzungsänderungen 
 
              Der Gesellschaft steht derzeit kein genehmigtes Kapital zur Verfügung. Das in der Satzung unter -- 5 
              Absatz 7 und -- 5 Absatz 8 geregelte genehmigte Kapital ist zeitlich ausgelaufen. Die Satzungsregelungen 
              sollen entsprechend gestrichen werden. Die Hauptversammlung soll ein neues genehmigtes Kapital 
              beschließen, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu 
              können. 
 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
              I. Der Vorstand wird ermächtigt, für höchstens fünf Jahre nach Eintragung dieses genehmigten Kapitals in 
              die Satzung der Gesellschaft das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
              insgesamt bis zu 806.774,00 Euro (in Worten: achthundertsechstausendsiebenhundertvierundsiebzig Euro) 
              durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bar- und / oder 
              Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des 
              Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt; sie nehmen stattdessen bereits von 
              Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt 
              der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses 
              Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand 
              bestimmten Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach -- 53 Absatz 1 Satz 1 oder -- 53b 
              Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
              übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
              Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen, unter anderem aber 
              nicht ausschließlich in folgenden Fällen: 
 
              (i) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
              (ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur 
              Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
              Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Epigenomics AG oder 
              einer Konzerngesellschaft der Epigenomics AG im Sinne von -- 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar 
              oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein 
              Bezugsrecht auf neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie 
              es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
              Optionspflichten als Aktionär zustehen würde; 
 
              (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
              (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente) nicht wesentlich unterschreitet 
              und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
              ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht 
              überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während 
              der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
              Anwendung des -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung 
              von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
              dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben 
              werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte 
              oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser 
              Ermächtigung in entsprechender Anwendung des -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; 
 
              (iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
              auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
              Konzerngesellschaften; 
 
              (v) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet 
              und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. 
 
              Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
              die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
              ermächtigt, die Fassung von -- 5 Absatz 1 und Absatz 7 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
7.            Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
              Kapitals und falls das genehmigte Kapital bis zum Ende der Laufzeit nicht oder nicht vollständig 
              ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
              II. -- 5 Absatz 7 der Satzung erhält folgenden neuen Wortlaut: 
 
              "(5) Der Vorstand ist ermächtigt, für höchstens fünf Jahre nach Eintragung dieses genehmigten Kapitals in 
              die Satzung der Gesellschaft das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
              insgesamt bis zu 806.774,00 Euro (in Worten: achthundertsechstausendsiebenhundertvierundsiebzig Euro) 
              durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bar- und / oder 
              Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des 
              Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt; sie nehmen stattdessen bereits von 
              Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt 
              der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses 
              Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand 
              bestimmten Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach -- 53 Absatz 1 Satz 1 oder -- 53b 
              Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
              übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
              Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen, unter anderem aber 
              nicht ausschließlich in folgenden Fällen: 
 
              (i) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
              (ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur 
              Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
              Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Epigenomics AG oder 
              einer Konzerngesellschaft der Epigenomics AG im Sinne von -- 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar 
              oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein 
              Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie 
              es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
              Optionspflichten als Aktionär zustehen würde; 
 
              (iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
              (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente) nicht wesentlich unterschreitet 
              und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
              ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht 
              überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während 
              der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
              Anwendung des -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung 
              von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
              dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben 
              werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte 
              oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser 
              Ermächtigung in entsprechender Anwendung des -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; 
 
              (iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
              auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
              Konzerngesellschaften; 
 
              (v) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet 
              und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. 
 
              Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
              die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
              ermächtigt, die Fassung von -- 5 Absatz 1 und Absatz 7 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
              Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
              Kapitals und falls das genehmigte Kapital bis zum Ende der Laufzeit nicht oder nicht vollständig 
              ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen." 
 
              III. -- 5 Absatz 8 der Satzung wird gestrichen und mit dem Hinweis "(freigelassen)" versehen. 
              Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 zum Ausschluss des Bezugsrechte 
              gemäß -- 203 Absatz 2 Satz 2, -- 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
              Der Gesellschaft steht derzeit kein genehmigtes Kapital zur Verfügung. Das in der Satzung unter -- 5 
              Absatz 7 und -- 5 Absatz 8 geregelte genehmigte Kapital ist zeitlich ausgelaufen. 
 
              Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten ist auch künftig, unabhängig von den regelmäßig 
              stattfindenden jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft von besonderer Bedeutung. 
              Oftmals kann der Zeitpunkt, zu dem durch die Gesellschaft entsprechende Finanzmittel beschafft werden 
              müssen, nicht im Voraus bestimmt werden. Die Gesellschaft steht in Bezug auf sich ergebende 
              Geschäftschancen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Solche Geschäftschancen lassen sich oftmals nur 
              nutzen, wenn bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns eine gesicherte Finanzierung der 
              entsprechenden Transaktion zur Verfügung steht. Aktiengesellschaften wird mit dem Instrument des 
              genehmigten Kapitals ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit welchem die Verwaltung durch die 
              Hauptversammlung, zeitlich befristet und betragsmäßig auf maximal die Hälfte des bei Wirksamwerden der 
              Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals begrenzt, ermächtigt werden kann, das Grundkapital ohne einen 
              weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. 
 
              Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll erneut ein genehmigtes Kapital beschließen, und zwar in Höhe 
              von 806.774,00 Euro. Das genehmigte Kapital soll dabei sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen 
              ausgenutzt werden können. 
 
              Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital ist den Aktionären 
              grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an 
              einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung 
              an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den 
              Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
              Kreditinstituts, einem Wertpapierinstitut oder einem nach -- 53 Absatz 1 Satz 1 oder -- 53b Absatz 1 Satz 
              1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, sofern diese verpflichtet sind, 
              die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. 
              Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
              Jedoch soll der Vorstand auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über einen Ausschluss 
              des gesetzlichen Bezugsrechts zu entscheiden. Dabei kommt ein Bezugsrechtsausschluss unter anderem, aber 
              nicht ausschließlich, in folgenden Fällen in Betracht: 
 
              Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll etwa für Spitzenbeträge gelten und 
              damit die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. 
              Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung festzulegenden 
              Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig 
              auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht 
              ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und deren 
              Wert je Aktionär sind in der Regel gering und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
              bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien 
              ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts 
              für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer 
              Aktienausgabe. 
 
              Ferner soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern 
              von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- 
              oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
              Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Heidelberger 
              Beteiligungsholding AG im Sinne von -- 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
              mindestens 90 % der Stimmen des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein 
              Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
              Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
              Solche Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte sowie Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
              dieser Instrumente) haben, sofern die jeweiligen Bedingungen dies vorsehen, zur erleichterten Platzierung 
              am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass 
              die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten 
              aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
              dieser Instrumente) bei einer Aktienemission, bei der Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein 
              Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre, 
              weil sie von ihrem Options- und/oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre Options- 
              und/oder Wandlungspflichten bereits erfüllt worden wären. In diesem Fall muss der Verwässerungsschutz 
              nicht durch eine Verringerung des Options- und/oder Wandlungspreises erfolgen und es lässt sich ein 
              höherer Ausgabekurs für die bei Wandlung und/oder Optionsausübung auszugebenden Stückaktien erzielen. Um 
              die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
              dieser Instrumente) mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der 
              Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Platzierung von Options- oder Wandelanleihen, 
              Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- und 
              /oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten unter Gewährung eines entsprechenden 
              Verwässerungsschutzes wird erleichtert. Der Bezugsrechtsausschluss dient daher dem Interesse der 
              Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur. 
 
              Das Bezugsrecht der Aktionäre kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats außerdem ausgeschlossen werden, wenn 
              die Aktien nach -- 203 Absatz 1, -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
              Börsenpreis (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente) nicht wesentlich 
              unterschreitet und wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag die in -- 
              186 Absatz 3 Satz 4 AktG festgelegte Grenze von 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt, jedenfalls wenn 
              und solange die Aktien der Gesellschaft an einer Börse (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die 
              Nachfolger dieser Segmente) gehandelt werden. Die Ermächtigung setzt die Gesellschaft in die Lage, auch 
II.           kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise sich ergebende Marktchancen schnell und 
              flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine 
              Platzierung nahe am Börsenkurs, das heißt ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Weder im 
              Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 
              20 % des zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 20 % sind nach dem 
              Beschlussvorschlag diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
              Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
              ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner werden auf diese 20 %-Grenze auch diejenigen Aktien angerechnet, 
              die zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
              Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
              Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder 
              Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
              nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
              unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
              Nach diesen Maßgaben wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz im 
              Einklang mit -- 203 Absatz 2 i. V. m. -- 186 Absatz 3 Satz 4 AktG Rechnung getragen, indem die 
              Beteiligungsquote der Aktionäre auch bei einer Kombination von Kapitalmaßnahmen und der Veräußerung 
              eigener Aktien und/oder der Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
              Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) so weit wie möglich erhalten bleibt. 
              Jeder Aktionär kann außerdem zur Aufrechterhaltung seiner relativen Beteiligungsquote und seines 
              relativen Stimmrechtsanteils Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben, jedenfalls wenn 
              und solange zum Zeitpunkt der Ausübung des genehmigten Kapitals ein Börsenhandel der Aktie der 
              Gesellschaft stattfindet, da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs ausgegeben werden. Damit ist 
              sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des -- 186 Absatz 3 Satz 3 AktG 
              sowohl die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
              unter Bezugsrechtsausschluss angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft weitere 
              Handlungsspielräume eröffnet werden, die im Interesse aller Aktionäre liegen. Von diesem 
              Bezugsrechtsausschluss kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn ein Börsenhandel (regulierter Markt oder 
              Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente) mit den Aktien der Gesellschaft besteht. 
 
              Ein vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu beschließender Ausschluss des Bezugsrechts der 
              Aktionäre kommt auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
              von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
              Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen 
              gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften in Betracht. 
 
              In diesem Fall soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten 
              rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
              Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen aber auch sonstigen Vermögensgegenständen 
              oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
              Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften reagieren zu können. Es kann sich auch aus Verhandlungen 
              heraus die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um den 
              Erwerb auch in diesen Fällen durchführen zu können, soll die Gesellschaft erforderlichenfalls die 
              Möglichkeit haben, kurzfristig ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. 
              Der Ausgabebetrag für die Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
              angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die 
              kurzfristige Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine 
              Kapitalerhöhung kommt hierfür meist nicht in Betracht, da zum einen mit der Einberufung und Abhaltung der 
              Hauptversammlung hohe Kosten verbunden sind, zum anderen aufgrund der bestehenden Einberufungsfristen 
              eine kurzfristige Befassung der Hauptversammlung und Umsetzung eines Beschlusses nicht möglich wäre. 
              Durch die Höhe des vorgeschlagenen genehmigten Kapitals in Höhe von 50 % des bei Eintragung des 
              genehmigten Kapitals in das Handelsregister der Gesellschaft bestehenden Grundkapitals soll 
              sichergestellt werden, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, 
              finanziert werden können. 
 
              Schließlich kommt ein Bezugsrechtsausschluss in Betracht, soweit ein geeigneter Dritter, der nicht 
              Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den 
              Aktionären so zum Bezug anzubieten, wie diese ohne Ausschluss des Bezugsrechts insoweit bezugsberechtigt 
              wären. Dabei handelt es sich lediglich formal um einen Ausschluss des Bezugsrechts, da materiell 
              sichergestellt ist, dass die Aktionäre ihr gesetzliches Bezugsrecht ausüben können. Die Gesellschaft 
              erhält hierdurch die Möglichkeit, die Kapitalerhöhung gegebenenfalls auch ohne die Einschaltung eines 
              Kreditinstituts oder eines Wertpapierinstituts oder eines nach -- 53 Absatz 1 Satz 1 oder -- 53b Absatz 1 
              Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen in voller Höhe gegebenenfalls 
              in anderen Märkten sowie kostengünstiger zu platzieren. 
 
              Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats aber auch außerhalb der vorgenannten Fälle ermächtigt, 
              das Bezugsrecht auszuschließen, insbesondere wenn es im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
              liegt. Es können nicht alle Fälle eines Bezugsrechtsausschlusses vorausgesehen und beschrieben werden. 
              Insofern sind auch Situationen denkbar, die ein zügiges und komplikationsloses Verfahren zur 
              Eigenkapitalbeschaffung erfordern. Um das Bezugsrecht der Aktionäre allerdings auszuschließen, muss die 
              Gesellschaft pflichtgemäß prüfen, ob ein solcher Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der 
              Gesellschaft liegt. Dabei werden Ausmaß, Zweck und Umfang des Bezugsrechtsausschlusses tragende 
              Gesichtspunkte darstellen. Außerdem wird die Gesellschaft pflichtgemäß einen Ausgabepreis für die Ausgabe 
              neuer Aktien festlegen müssen, der die Verwässerung der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre möglichst 
              geringhält. Sofern zum Zeitpunkt eines teilweisen oder vollständigen Bezugsrechtsausschlusses kein 
              Börsenhandel für die Aktie der Gesellschaft besteht, soll auf den inneren Wert je Aktie abgestellt 
              werden. Die Anknüpfung des rechtfertigenden Bezugsrechtsausschlusses an einen Ausgabebetrag, der den 
              Börsenpreis nicht unwesentlich unterschreitet, dient dem materiellen Verwässerungsschutz der Aktionäre. 
              Dieser erscheint ohne Anknüpfungsmöglichkeit an einen Börsenkurs angemessen berücksichtigt, wenn der 
              Ausgabebetrag den Eigenkapitalwert je Aktie nicht wesentlich unterschreitet. 
 
              Konkrete Pläne zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils 
              im Einzelfall prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
              der Aktionäre Gebrauch machen soll. Der Vorstand wird das genehmigte Kapital unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts nur nutzen, und der Aufsichtsrat hierzu seine Zustimmung erteilen, wenn dies nach 
              pflichtgemäßer Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im wohlverstandenen Gesellschaftsinteresse und dem 
              Interesse ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die 
              Ausnutzung des genehmigten Kapitals unterrichten. 
 
              Weitere Angaben und Hinweise 
 
              1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
              Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 
              876.976,00. Es ist eingeteilt in 876.976 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft. Gemäß -- 18 
              Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Stückaktie grundsätzlich eine Stimme in der 
              Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
              beträgt daher 876.976. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
              2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
              a) Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung die Ausübung des Stimmrechts für Aktionäre 
 
              Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen die Anmeldung der Aktionäre 
              bei der Gesellschaft voraus. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und 
              der Gesellschaft in Textform (-- 126b BGB) bis spätestens am Mittwoch, 20. Mai 2026, 24:00 Uhr 
              Mitteleuropäische Sommerzeit ("MESZ"), unter der Adresse 
 
              Epigenomics AG 
              Ziegelhäuser Landstraße 3 
              69120 Heidelberg 
              oder per Telefax: +49 (0) 6221-64924-72 
              oder per E-Mail unter: info@epigenomics.com 
 
              zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach -- 67 Absatz 2 Satz 1 AktG bei Namensaktien als 
              Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht des Aktionärs, 
              der Namensaktien hält, sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung 
              zustehenden Stimmrechte aus Namensaktien ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
              Hauptversammlung maßgeblich. 
 
              Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom Donnerstag, 21. Mai 2026, bis Mittwoch, 27. Mai 
              2026, (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der 
              Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung 
              Mittwoch, 20. Mai 2026. 
 
              Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter 
              Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft 
              als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist 
              (siehe oben), kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs 
              haben. 
 
              Intermediäre und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß -- 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte 
              Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber 
              sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben, die nachprüfbar 
              festzuhalten ist. Näheres regelt -- 135 AktG. 
 
              b) Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
              Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen 
              Bevollmächtigten, z. B. durch ein Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen 
              Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte 
              Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer II.2.a) erforderlich. Nach erfolgter 
              fristgerechter Anmeldung können bis zur Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt werden. 
              Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
              zurückweisen. 
 
              Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
              Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer 
              Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach -- 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird. 
 
              Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß -- 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder 
              Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar 
              festzuhalten (-- 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit 
              den Genannten abzustimmen. 
 
              Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular 
              benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten 
              Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Zusätzlich kann ein Vollmachtsformular auf Verlangen 
              jeder stimmberechtigten Person bei der Gesellschaft angefordert werden und steht den Aktionären auf der 
              Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
              zum Download zur Verfügung. 
 
              Für den Nachweis der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per E-Mail stehen die nachfolgend 
              aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung: 
 
              Epigenomics AG 
              Ziegelhäuser Landstr. 3 
              69120 Heidelberg 
              Fax: +49 6221 64924-72 
              E-Mail: info@epigenomics.com 
 
              Die vorgenannten Kommunikationswege können auch genutzt werden, wenn die Vollmacht durch Erklärung 
              gegenüber der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
              ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die 
              vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
              c) Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
              Nach -- 118 Abs. 2 AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
              Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation 
              abgeben dürfen (Briefwahl). Die Satzung der Gesellschaft enthält in -- 18 Abs. 6 eine solche 
              Ermächtigung. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, von dieser Ermächtigung 
              Gebrauch zu machen und anstelle eines Stimmrechtsvertreters den Aktionären die Möglichkeit zu eröffnen, 
              per Briefwahl abzustimmen. 
 
              Aktionäre können deshalb ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der 
              Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend den oben unter II.2 a) 
              "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" genannten 
              Voraussetzungen angemeldet sind. 
 
              Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich bereits abgegebener Briefwahlstimmen können 
              bis spätestens zum Montag, 25. Mai 2026, 24:00 Uhr ("Briefwahlfrist") postalisch, per E-Mail oder per 
              Telefax unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen beigefügten Briefwahlformulars an die oben unter II.2 
              a) genannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit 
              der Stimmabgabe ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird das 
              Briefwahlformular zur Stimmabgabe darüber hinaus im Internet unter 
 
              https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
              ab der Einberufung bis zum Ablauf der Briefwahlfrist zum Download zur Verfügung halten. Für den Fall, 
              dass veröffentlichungspflichtige Gegenanträge (siehe hierzu nachfolgende Ziffer 3 b)) oder ein Verlangen 
              auf Ergänzung der Tagesordnung (siehe hierzu nachfolgende Ziffer 3 a)) gestellt werden, wird die 
              Gesellschaft das im Internet verfügbare Briefwahlformular zur Stimmabgabe um die zusätzlichen 
              Abstimmungspunkte ergänzen. 
 
              Die Gesellschaft empfiehlt daher, von der Möglichkeit zur Briefwahl erst nach Ablauf der Fristen für die 
              Übermittlung von Gegenanträgen und Ergänzungsverlangen Gebrauch zu machen. 
 
              Bei mehrfach eingehenden Erklärungen desselben Aktionärs hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. 
              Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld 
              der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl zu diesem 
              Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
III. 
              3. Rechte der Aktionäre 
 
              a) Ergänzung der Tagesordnung 
 
              Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
              EUR 500.000,00 erreichen, können nach -- 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
              gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
              Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung nach -- 122 Abs. 2 
              AktG sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft bis Sonntag, 26. April 2026, 
              24.00 Uhr MESZ, zugehen. Richten Sie entsprechende Verlangen ausschließlich an den Vorstand unter 
              folgender Adresse: 
 
              Epigenomics AG 
              Vorstand 
              Ziegelhäuser Landstr. 3 
              69120 Heidelberg 
              Deutschland 
 
              Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
              Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
              ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
              werden außerdem unter der Internetadresse 
 
              https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
              bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
              b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
              Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
              Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von 
              Aufsichtsratsmitgliedern und des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge zur Tagesordnung und 
              Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten: 
 
              Epigenomics AG 
              Ziegelhäuser Landstr. 3 
              69120 Heidelberg 
              Fax: +49 6221 64924-72 
              E-Mail: info@epigenomics.com 
 
              Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum Dienstag, 12. Mai 2026, 24:00 Uhr 
              MESZ, unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge 
              werden unter den weiteren Voraussetzungen der ---- 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs 
              und - bei Anträgen - der etwaigen Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter 
 
              https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
              zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
              Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
              c) Auskunftsrecht 
 
              Nach -- 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
              über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
              der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
              geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
              der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
              4. Weitergehende Erläuterungen 
 
              Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach -- 122 Abs. 2, -- 126 Abs. 1, -- 127, -- 
              131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
              https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
              5. Internetseite der Gesellschaft 
 
              Weitere Informationen sowie die nach -- 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen finden sich auf der 
              Internetseite der Gesellschaft 
 
              https://www.epigenomics.com/de/news-investoren/hauptversammlung/ 
 
              6. Informationen zum Datenschutz 
 
              Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien 
              personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die 
              E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der 
              Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen 
              Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). 
              Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung 
              einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die 
              Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der 
              oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten 
              können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden. 
 
              Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen 
              lauten: 
 
              Epigenomics AG 
              Ziegelhäuser Landstr. 3 
              69120 Heidelberg 
              Fax: +49 6221 64924-72 
              E-Mail: info@epigenomics.com 
 
              Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an 
              Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der 
              Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung 
              beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa 
              HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur 
              in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. 
 
              Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der 
              Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über 
              sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen 
              Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von 
              Ihnen gestellt werden, Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht. 
 
              Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie 
              gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf 
              Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich 
              verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange 
              gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine 
              sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und 
              Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten 
              in einem gängigen Dateiformat (Recht auf "Datenportabilität"). 
 
              Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an 
 
              info@epigenomics.com 
 
              Darüber hinaus haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer 
              Datenschutzaufsichtsbehörde. 

Heidelberg, im April 2026

Epigenomics AG

Der Vorstand

(Ende)

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Aussender:            Epigenomics AG 
                      Ziegelhäuser Landstraße 3 
                      69120 Heidelberg 
                      Deutschland 
Ansprechpartner:      Epigenomics AG 
E-Mail:               info@epigenomics.com 
Website:              www.epigenomics.com 
ISIN(s):              DE000A37FT41 (Aktie) 
Börse(n):             Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, 
                      Tradegate BSX 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1776692700278 ]

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(END) Dow Jones Newswires

April 20, 2026 09:46 ET (13:46 GMT)

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