EQS-CMS: Andritz AG: Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9.)
26.03.2026 / 14:04 Uhr
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Andritz AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Andritz AG: Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien
(Tagesordnungspunkt 9.)
2026-03-26 / 14:04 CET/CEST
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Die 119. ordentliche Hauptversammlung der Andritz AG fasste am 26. März 2026 folgende Beschlüsse:
Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9.)
1. Der Vorstand wird gem § 65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem 1. April 2026 ermächtigt, eigene
Aktien der Gesellschaft im gesetzlich jeweils höchst zulässigen Ausmaß zu erwerben und, ohne dass die
Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls diese Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einzuziehen. Der Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
2. Der Vorstand der ANDRITZ AG wird ermächtigt, den Erwerb über die Börse zu beschließen. Der außerbörsliche Erwerb
unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter
Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).
3. Der Gegenwert pro Stückaktie darf jeweils den anteiligen Betrag pro Aktie am Grundkapital nicht unterschreiten. Der
höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert pro Stückaktie darf nicht mehr als 10% über dem durchschnittlichen,
ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung vorangegangenen zehn Handelstage an der Wiener
Börse liegen.
4. Sowohl dieser Beschluss als auch das darauf beruhende Rückkaufprogramm und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm
sowie deren jeweilige Dauer sind zu veröffentlichen.
5. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die erworbenen eigenen Aktien auch auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu
jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der
Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in
mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
6. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der
eigenen Aktien ergeben, zu beschließen.
Graz, am 26. März 2026
Der Vorstand
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2026-03-26 CET/CEST
Originalinhalt anzeigen: EQS News
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Andritz AG
Stattegger Straße 18
8045 Graz
Österreich
Internet: www.andritz.com
Ende der Mitteilung EQS News-Service
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