EQS-CMS: Wienerberger AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

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25.03.2026 / 14:00 Uhr

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Wienerberger AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG 
Wienerberger AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen 
2026-03-25 / 14:00 CET/CEST 
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
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Bericht über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien der Wienerberger AG 
 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Wienerberger AG (die "Gesellschaft") sowie die Mitglieder des Vorstands der 
Gesellschaft, diese jeweils unter Enthaltung bei der Beschlussfassung über die auf eigene Ansprüche zu liefernden 
Aktien, erstatten gemäß (analog) § 153 Abs 4 iVm 159 Abs 2 Z 3 AktG an die Aktionäre der Gesellschaft den nachfolgenden 
Bericht über die beabsichtigte Verwendung von eigenen Aktien der Gesellschaft zur Lieferung an die Mitglieder des 
Vorstands der Gesellschaft im Rahmen des aktienbasierten Vergütungssystems LTI-Programm 2023 (das "LTI-Programm"). 
  
 
1    Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
1.1    Gemäß § 65 Abs 1b Satz 4 AktG sowie in Einklang mit der gesetzlichen Wertung bedarf es keiner Beschlussfassung 
einer Hauptversammlung, wenn eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen oder als direkte Aktienzuwendung bzw 
-vergütung im Rahmen von Beteiligungsprogrammen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder und 
Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens verwendet werden. 
1.2    Analog § 153 Abs 4 iVm 159 Abs 2 Z 3 AktG ist ein gesonderter Bericht über die beabsichtigte Veräußerung eigener 
Aktien zu veröffentlichen, wobei die Aufsichtsratszustimmung frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung eingeholt 
werden darf. Dieser Veröffentlichungspflicht wird mit gegenständlichem Bericht entsprochen. 
2    Gewährung von Aktien im Rahmen des Aktienvergütungssystems 
2.1    Die vom Aufsichtsrat für den Vorstand aufgestellte Vergütungspolitik 2020-2023 (anwendbar für LTI 2023 bis 2025) 
der Gesellschaft sieht vor, dass neben einer kurzfristigen Vergütungskomponente jedes Mitglied des Vorstands Anspruch 
auf eine langfristige variable Vergütungskomponente hat, die als LTI-Programm ausgestaltet ist und darauf abzielt, die 
Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern stärker auf die Steigerung des Unternehmenswerts auszurichten und deren 
Identifikation mit der langfristigen Planung und den Zielen des Unternehmens zu erhöhen. 
2.2    Unter dem LTI-Programm ergeben sich für das Jahr 2023 folgende maximale Lieferansprüche für Wienerberger 
AG-Aktien unter Ausgleich der Steuer- und Abgabendifferenz zwischen Berechnungs- und Übertragungskurs der Aktien:  
  . Heimo Scheuch: 7.072 Aktien der Gesellschaft 
  . Gerhard Hanke: 3.390 Aktien der Gesellschaft 
  . Harald Schwarzmayr: 3.434 Aktien der Gesellschaft 
  . Solveig Menard-Galli (ausgeschieden aus dem Vorstand per Ende 2024): 3.205 Aktien der Gesellschaft 
Daraus ergibt sich ein zu liefernder Gesamtbetrag von 17.102 Stück Aktien der Gesellschaft, die an Vorstandsmitglieder 
als Aktienkomponente unter dem LTI-Programm zu liefern sind. 
 
Den zu liefernden Aktien liegt gemäß den Bestimmungen des LTI-Programms ein Berechnungskurs von EUR 29,77 je Aktie 
zugrunde. 
 
3    Zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre 
3.1    Die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien auf andere Weise als über die Börse oder ein öffentliches Angebot 
zum Zweck der Bedienung der Lieferverpflichtung an die Vorstandsmitglieder im Rahmen des aktienbasierten 
Vergütungssystems wäre im Fall der Durchführung im Interesse der Gesellschaft und verhältnismäßig: Solche 
aktienbasierten Vergütungssysteme sind heute bei börsenotierten Gesellschaften üblich und verbreitet. Die 
Implementierung eines solchen Aktienvergütungssystems wird anerkannt und von langjährigen Vorstandsmitgliedern 
börsenotierter Gesellschaften erwartet. Aktienbasierte Vergütungssysteme, die die Zuteilung von Aktien der Gesellschaft 
vorsehen, dienen der stärkeren Motivation der Führungskräfte, der Erhöhung der Behaltefrist der Führungskräfte und zur 
Förderung des Umsatz- und Gewinnwachstums durch eine Führungskraft. Ein aktienbasiertes Vergütungssystem trägt zur 
Erhöhung der Attraktivität der Gesellschaft als Arbeitgeber bei. In Ermangelung eines aktienbasierten Vergütungssystems 
wäre die Gesellschaft gezwungen, einzelnen Mitgliedern des Managements höhere variable Gehaltsbestandteile in Bar 
auszuzahlen. Schließlich erwarten auch Investoren, dass das Management am Erfolg des Unternehmens beteiligt ist. Aus 
diesem Grund sieht die vom Aufsichtsrat für den Vorstand aufgestellte Vergütungspolitik der Gesellschaft vor, dass 
neben einer kurzfristigen Vergütungskomponente jedes Mitglied des Vorstands Anspruch auf eine langfristige variable 
Vergütungskomponente hat, die als LTI-Programm  ausgestaltet ist und darauf abzielt, die Tätigkeit von 
Vorstandsmitgliedern stärker auf die Steigerung des Unternehmenswerts auszurichten und deren Identifikation mit der 
langfristigen Planung und den Zielen des Unternehmens zu erhöhen. 
3.2    Die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien zum Zweck der Bedienung von Lieferverpflichtungen unter dem 
aktienbasierten Vergütungssystem ist weiters erforderlich, um ein solches Vergütungssystem unabhängig von einem 
allfälligen bedingten und/oder genehmigten bedingten Kapital sowie deren Anforderungen durchführen zu können. 
3.3    Gemäß § 65 1b letzter Satz AktG ist die Veräußerung eigener Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/ 
oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens zur Bedienung 
von Aktienoptionen von Gesetzes wegen gerechtfertigt. Durch die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss der 
Möglichkeit der Aktionäre, diese Aktien erwerben zu können, kommt es auch nicht zur "typischen" Verwässerung der 
Aktionäre. Zunächst "erhöhte" sich nämlich der Anteil der Altaktionäre bzw die Stimmkraft aus den eigenen Aktien der 
Altaktionäre nur dadurch, dass die Gesellschaft auf Basis entsprechender Ermächtigungen der Hauptversammlung die 
eigenen Aktien zurückerworben hat und die Rechte aus diesen Aktien daher ruhen, solange sie von der Gesellschaft als 
eigene Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die 
Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der Aktionäre wieder verwendet. Nach 
der Verwendung der eigenen Aktien haben die Aktionäre wieder jenen Status, den sie bereits vor dem Erwerb der 
betroffenen eigenen Aktien durch die Gesellschaft hatten. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass 
aufgrund des geringen Umfangs der Transaktion keine beherrschende Beteiligung der Vorstandsmitglieder an der 
Gesellschaft entstehen kann. Ein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht den Aktionären durch den geringen Umfang nicht 
in nennenswertem Umfang: Gegenstand der beabsichtigten Lieferung sind lediglich 17.102 Aktien der Gesellschaft (bis zu 
rund 0,016% des Grundkapitals der Wienerberger AG). Die Gesellschaft hält zum Stichtag dieses Berichts insgesamt 
295.831 eigene Aktien, bei einer Aktienanzahl von derzeit insgesamt 109.497.697 Stück Aktien. 
3.4   Insgesamt ist somit der Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) bestehender Aktionäre sachlich 
gerechtfertigt. 
3.5   Die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre zum Zweck der Bedienung von 
Lieferverpflichtungen unter einem aktienbasierten Vergütungssystem ist ein üblicher und allgemein anerkannter Vorgang. 
Darüber hinaus sorgen die umfangreichen Veröffentlichungspflichten in Zusammenhang mit der Verwendung eigener Aktien - 
auch in Zusammenhang mit allfälligen weiteren Veröffentlichungspflichten, die für börsennotierte Gesellschaften wie 
Wienerberger AG gelten - für umfassende Transparenz im Zusammenhang mit der Verwendung eigener Aktien. Der Ausschluss 
des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) ist überdies nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich. Der Vorstand der 
Gesellschaft kann nicht alleine entscheiden. Zudem enthält sich das jeweils betroffene Mitglied des Vorstands bei der 
Beschlussfassung in der eigenen Sache. Die Interessen der bestehenden Aktionäre werden dadurch keiner besonderen Gefahr 
ausgesetzt. 
3.6    Der Vorstand, jeweils unter Enthaltung für die auf eigene Ansprüche zu liefernden Aktien, und der Aufsichtsrat 
der Gesellschaft kommen zusammenfassend daher zum Ergebnis, dass die Bedienung der Lieferverpflichtung unter dem 
aktienbasierten Vergütungssystem mit eigenen Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre 
den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 
4   Nächste Schritte 
4.1   Nach Ablauf einer Frist von frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung dieses Berichts und dem danach zu 
fassenden Aufsichtsratsgenehmigungsbeschluss zur technischen Umsetzung der Verwendung der eigenen Aktien sowie danach 
frühestens drei Börsetage nach Veröffentlichung der beabsichtigten Verwendung (Wiederveräußerung) von eigenen Aktien 
können eigene Aktien der Gesellschaft zu den vorstehend beschriebenen Bedingungen nach Maßgabe der gewählten 
Aktienkomponenten an die jeweiligen Vorstandsmitglieder geliefert werden. 
4.2    Die Lieferung soll in einem Zeitfenster von frühestens 14. April 2026 bis spätestens 30. April 2026 (jeweils 
einschließlich) abgeschlossen werden. 
Wien, im März 2026 
  
 
Der Vorstand der Wienerberger AG (jeweils unter Enthaltung für die auf eigene Ansprüche zu liefernden Aktien) 
Der Aufsichtsrat der Wienerberger AG 
 
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2026-03-25 CET/CEST 
Originalinhalt anzeigen: EQS News 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Wienerberger AG 
              Wienerbergerplatz 1 
              1100 Wien 
              Österreich 
Internet:     www.wienerberger.com 
  
Ende der Mitteilung  EQS News-Service 
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2297538  2026-03-25 CET/CEST

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